Wussten Sie eigentlich,
dass Sie unter bestimmten Voraussetzungen Ihre erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen müssen?
Gut zu wissen,
dass das vermittelnde Institut nicht nur das Agio (Aufgeld) als Provision bekommen hat.
Denken Sie daran,
dass bei jeder unternehmerischen Beteiligung ein Totalverlustrisiko besteht.
Wir sagen Ihnen,
dass bei nahezu allen geschlossenen Fonds der Anleger/Kommanditist an letzter Stelle steht.
Wenige bedenken,
dass bei vielen Fonds auch Fremdwährungen zusätzliches Risiko darstellen.
HC Krisen-Gewinner I und II – was läuft da ab? Anbieter: Hanse Capital-Gruppe (HC-Unternehmensgruppe IMM Financial Services GmbH)
Im Februar 2009 und 2010 wurden der Fonds HC „Krisen-Gewinner“ und der Fonds HC "Krisen-Gewinner II" als antizyklische „Blindpool“-Schiffsfonds aufgelegt. Zielsetzung war damals, die Schifffahrtskrise als Chance für hohe Renditen zu nutzen. Die Fonds sammelten bis zur Fondsschließung mehr als 80 Mio. Euro Eigenkapital bei knapp 2.300 Anlegern ein.
Aktuell werden Fondsanleger aufgefordert, den von Ihnen mit der Treuhandgesellschaft (IMM Financial Services GmbH & Co. KG) abgeschlossenen Treuhandvertrag zu kündigen.
Da die gekündigten Treuhandverhältnisse dann faktisch im luftleeren Raum hängen, weil keine Alternative vorgeschlagen wurde, befürchten Verbraucherschützer, dass die mit 2.300 Anlegern ziemlich großen Fonds bei einer Vielzahl von Kündigungen handlungsunfähig werden könnten. Verbraucherschützer sind generell nicht dafür, Vertragsverhältnisse zu beenden, ohne dass eine Fortführung der Aufgaben bereits vertraglich und gesellschaftsvertraglich geregelt ist.
In der Gesellschaft geht es scheinbar ungeordnet zu.
Wichtig ist daher die Einberufung einer außerordentlichen Präsenzgesellschafterversammlung – und zwar schnellstmöglich, auf der zum einen die gegenseitigen Vorwürfe diskutiert und erörtert werden. Sie müssen nach Möglichkeit geklärt werden, zum anderen müssen über die weiteren vertraglichen Verhältnisse in den Fonds Beschluss gefasst werden kann.
Zur Einberufung sind 25 % des jeweiligen Gesamtkapitals erforderlich (vgl. § 10 Abs. 2 der Gesellschaftsverträge beider Fonds).
§ 10 Abs. 7 der Gesellschaftsverträge lautet: „Jeder Kommanditist ist berechtigt, sich in der Gesellschafterversammlung durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene Person vertreten zu lassen. Eine solche Vollmacht kann jedoch nur wirksam Verwandten ersten Grades und in häuslicher, eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen, einem zur beruflichen Schweigepflicht verpflichteten Angehörigen eines rechtswirtschafts-, oder steuerberatenden Berufes oder einem Vermittler der Kommanditeinlage an der Gesellschaft erteilt werden.“
Zur Bündelung der Anlegerinteressen solltn Sie sich mit uns in Verbindung setzen. Wir beraten Sie gern unabhängig zu den Vorgängen.
HCI MT Hellespont Promise: Schadensersatzansprüche verjähren nach 10 Jahren In 2006 hat die HCI Capital AG den Schiffsfonds HCI MT Hellespont Promise GmbH & Co. KG aufgelegt. Die Prognosen im Prospekt sind nicht erfüllt. Die Ausschüttungen liegen weit unter Plan. Anleger des HCI MT Hellespont Promise fragen sich, ob sie die Beteiligung kündigen und ihr Geld zurück verlangen können. Achtung:
Verjährung der Schadensersatzansprüche in 2016!
Das Gesamtinvestitionsvolumen des Schiffsfonds HCI MT Hellespont Promise betrug 36.146.000,00 Euro. Das Kommanditkapital betrug 10.200.000,00 Euro. Es gab zudem eine stille Beteiligung in Höhe von 1.800.000,00 Euro, eine Initiatorenbeteiligung in Höhe 275.000,00 Euro sowie einer Fremdfinanzierung von 23.871.000,00 Euro. Der Schiffsfonds HCI MT Hellespont Promise hat damit auch das gleichnamige Tankerschiff MT Hellespont Promise finanziert.
Der Schiffsfonds HCI MT Hellespont Promise bereitete seinen Anlegern von Anfang an keine Freude. In 2013 musste das Finanzierungskonzept überarbeitet werden. Daraus folgten Tilgungsersetzungen der Ausschüttungen sowie eine Kapitalerhöhung durch die Anleger in Höhe von 1.400.000,00 Euro.
Der Schiffsfonds HCI MT Hellespont Promise wurde den Anlegern als eine sichere Anlage angepriesen, der sogar zur Altersvorsorge dienen könne. Dabei ist die Beteiligung an einem Schiffsfonds immer mit dem unternehmerischen Risiko verbunden, das bis zum Totalverlustes gehen kann. Für sicherheitsorientierte Anleger oder zur Altersvorsorge ist diese Beteiligung nicht geeignet.
Ein Anlageberater der Bank, Sparkasse oder Volksbank muss seine Kunden anleger- und anlagegerecht beraten. Er muss darauf achten, dass der von ihm angebotene Schiffsfonds HCI MT Hellespont Promise den individuellen Bedürfnissen des Anlegers entspricht. Sicherheitsorientierten Anlegern oder zur Altersvorsorge darf er diesen Fonds nicht anpreisen. Die Beteiligung an dem Schiffsfonds HCI MT Hellespont Promise ist nur etwas für risikobereite Anleger, die ggf. auch den Verlust ihrer Einlage verkraften.
Wird die Beteiligung über eine Bank, Sparkasse oder Volksbank vermittelt muss diese zudem auf die Innenprovision hinweisen, die sie für die Vermittlung der Beteiligung erhalten hat. Der Bundesgerichtshof erklärt dazu, dass eine verdeckte Innenprovision für die Bank einen Interessenkonflikt darstellt, den sie dem Anleger offenbaren muss. Der Verdacht liegt nahe, dass sie bei der Empfehlung eher an die Provision als an das Wohl des Kunden denken könnte.
