Vereinssatzung
- Der Verein führt den Namen Deutscher Anleger- & Kommanditistenschutz e.V.
- Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen.
- Sitz des Vereins ist Berlin.
- Der Verein ist eine Interessensvereinigung von Personen, die im Zuge von Investitionsentscheidungen erhebliche finanzielle Nachteile erlitten haben, die u.a. deren Familienleben nachteilig beeinflussen. Zweck des Vereins ist die Förderung des Verbraucherschutzes auf diesem Gebiet. Der Verein versteht sich insofern als Verbraucherschutzvereinigung. Aus der Analyse der betreffenden Vorgänge sollen Erfahrungen gewonnen werden, die anschließend auch zur Bekämpfung gesetzwidriger und krimineller Vorgehensweisen genutzt werden.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
• Kostenlose Analyse des Zustandekommens der Investitionsentscheidung
• Kostenlose Analyse der familiären Auswirkungen der Investitionsentscheidung
• Kostenlose Recherchen in Handels- und anderen Registern
• Kostenlose Erarbeitung von Recherche- und anderen Berichten
• Kostenlose Informationsveranstaltungen zu aktuellen prekären Finanzprodukten
• Kostenlose PublikationenDer Verein vertritt keine Interessen von einzelnen geschädigten Anlegern. Die Beratung durch den Verein erfolgt strikt neutral; es erfolgen keine Empfehlungen von Produkten, Dienstleistungen oder Dienstanbietern (Rechtsanwälte, Steuerberater, o.a.). Die Unterstützung (Satz 1) erfolgt kostenlos durch entsprechend qualifizierte Vereinsmitglieder. Sofern externe Spezialisten (Finanzexperten, Rechtsanwälte, Steuerberater o.a.) hinzugezogen werden müssen, z.B. bei größeren Geschädigtengruppen, trägt der Verein die hierdurch entstehenden Kosten. Die entsprechenden Aufträge werden transparent und öffentlich ausgeschrieben.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung gem. §§ 51 bis 60 Abgabenordnung (AO); insbesondere ,,Verbraucherschutz“ gem. § 52 Absatz 2 Nr. 16 AO. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Mindestens einmal im Jahr wird ein oder werden mehrere Vereinsmitglieder vom Vorstand beauftragt, Fortschritte des Vereins zu überprüfen.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Sie wird durch die Aushändigung eines Mitgliedsbescheides erworben.
- Stimmberechtigt sind ausschließlich Gründungsmitglieder. Vorzugsmitglieder (Fördermitglieder, Ehrenmitglieder) haben kein Stimmrecht auf den Mitgliederversammlungen.
- Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitgliedes,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist,
c) durch Ausschluss aus dem Verein (z. B.Nichtzahlung der Beiträge)
Erläuterung zu c): Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat, ab Zugang, schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet der Vorstand. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand des Vereins sollte aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen, dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorstandsvorsitzende haben jeweils Alleinvertretungsrecht. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes (Kooptation).
- Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vereinsvorstand tritt in der Regel alle sechs Monate zusammen. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
- Über die Höhe der Beiträge, Satzungsänderungen, Ehrenmitgliedschaften und Beraterverträge bestimmt der Vorstand mehrheitlich.
- Ein Mitglied des Vorstands muss über fundierte Kenntnisse im Bereich Kapitalanlagen verfügen. Die Qualifikation im Sinne von Satz 1 besteht dann, wenn eine abgeschlossene Ausbildung zum Bankkaufmann und/oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium (VWL oder BWL) sowie eine längere berufliche Tätigkeit bei einem Kreditinstitut oder einer vergleichbaren Institution nachgewiesen werden kann.
- Der Vorstand wird unterstützt von einem Vereinsjustiziar (Justiziar). Der Justiziar muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Hiervon kann abgewichen werden, wenn ein Vorstandsmitglied dieselbe Qualifikation besitzt oder ein Rahmenberatungsvertrag mit einer zur umfassenden Rechtsberatung berechtigten Person und/oder Kanzlei besteht.
- Die Mitglieder des Vorstands können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstandsvorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief oder Email unter Benutzung der zuletzt bekannten Adressen oder durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Beschluss über die Auflösung des Vereins,
e) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand. - Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angaben des Zwecks und der Gründe fordern.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe sich aus der jeweils vom Vorstand festgesetzten Beitrags– und Gebührenordnung des Vereins ergibt. Mitgliedsbeiträge und anderweitige Gebühren dürfen eine auf das Kalenderjahr bezogene Gesamtbelastung pro Mitglied von EUR 1.000,00 nicht übersteigen. Ermäßigungen bei Beiträgen und Gebühren sind möglich und werden jeweils vom Vorstand festgesetzt (z.B. Ehrenmitgliedschaften).
Ein Änderung der Satzung kann durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an:
Förderkreis DSO Berlin e.V.
Förderung des Deutschen Symphonieorchesters Berlin
Masurenallee 16–20
14057 Berlin
der es unmittelbar und ausschliesslich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Der Vorstand wird bevollmächtigt, die vorstehende Satzung zu ändern, falls dies vom Amtsgericht zur Eintragung des Vereins, vom Finanzamt zur Erlangung der Gemeinnützigkeit und steuerlicher Vorteile und Vergünstigungen oder einem anderen Wohlfahrtsverband zur Erlangung des Mitgliederstatus verlangt werden sollte.
Diese Satzung wurde am 11. Dezember 2014 errichtet und trat mit Unterzeichnung von den Gründungmitgliedern und Eintragung des Vereins ins Vereinsregister in Kraft.