HCI MT Hellespont Promise: Schadensersatzansprüche verjähren nach 10 Jahren
Wird der Anleger falsch beraten oder wird ihm die oben genannte Provision verschwiegen, stehen ihm Schadensersatzansprüche zu. Der Anleger wird so gestellt, als hätte er seine Kapitalbeteiligung an dem HCI MT Hellespont Promise nicht gezeichnet. Schadensersatzansprüche verjähren allerdings taggenau im Jahr 2016. Schnelles Handeln ist erforderlich. Weil gerade viele Anleger zum Jahresende
Marktbericht Containerschiffsmärkte 2016/17
ISL beobachtet Überkapazitäten und Druck auf die Charterraten
Reduzierte Ablieferungen von Schiffen und gestiegene Verschrottungszahlen haben das Wachstum der Vollcontainerflotte verlangsamt.
Allerdings: „Die Nachfrage zeigte sich in den ersten Monaten des Jahres 2016 weiterhin ungewöhnlich schwach und belebte sich erst zur Mitte des Jahres leicht“, so das Institut für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) in seinem aktuellen Marktbericht. Zusammengefasst bedeutet dies, dass das Überangebot an Schiffen bis heute erhalten blieb und immer noch auf die Frachtraten drückt! „Die Branche leidet Mitte Jahres 2016 unter der Überkapazität.“
Besonders betroffen sind veraltete Containerfrachter mit Kapazitäten um 4.000 TEU. Die auf die alte Schleusenbreite des Panamakanals ausgerichtete Größe der Schiffe ist nach dem Ausbau des Kanals nun nicht mehr vorteilhaft. Sie ist durch größere Schiife vielmehr nachteilhaft. „Bei Tageseinnahmen der Schiffe unter dem Betriebskostenniveau“, so das ISL in seinem Marktbericht im Auftrag des Fondshauses MPC Capital, „Es gibt kaum Aussichten auf alternative und wettbewerbsfähige Einsatzgebiete“ werde voraussichtlich eine große Zahl der alten Panamax-Schiffe außer Dienst gestellt werden bzw. in die Verschrottung gehen.
Die Flotte der Vollcontainerschiffe war gemäß Auswertung der CRSL-Datenbanken (Clarkson Research Services Limited) Mitte des Jahres 2016 auf 5.212 Schiffe mit einer Gesamtkapazität von rund 20 Mio. TEU angewachsen.
Im Vergleich zur Jahresmitte 2015 stieg die Flottenkapazität also um 1,0 Mio. TEU, was einer Zunahme um 5,2% entspricht. Die Wachstumsdynamik hat zwar nachgelassen, betrachtet man die Kapazitätssteigerung um 8,4% im Gesamtjahr 2015. Ursache für die verlangsamte Expansion ist laut ISL „der schwache Marktausblick“.
Für 2017 prognostiziert ISL für die Vollcontainerflotte weltweit ein Plus beim nominalen Auftragsbestand von 6,3%; unter Berücksichtigung wahrscheinlicher Verschrottungen und Verschiebungen verbleibe voraussichtlich immer noch ein Plus von gut 2-1/2 Prozent.
Der Auftragsbestand an Neubauten betrug Ende Juni 2016 weltweit 422 Schiffe mit insgesamt 3,4 Mio. TEU. Beim Neubau ist der Trend in Richtung Riesenfrachter – wegen neuem Panamakanal – weiterhin deutlich, so das ISL. „Etwa 79% der georderten Kapazität entfallen auf Schiffe mit mehr als 9.999 TEU, rund 41% entfallen auf den Bereich oberhalb von 15.999 TEU.“
Die Verschrottungen werde sich aber bremsend auf das Flottenwachstum auswirken und bis Jahr 2017 hinein „ausgesprochen lebhaft bleiben“.
Insgesamt ergäbe sich nach der ISL-Prognose für 2017 immer noch ein Kapazitätszuwachs von 2,7% – bei nach wie vor schwacher Nachfrageentwicklung. Dies wird weiterhin entsprechend negative Auswirkungen auf die erzielbaren Charterraten haben – insbesondere in der Größenklasse bis 4.250 TEU.
Urteil: Schiffsfonds zur Altersvorsorge generell ungeeignet Viele Schiffsfonds-Anleger haben mit ihrer Geldanlage Schiffbruch erlitten. Die Darstellung in vielen Beratungsgesprächen, dass Schiffsfonds sichere und renditestarke Kapitalanlagen sind, verkehrte sich häufig ins Gegenteil.
In Sinn von Schadenersatzansprüchen hat aktuell das LG Itzehoe mit Urteil vom 6. 10. 2016 entschieden (Az.: 7 O 236/13).
Die Richter stellten fest, dass Beteiligungen an Schiffsfonds spekulative Geldanlagen seien, die sich nur für Anleger eignen, die bereit seien, die besonderen Risiken, die bei Schiffsfonds bestehen, auch einzugehen.
Als Altersvorsorge seien sie aber generell ungeeignet. „Das heißt weiter, dass die Anleger über die bestehenden Risiken umfassend aufgeklärt werden müssen.
Wer auf eine sichere Geldanlage setzt, ist mit der Vermittlung von Schiffsfonds-Beteiligungen falsch beraten, es liegt ein Beratungsfehler vor.
Im konkreten Fall zeichnete der Anleger nach Gesprächen mit einem Anlageberater zwei Schiffsfonds. Die Beteiligungen entwickelten sich jedoch nicht erwartungsgemäß, sodass der Anleger schließlich Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung geltend machte.
Er habe schon im ersten Beratungsgespräch erklärt, dass er keinerlei Erfahrungen mit Geldanlagen in Schiffsfonds habe und ausdrücklich erklärt, an einer stabilen und sicheren Kapitalanlage zur Altersvorsorge interessiert zu sein. Der Berater habe den Eindruck vermittelt, dass Schiffsfonds genau seinen Anlagewünschen entsprächen. Über die bestehenden Risiken und insbesondere über das Totalverlust-Risiko sei er nicht aufgeklärt worden.
Das LG Itzehoe gab der Schadensersatzklage weitestens statt. Es liege schon alleine deshalb eine Falschberatung vor, weil Beteiligungen an Schiffsfonds hochspekulativ und mit außerordentlichen Risiken verbunden seien.
Zur Altersvorsorge seien sie generell ungeeignet. Das LG Itzehoe führte weiter aus, dass die Erfolgschancen von Schiffsfonds existenziell abhängig von Konjunktur und Krise der Seeschifffahrt seien. Solche Krisen, die zu ruinösem Wettbewerb und dem Zusammenbrich ganzer Märkte oder Teilmärkte führten, habe es in der Vergangenheit immer wieder in regelmäßigen Abständen gegeben. Darüber hinaus sei bei Schiffen, anders als etwa bei Immobilienfonds, von keiner Sachsubstanz zur Absicherung des Kapitals auszugehen, da auch die Preise für die Schiffe stark von der schwankenden Konjunktur abhängig seien.
Die Beratung habe daher nicht die Grundsätze einer anleger- und objektgerechten Beratung erfüllt. Dies ist laut BGH Rechtsprechung aber notwendig. Der Anleger sei an einer Geldanlage zur Altersvorsorge interessiert gewesen. Bei einer ordnungsgemäßen Beratung und Risikoaufklärung hätte er sich vermutlich nicht an den Schiffsfonds beteiligt, sondern ein sichereres Produkt gewählt, stellte das Gericht fest.
So wie in dem entschiedenen Fall oder zumindest ähnlich sind Beratungsgespräche bei der Vermittlung von Schiffsfonds erfahrungsgemäß häufig gelaufen. Die Risiken wurden mehr oder weniger verschwiegen. Auch wenn es sich hier um eine Einzelfallentscheidung handelt, zeigt das Urteil, dass bei einer fehlerhaften Anlageberatung häufig gute Chancen auf Schadensersatz bestehen.
Schiffsfondszeichner sollten sich von uns beraten lassen.
Es sind auch die Verjährungsfristen zu beachten.
MPC Santa P-Schiffe 2 Seit Jahren werden die Anleger des Schiffsfonds MPC Santa P-Schiffe 2 mit schlechten Nachrichten konfrontiert. Für die Anleger verblieben nach der Liquidation des Fonds wahrscheinlich erhebliche finanzielle Verluste.
Im Juli 2007 legte MPC Capital den Dachfonds MPC Santa P-Schiffe 2 auf. Anleger konnten sich mit einer Mindestsumme von 10.000 Euro beteiligen und investierten insgesamt rund 88 Millionen Euro.
Der Dachschiffsfonds investierte in die vier Panamax-Containerschiffe
- MS Santa Pamina,
- MS Santa Pelagia,
- MS Santa Petrissa und
- MS Santa Placida.
Für die Anleger war ihre Beteiligung an dem Dachfonds MPC Santa P-Schiffe 2 wenig erfreulich. Daran würde sich selbst nach der Liquidation des Fonds nichts mehr ändern. Allerdings haben Schiffsfondszeichner noch die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. In den Beratungsgesprächen wurden die Anleger gerade bei der Vermittlung von Beteiligungen an Schiffsfonds häufig fehlerhaft beraten!
In dieser Falschberatung kann nun der Hebel für Schadensersatzansprüche liegen. In der Anlageberatung wurden Schiffsfonds oft als sichere und renditestarke Kapitalanlagen dargestellt.
Tatsächlich handelt es sich in aller Regel um spekulative Geldanlagen mit einem Totalverlust-Risiko für die Anleger. Daher hätten die Anleger über die Risiken auch umfassend aufgeklärt werden müssen. Neben dem Totalverlustrisiko zählen z.B. lange Laufzeiten, Wechselkursverluste bei Fremdwährungsdarlehen und Ertragen in Fremdwährungen oder die erschwerte Handelbarkeit der Anteile zu den Risiken.
Als der Dachfonds MPC Santa P-Schiffe 2 aufgelegt wurde, stand bereits fest, dass der Panamakanal ausgebaut wird und inzwischen auch fertiggestellt ist.
Wegen des Ausbaus haben die kleineren Panamax-Schiffe mit geringerer Ladekapazität ihren Wettbewerbsvorteil eingebüßt, da nun auch größere Schiffe diese Wasserstraße befahren können. Auch darüber hätten die Anleger aufgeklärt werden müssen! Dies ist fast immer unterblieben. Ebenso hätten die vermittelnden Banken ihre teilweise hohen Provisionen, sog. Kickbacks, nicht verschweigen dürfen.
Lassen Sie sich von uns beraten.
NordCapital Schiffsbeteiligungen – rund 61.000 Anleger mit etwa 3 Mrd. Euro Kapital betroffen Die bereits 1992 gegründete Nordcapital GmbH ist ein maritimer Dienstleister. Auf der Webpräsenz beruft sie sich darauf, dass die Gründerfamilie Rickmers über 175jährige Erfahrung im Schifffahrtsgeschäft verfüge.
1996 wurde die Nordcapital Treuhand GmbH & Cie. KG gegründet, um in das Fondsgeschäft mit Schiffsfonds einzusteigen. Seit 1996 brachte Nordcapital 137 verschiedene Fonds auf den Markt.
Rund 61.000 Anleger mit etwa 3 Mrd. Euro Kapital verteilen sich in verschiedene Schiffsfonds, Immobilienfonds, Erneuerbare-Energie-Fonds sowie Waldfonds.
Sollten Schiffsfondsanleger die in Nordkapital Schiffsfonds investierten, das Gefühl haben, dass sie nicht umfassend Aufgeklärt wurden über die Risiken und die Funktionsweise ihrer Kapitalanlage, sollten sie sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen.
Ein Fachanwalt kann im Rahmen der Überprüfung der Schiffsbeteiligung klären, ob Anleger erfolgreich Ansprüche geltend machen können. Bei Schiffsfonds handelt es sich um unternehmerische Beteiligungen, denen entsprechende Risiken innewohnen. Daher sind sie nicht als sichere Kapitalanlagen oder für eine sichere Altersvorsorge geeignet. Werden bei der Anlageberatung Fehler gemacht, bestehen gute Chancen, Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend machen zu können.
Anleger der Nordkapital Schiffsfonds und Schiffsbeteiligungen, die wissen möchten, wie gut ihre individuellen Chancen auf Schadensersatz sind, sollten sich von uns beraten lassen.
Folgende Schiffe sind möglicherweise betroffen:
- Nordcapital Bulkerflotte 1
- Nordcapital Schiffsportfolio Global I
- Nordcapital Schiffsportfolio Global II
- Nordcapital Schiffsportfolio 1
- Nordcapital Schiffsportfolio 2
- Nordcapital Schiffsportfolio 3
- Nordcapital Schiffsportfolio 4
- Nordcapital Schiffsportfolio 5
- Nordcapital Schiffsportfolio 6
- Nordcapital Schiffsportfolio Vorzug
- Nordcapital Schiffsportfolio 8
- Nordcapital Offshore Fonds I
- Nordcapital Offshore Fonds II
- Nordcapital Offshore Fonds III
- Nordcapital Offshore Fonds IV
- Nordcapital Offshore Fonds V
- Nordcapital Hanse Twin Feeder
- Nordcapital MS Peter Rickmers
- Nordcapital MS Paul Rickmers
- Nordcapital MS E. R. Hobart
- Nordcapital MS Nordpartner
- Nordcapital MS Dorian
- Nordcapital MS Rickmer Rickmers
- Nordcapital MS Elisabeth Rickmers
- Nordcapital MS Lissy Schulte
- Nordcapital MS Camilla Rickmers
- Nordcapital MS Etha Rickmers
- Nordcapital MS Christa Rickmers
- Nordcapital MS Deike Rickmers
- Nordcapital MS Vulkan
- Nordcapital MS Sofia Russ
- Nordcapital MS Helene Russ
- Nordcapital MS Olivia
- Nordcapital MS E.R. Albany
- Nordcapital MS E.R. Brisbane
- Nordcapital MS E.R. Canberra
- Nordcapital MS E.R. Darwin
- Nordcapital MS Madeleine Rickmers
- Nordcapital MS Ursula Rickmers
- Nordcapital MS Mabel Rickmers
- Nordcapital MS Mai Rickmers
- Nordcapital MS Lara Rickmers
- Nordcapital MS Nordsea
- Nordcapital MS Nordstrand
- Nordcapital MS Nordfalcon
- Nordcapital MS Nordeagle
- Nordcapital MS Nordhawk
- Nordcapital MS Denderah Rickmers
- Nordcapital MS Anna Rickmers
- Nordcapital MS E.R. Fremantle
- Nordcapital MS E.R. Perth
- Nordcapital MS E.R. Sydney
- Nordcapital MS E.R. Melbourne
- Nordcapital MS Helene Rickmers
- Nordcapital MS Alexandra Rickmers
- Nordcapital MS Nordcoast
- Nordcapital MS Albert Rickmers / MS Dorothea Rickmers
- Nordcapital MS Andreas Rickmers
- Nordcapital MS Andre Rickmers
- Nordcapital MS Alice Rickmers
- Nordcapital MS Aenne Rickmers
- Nordcapital MS E.R. Hamburg
- Nordcapital MS E.R. Santiago
- Nordcapital MS E.R. Hongkong
- Nordcapital MS E.R. Shanghai
- Nordcapital MS E.R. Cape Town
- Nordcapital MS E.R. Durban
- Nordcapital MS E.R. Copenhagen
- Nordcapital MS E.R. Stralsund
- Nordcapital MS E.R. Pusan
- Nordcapital MS E.R. Seoul
- Nordcapital MS E.R. Felixstowe
- Nordcapital MS E.R. Amsterdam
- Nordcapital MS E.R. Lübeck
- Nordcapital MS E.R. Berlin
- Nordcapital MS E.R. London
- Nordcapital MS E.R. France
- Nordcapital MS E.R. Kobe
- Nordcapital MS E.R. Los Angeles
- Nordcapital MS E.R. Canada
- Nordcapital MS E.R. India
- Nordcapital MS E.R. Denmark
- Nordcapital MS E.R. Sweden
- Nordcapital MS E.R. Bremerhaven
- Nordcapital MS E.R. Helgoland
- Nordcapital MS E.R. Cuxhaven
- Nordcapital MS E.R. New York
- Nordcapital MS E.R. Yantian
- Nordcapital MS E.R. Shenzen
- Nordcapital MS Westerbrook
- Nordcapital MS E.R. Long Beach
- Nordcapital MS E.R. Seattle
- Nordcapital MS E.R. Tianshan
- Nordcapital MS E.R. Tokyo
- Nordcapital MS E.R. Texas
- Nordcapital MS E.R. Malmo
- Nordcapital MS E.R. Tianping
- Nordcapital MS Voge Master
- Nordcapital MS E.R. Vittoria
- Nordcapital MS E.R. Bordeaux
- Nordcapital MS E.R. Vittoria
Wegen der Verjährung von Ansprüchen nach taggenauen 10 Jahren ist eine Überprüfung immer sofort aufzunehmen.
Rechtsschutzversicherung: Streit wegen neuer Bedingungen bei Kapitalanlagen! Will ein Rechtsschutzversicherer seine Versicherungbedingungen zu Ungunsten der Versicherten ändern, so reicht es nicht aus, ihnen einen Nachtrag zu übersenden, in dem auf die neuen Konditionen hingewiesen wird. Das hat das LG Berlin mit Urteil vom 11. Februar 2016 entschieden (7 O 46/15).
Die Klägerin war Mitversicherte eines Vertrages über eine Rechtsschutzversicherung, der von ihrem Ehemann im Jahr 1992 abgeschlossen worden war.
Nach den alten ursprünglichen Bedingungen des Versicherungsvertrages galten Streitigkeiten aus Kapitalanlagen als mitversichert. Das änderte sich spätestens im Jahr 2008, als der Versicherer mit den sogenannten ARB 2008 sowohl den Alt- als auch Neuverträgen neue Versicherungsbedingungen zugrunde legte.
Über diese Änderungen wurden die Versicherten der bereits bestehenden Verträge durch Übersendung eines Nachtrags informiert. Auch in den in der Folgezeit übersandten Nachträgen wurde jeweils auf die ARB 2008 hingewiesen.
Der Versicherer glaubte sich daher im Recht, als er 2013 einen Antrag der Versicherten ablehnte, ihr für die Auseinandersetzung mit einem Geldinstitut wegen des Widerrufs eines Darlehensvertrages Versicherungsschutz zu gewähren. Denn derartige Fälle seien nach den dem Vertrag aktuell zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen nicht mitversichert.
Dieser Argumentation wollten sich die Richter des LG Berlin nicht anschließen. Sie gaben der Deckungsklage der Versicherten statt.
Nach Ansicht des Gerichts kann sich der Versicherer nicht auf die Ausschlussklausel berufen. Denn soll ein Versicherungsvertrag auf neue Bedingungen umgestellt werden, so bedürfe es zumindest der konkludenten Zustimmung des Versicherten.
Eine derartige Zustimmung sei in dem entschiedenen Fall jedoch nicht ersichtlich. Denn allein die Tatsache, dass laufend Beiträge für den Vertrag gezahlt wurden, lasse nicht den Schluss zu, dass die Versicherte beziehungsweise ihr Ehemann mit den Vertragsänderungen einverstanden waren.
„Schließlich stellt kein vernünftiger Versicherungsnehmer die Prämienzahlung ein, um seinen Protest gegen die Geltung geänderter AVB zum Ausdruck zu bringen“, heißt es dazu in der Urteilsbegründung.
Es könne folglich von keiner Zustimmung der Versicherten zu den Vertragsänderungen ausgegangen werden. Denn der Versicherer habe seine Bestandskunden bei Übersendung der Nachträge nicht ausdrücklich über die mit den neuen Bedingungen verbundenen Nachteile aufgeklärt.
Der Versicherer wurde daher dazu verurteilt, der Klägerin für ihren Rechtsstreit mit ihrem Geldinstitut Deckung zu gewähren.
CFB-Fonds 162: Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht zum Ende 2016 Für betroffene Schiffsfondsanleger stellt sich oft nur noch die letzte Frage, ob sie mit Erfolg Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung beim Erwerb der Beteiligung am CFB-Fonds 162 geltend machen können.
Welcher Anleger kann mit Erfolg Schadensersatz verlangen?
Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung verjähren spätestens 10 Jahre (taggenau) nach Zeichnung der Fondsbeteiligung. Da die Anteile an der Nasto Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „Gabriel Schulte“ KG (CFB-Fonds 162) überwiegend 2007 vertrieben wurden, ist zügiges Handeln geboten. Nur die Zeichner im Dezember 2007 haben noch Chancen!
Ob Beratungsfehler vorliegen, ist eine Frage, die sehr viel mit der individuellen Beratung, die zum Erwerb führte, zusammenhaängt. Nach der Rechtsprechung des BGH sind die Kenntnisse, die Anlagewünsche und die Risikobereitschaft des Anlegers zu ermitteln und der Beratung zugrunde zu legen. Einem gut informierten und risikobereiten Berufstätigen kann man andere Anlagen empfehlen, als einem 70-jährigen Rentner, der sein Leben lang nur Sparbücher besessen hat und sein Erspartes für den Lebensunterhalt im Alter erhalten will. Diese Untershciede sind herauszuarbeiten.
Darüber hinaus müssen dem Anleger die Informationen gegeben werden, die ihm eine eigenverantwortliche Anlageentscheidung ermöglichen.
Für einen Schiffsfonds gilt:
Es handelt sich um eine unternehmerische Investition mit Totalverlustrisiko. Wegen der hohen Risiken ist der Schiffsfonds als Altersvorsorge nicht geeignet. Ausschüttungen müssen unter Umständen zurückgezahlt werden. Ein Fondsanteil lässt sich nur schwer wieder veräußern. Bei Laufzeiten von 15 bis 20 Jahren ist ein Schiffsfonds für einen Rentner meistens nicht sinnvoll.
Ein Schiffsfonds hat „weiche Kosten“ von in der Regel 20 bis 30 % des Eigenkapitals. Damit werden die Initiatoren, Anwälte, Steuerberater und vor allem der Vertrieb bezahlt. Diese Mittel stehen für den eigentlichen Zweck des Fonds – Kauf und Einsatz des Fondsschiffs – nicht zur Verfügung.
Bei der Beratung durch eine Bank, Sparkasse oder Volksbank kommt die Pflicht zur ungefragten Aufklärung über versprochene Provisionen hinzu, die häufig missachtet wird.
Über diese Gesichtspunkte muss der Berater im Gespräch oder durch rechtzeitige Prospektübergabe informieren. Rechtzeitig ist eine Prospektübergabe nur dann, wenn sie so zeitig vor der Unterzeichnung erfolgt, dass sie der Anleger noch lesen kann.
Jeder Beratungsfehler reicht für sich alleine aus, einen Schadensersatzanspruch zu begründen.
Sollten Sie sich durch die vorstehend geschilderten typischen Beratungsfehler an Ihre eigene Beratung erinnert fühlen, sollten Sie die Erfolgsaussichten in Ihrem Fall genauer prüfen lassen. In einem ersten persönlichen Telefonat läßt sich das klären – und auch, wie weiter zu verfahren ist.
Hard Candy – Zahlungsaufforderung von Inkasso-Gesellschaft an Mitglieder Für viele Hard Candy Kunden könnten die Probleme mit Hard Candy bald in eine neue Runde gehen. Seit dieser Woche verschickt eine Inkasso-Gesellschaft Zahlungsaufforderungen über Forderungen, welche die Jopp AG an sie abgetreten hat. Nach unserer bisherigen Einschätzung aus der Vertrtetung von einigen Mandanten könnte es sich hierbei auch um unbegründete Forderungen handeln.
Zuletzt sind die Buchhaltung und Mitgliederverwaltung bei Hard Candy aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten recht ungeordnet abgelaufen. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Bericht des Insolvenzverwalters. Aus der ungeordneten Buchhaltung können sich Unstimmigkeiten ergeben haben, die sich nun fortsetzen und sich zum Nachteil des Hard Candy – Mitglieds entwickeln könnten.
Zudem gilt es, die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Inkassogesellschaft sowie die oftmals geltend gemachten Inkassokosten genau zu überprüfen. Wir kennen die Probleme genau. Nutzen Sie diese Kenntnis auch für das Vorgehen gegen die möglicherweise unberechtigten Forderungen des Inkassounternehmens. Wichtig ist, dass die Betroffenen schnell handeln, da anderenfalls die Zwangsvollstreckung oder auch ein Eintrag in das Schuldnerverzeichnis „Schufa“ drohen können.
Daher lohnt es sich, die Zahlungsaufforderung durch einen Rechtsanwalt genau prüfen zu lassen. Hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.
Immer Ärger mit Inkassoschreiben – Pflichtangaben bei Mahnschreiben: Geldbuße für Inkassounternehmen Das Amtsgericht München hat die Geschäftsführerin eines Inkassounternehmens wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu einer Geldbuße in Höhe von insgesamt 1.250 Euro verurteilt. Mahnschreiben von Inkassounternehmen müssen gesetzlich vorgeschriebene Mindestangaben enthalten. Verstöße können auch zu einer Betriebsuntersagung führen.
Das ist der Hintergrund
Nach mehreren Beschwerden von betroffenen Bürgern gegen Zahlungsaufforderungen des Inkassounternehmens erstattete das Amtsgericht München als zuständige Aufsichtsbehörde Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, die ein Ermittlungsverfahren einleitete und einen Bußgeldbescheid gegen die Geschäftsführerin des Inkassounternehmens erließ. Dagegen legte diese Einspruch ein, so dass das AG München durch Urteil entschied.
Der Geschäftsführerin wird vorgeworfen, dass ihre Mahnschreiben gegen die gesetzlich geregelten Informationspflichten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen. In den Mahnschreiben fehlten die Darstellung des Sachverhalts, warum die angebliche Forderung besteht und die Angaben zu Art, Höhe und dem Grund der geforderten Inkassovergütung. Die Geschäftsführerin hat 25 Verstöße eingeräumt.
Entscheidungsgründe
Der Richter hat für jedes der 25 ungesetzlichen Mahnschreiben eine Geldbuße von 50 Euro verhängt. Neben der verhängten Geldbuße hat das Inkassounternehmen mit aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zu rechnen, wie z. B. die vorübergehende ganze oder teilweise Betriebsuntersagung, wenn es auch in Zukunft erheblich gegen die gesetzlichen Pflichten verstößt.
Mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken traten am 01.11.2014 detaillierte Informations- und Darlegungspflichten für Inkassounternehmen in Kraft. Daneben wurden auch neue Bußgeldtatbestände eingeführt und der Bußgeldrahmen erhöht auf maximal 50.000 Euro.
Nach dem Gesetz muss das erste Mahnschreiben eines Inkassounternehmens folgende Angaben enthalten (§ 11a Rechtsdienstleistungsgesetz):
- den Namen oder die Firma seines Auftraggebers,
- den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses,
- wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Benennung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden,
- wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,
- wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,
- wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
Auf Anfrage hat das Inkassounternehmen ergänzend mitzuteilen:
- eine ladungsfähige Anschrift seines Auftraggebers, wenn nicht dargelegt wird, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden,
- den Namen oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist,
- bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.
Das Urteil des Amtsgerichts München ist rechtskräftig.
Amtsgericht München, Urteil v. 31.10.2016 - 1123 OWi 231 Js 242208/15
(Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 12.12.2016)
Gerade bei aktuellen Fällen mit Hard Candy fehlt hier vieles – lassen Sie sich von uns beraten.
Halbwegs Versöhnliches von Magellan Container
Halbwegs Versöhnliches von Magellan Container
Angenehme Nachrichten für die Zeichner der Magellan Container vom Verwalter der Magellan-Insolvenz.
Aktuell gibt es ein neues Gutachten, das eine ganz andere Auffassung als das erste Gutachten vertritt.
Nun sind die Anleger bei Magellan sehr wohl Eigentümer ihrer Container.
In der wirtschaftlichen Konsequenz stehen ihnen die erzielten Mieterlöse und die Erlöse aus dem Verkauf der Container zu, ohne dass sie erst zur Insolvenzmasse gezogen werden.
Wie viel letztlich für die Anleger verbleibt, hängt vom Erfolg des bevorstehenden Verkaufs der Containerflotte ab.
Es ist allerdings höchst unwahrscheinlich, dass der Verkauf die im Feuer stehenden 350 Millionen Euro erlöst.
Wahrscheinlich müssen sich die Anleger mit 33,3 bis 50 % Quote zufrieden geben.
Immerhin zeichnet sich ab, dass das Insolvenzverfahren relativ schnell zu einem Ende kommen könnte. Die Kapitalanleger sollten ihre Rechts sichern und ggf einen Rechtsanwalt einschalten.
Fitnessstudios: Unzulässige AGB-Klauseln kommen oft vor!
Fitnessstudios: Unzulässige AGB-Klauseln kommen oft vor!
Rechtswidrige Klauseln und Probleme bei der Kündigung: Eine Umfrage mehrerer Verbraucherzentralen zeigt nach einer Mitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vom 20.12.2016, dass bei Verträgen von Fitnessstudios vieles im Argen liegt.
Probleme bei ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen
Die Verbraucherzentrale schreibt, die Umfrage zu Fitnessstudios mache deutlich, dass Rechtsverstöße und Verbraucherbenachteiligung weiterhin an der Tages-ordnung seien.
Insbesondere, wenn Kunden wegen eines Umzugs oder aus gesundheitlichen Gründen ihren Fitness-Vertrag kündigen wollen, tauchen Probleme auf.
Bei über einem Drittel der Teilnehmer sei eine außerordentliche Kündigung nicht akzeptiert worden. Die nicht repräsentative Umfrage sei von August bis Oktober 2016 gelaufen. 520 Verbraucher hätten daran teilgenommen.
Rechtswidrige Haftungsausschlüsse, versteckte Preiserhöhungen und unzulässige Änderungsvorbehalte zu Öffnungszeiten
Bei gut einem Drittel der Meldungen hätten Fitnessstudios die Haftung für mitge-brachte Kleidung, Geld oder Wertsachen bei Verlust komplett oder generell ausgeschlossen. Diese Ausschlüsse sind wohl rechtswidrig.
Knapp 20 Prozent der Umfrageteilnehmer hätten angegeben, dass ihr Vertrag Klauseln zur Erhöhung des Mitgliedsbeitrags enthalte, entweder wegen steigender Energie- und Unterhaltskosten oder wegen einer Erhöhung der Mehrwertsteuer.
Dabei handele es sich um eine versteckte Preiserhöhung. Zivilgerichte haben derartige Klauseln als rechtswidrig angsehen. Eine Übersicht bei den Urteilen ist schwer, weil die Verfahren meistens nur bei Amtsgerichten laufen.
Bei 13 Prozent der Teilnehmer behielten Studios es sich vor, jederzeit die Öffnungszeiten zu ändern. Diese Verfahrensweise ist unzulässig.
Verhandlungstermin am 21. 2. 2017, 10.00 Uhr, in Sachen XI ZR 185/16 (BGH zum Kündigungsrecht einer Bausparkasse nach Ablauf von 10 Jahren Die Klägerin begehrt die Feststellung des Fortbestandes eines Bausparvertrages. Mit der beklagten Bausparkasse schloss die Klägerin am 13. 9. 1978 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme in Höhe von 40.000 DM (= 20.451,68 €). Für das Bausparguthaben war ein Guthabenzins in Höhe von 3% p.a. vereinbart, für ein zu gewährendes Bauspardarlehen ein Zinssatz von 5% p.a. Zuteilungsreife trat am 1. April 1993 ein. Ein Bauspardarlehen nahm die Klägerin in der Folgezeit nicht in Anspruch. Der Bausparvertrag wies am 1. 1. 2015 ein Bausparguthaben in Höhe von 15.772 € auf. Am 12. 1. 2015 erklärte die Beklagte die Kündigung des Bausparvertrages unter Berufung auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB* zum 24. Juli 2015. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Kündigung des Vertrages nicht vorliegen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgeben.
Zur Begründung hat das OLG Stuttgart, ausgeführt, dass der Beklagten kein Kündigungsrecht zustehe. Auf den Bausparvertrag finde das Darlehensrecht Anwendung. Die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung gemäß § 488 Abs. 3 BGB** liegen aber nicht vor. Denn ein Bausparvertrag könne nach herr- schender Meinung erst ab vollständiger Besparung gemäß § 488 Abs. 3 BGB gekündigt werden. Ein ordentliches Kündigungsrecht stehe der Beklagten auch nicht auf Grund eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Klägerin zu, denn diese verhalte sich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie in der gegenwärtigen Niedrigzinsphase kein Bauspardarlehen in Anspruch nehme.
Es könne dahinstehen, ob § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf Bausparverträge auch in der Ansparphase Anwendung finde. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen des Kündigungsrechts nicht vor, weil die erstmalige Zuteilungsreife nicht mit dem vollständigen Empfang des an die Bausparkasse zu gewährenden Darlehens gleichzusetzen sei. Ein Darlehen sei erst dann vollständig empfangen, wenn es gemäß den vertraglichen Vereinbarungen vollständig zur Verfügung gestellt worden sei. Mit dem Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife gehe aber kein vollständiger Empfang des Darlehens einher, weil die Zuteilungsreife auf die Verpflichtung des Bausparers zur Erbringung der Regelsparbeiträge keinen Einfluss habe, da der Bausparvertrag bei der Nichtannahme fortgesetzt werde und damit auch die Verpflichtung zur Zahlung des Regelsparbeitrages fortbestehe.
Eine analoge Anwendung von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB komme nicht in Betracht. Voraussetzung für eine Analogie sei eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit. Eine planwidrige Gesetzeslücke liege aber nicht vor, denn der Gesetzgeber habe bei der Neuregelung des Kündigungsrechts den Schuldnerschutz auf ein angemessenes Maß zurückführen, nicht aber Kündigungsmöglichkeiten erweitern wollen.
Die Beklagte habe auch kein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß §§ 490 Abs. 3***, 314 Abs. 1 BGB****. Die Nichtabnahme des Darlehens stelle kein vertragswidriges Verhalten des Bausparers dar, sondern sei im Bausparvertrag ausdrücklich vorgesehen.
Eine Kündigung könne auch nicht auf §§ 490 Abs. 3, 313 Abs. 3 BGB***** gestützt werden. Die Geschäftsgrundlage wäre selbst dann nicht entfallen, wenn die Klägerin ihre Absicht zur Inanspruchnahme des Darlehens endgültig aufgegeben hätte, denn die Bedingungen sehen für den Fall, dass kein Bauspardarlehen in Anspruch genommen werde, eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses vor. Die Geschäftsgrundlage wäre aber auch dann nicht entfallen wenn das Gleichgewicht zwischen Bauspareinlagen und Bauspardarlehen dergestalt gestört wäre, dass die Beklagte ihre Verpflichtungen nicht mehr erfüllen könnte, denn sie habe dieses vertragsspezifische Risiko übernommen.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Vorinstanzen:
LG Stuttgart – Urteil vom 15. 9. 2015 – 25 O 89/15, OLG Stuttgart – Urteil vom 30. 3. 2016 - 9 U 171/15
Karlsruhe, den 20. Dezember 2016
*§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB
Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
1. (…)
2. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
(2.) (…)
(3.) (…)
(4.) (…)
(5.) (…)
**§ 488 Abs. 3 BGB
Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
(1) (…)
(2) (…)
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
*** § 490 Abs. 3 BGB
Außerordentliches Kündigungsrecht
(1) (…)
(2) (…)
(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.
****314 Abs. 1 BGB
Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) (…)
(3.) (…)
(4.) (…)
*****§ 313 BGB
Störung der Geschäftsgrundlage
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 76125 Karlsruhe
Rücknahme der Revision in der Sache "Individualbeitrag" bei Verbraucherdarlehen. Das Landgericht Düsseldorf hat die beklagte Bank mit Urteil vom 8. Juli 2015 (12 O 341/14, juris) auf Antrag des Klägers, eines nach § 4 UKlaG eingetragenen Verbrauchervereins, verurteilt, es zu unterlassen, in ihren Formularverträgen mit Verbrauchern zu einem sog. Individual-Kredit die Erhebung eines einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrags vorzusehen und zu verlangen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 28. April 2016 (6 U 152/15, juris) die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Nach Zurücknahme der von der Beklagten eingelegten Revision ist das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf rechtskräftig.
Vorinstanzen:
- Landgericht Düsseldorf - Urteil vom 8. Juli 2015 - 12 O 341/14
- Oberlandesgericht Düsseldorf - Urteil vom 28. April 2016 - 6 U 152/15
Karlsruhe, den 20. Dezember 2016
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Bild berichtet - 51 von 55 Lebensversicherungen senken 2017 die Verzinsung Die Zinsen bei den Lebensversicherungen sacken weiter ab. Für 2017 haben fast alle Lebensversicherer die Überschussbeteiligung erneut gesenkt. Bis zu 36 % bei der schlechtesten Versicherung. Die Begründung dafür ist die allgemeien Zinsflaute. So senkt Marktführer alinanz die Verzinsung von 3,1 auf 2,8 Prozent p.a. Bei Ergo gibt es nur noch 2,25 Prozent. Schleißlich sind es bei der Nürnberger Beamten nur noch 1,75 % . Die Folge ist, dass die Versicherten im Alter weniger Leistung aus der Lebensversicherung herausbekommen.
Es wird deshalb von vielen Versicherten gefragt, soll ich meine Lebensversicherung kündigen oder Widerrufen. Der Widerruf ist für alle Lebensversicherungen vor dem 31.12.2007 möglich, wenn Fehler im Vertrag sind.
Lebens- und Rentenversicherungen mit Problemen Lebens- und Rentenversicherungen mit Problemen
Lebens- und Rentenversicherungsverträge, die vor dem 31.12.2007 abgeschlossen wurden, können heute noch durch Widerspruch rückabgewickelt werden,
… wenn keine Widerspruchsbelehrung erteilt wurde oder diese fehlerhaft war.
Der Bundesgerichtshof bestätigte in seiner aktuellen Rechtsprechung unter Bezugnahme auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs diese Widerspruchsmög- lichkeit. Die Versicherung muss die gezahlten Prämien sowie eine Verzinsung hierauf nach einem Widerspruch an den Kunden herausgeben.
LogisFonds I AG (vormals Garbe Logimac AG) soll liquidiert werden LogisFonds I AG (vormals Garbe Logimac AG) soll liquidiert werden
LogisFonds AG Anleger sollen über die Liquidation der LogisFonds I AG (Garbe Logimac AG) zum 31.01.2017 abstimmen. Daneben fordert die LogisFonds I AG angeblich negative Auseinandersetzungsguthaben zum 03.01.2017 von den Anlegern ein.
Die LogisFonds I AG hat in einem Rundschreiben an ihre stillen Gesellschafter mitgeteilt, dass die Liquidation der stillen Gesellschaft zum 31.01.2017 zur Ver- meidung weiterer Verluste der Gesellschaft beschlossen werden soll.
Gemäß Vorstand verfüge die Gesellschaft über kein Grundvermögen mehr und das bisherige Geschäftsmodell könne mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr profitabel betrieben werden.
Weiter fordert die LogisFonds I AG stille Gesellschafter der LogisFonds I AG, welche ihre Beteiligung bereits wirksam gekündigt haben, dazu auf, angeblich errechnete negative Auseinandersetzungswerte bis zum 03.01.2017 an die LogisFonds I AG zu bezahlen.
Verbraucherschützer und Anwälte empfehlen: Anleger sollten die Zahlungsaufforderungen auf ihre Richtigkeit prüfen (lassen) und die behaupteten Ansprüche gegebenenfalls qualifiziert zurückweisen. Die Prüfung der Ansprüche ist nicht einfach, schon deshab muss eine Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beigezogen werden.
Die behaupteten Forderungen der LogisFonds I AG können nicht nachvollzogen werden, insbesondere erschließt sich die Zahlungsaufforderungen nicht. Fraglich ist auch, ob die Abfindungsbeträge entsprechend der Vorgaben des Gesellschaftsvertrags ermittelt wurden.
Es stellt sich zudem die Frage, ob Anleger nicht mit einem Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Aufklärung gegen die behauptete Forderung aufrechnen können, wenn sie anlässlich der Empfehlung zum Erwerb der Beteiligung gerade über den Umstand, dass etwaige Ausschüttungen gewinnunabhängig erfolgen und gegebenenfalls zurückbezahlt werden müssen, nicht aufgeklärt wurden.
Auch andere Rothmann-Fonds hatten in der Vergangenheit versucht und versuchen es nach wie vor, behauptete negative Abfindungsguthaben gegen Anleger nach erfolgter Kündigung und Beteiligungsbeendigung außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen.
Schiffsfonds, für viele Anleger ein wirtschaftliches Desaster! Rückforderung von gezahlten Ausschüttungen bei Schifffonds Schiffsfonds, für viele Anleger ein wirtschaftliches Desaster!
Seit 2008 beherrschen den Schiffsmarkt zahlreiche Mitteilungen über die Insolvenz von Schifffonds. In diesem Zusammenhang kam immer wieder auch die Frage auf, ob Schifffondsgesellschaften von ihren Anlegern gezahlte Ausschüttungen zurückverlangen können.
Rückforderung von gezahlten Ausschüttungen bei Schifffonds
Die Schifffondsgesellschaften berufen sich meist darauf, dass die ausgezahlten Ausschüttungen zinslose Darlehen/Darlehen seien und somit eine hinreichende Regelung im Gesellschaftsvertrag zur Rückforderung gegeben sei.
Dem steht die Rechtsprechung des BGH zumindest in einigen Fällen entgegen. Der BGH hatte entschieden, dass eine Rückforderung von Ausschüttungen in Form von unverzinslichen Darlehen/Darlehen nur dann gegeben ist, wenn im Gesellschafts-vertrag hierzu hinreichend Regelungen getroffen wurden. Ist dies nicht der Fall, hat der BGH den Rückforderungsansprüchen der Gesellschaften nicht unterstützt.
Mit Urteil vom 12.06.2015 hat das AG Dortmund für einen DS Renditefonds Nr.15 DS Kingdom GmbH & Co. Containerschiffe KG entschieden, dass die Klage auf Rückzahlung der Ausschüttungen abgewiesen wird.
Das Amtsgericht sah den geltend gemachten Zahlungsanspruch als unbegründet an. Es begründete die Entscheidung damit, dass die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Regelung einen Rückzahlungsanspruch nicht rechtfertige. Das Amts- gericht schließt sich zunächst der höchstrichterliche Rechtsprechung an, wonach sich ein Rückzahlungsanspruch bzw. eine Rückzahlungsverpflichtung nicht daraus ergibt, dass eine Auszahlung an einen Kommanditisten entgegen § 169 Abs.1 HGB auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag geleistet wird und die Auszahlung dessen Kapitalanteils unter die bedungene Einlage herabmindert oder eine bereits bestehende Belastung vertieft. Eine dann bestehende Haftung nach §§ 172 Abs.4, 171 Abs.1 HGB betrifft lediglich die Haftung des Komman-ditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern im Außenverhältnis und nicht dessen Verhältnis zur Gesellschaft, BGH Urteil vom 12.03.2013, AZ II ZR 73/11. Diese Auffassung ist konsequent.
Das AG Dortmund ist der Auffassung, dass die Regelung im Gesellschaftsvertrag bezüglich des DS Renditefonds Nr. 115 unter Verwendung der Begriffe „Entnahme“ und „Auszahlungen“ nicht auf einen Vorbehalt der Rückforderung hinweist.
Das Gericht begründet seine Auffassung ausführlich unter Auslegung des gesamten Gesellschaftsvertrages und verweist insoweit auf eine vom Beklagten für einschlägig gehaltene Entscheidung des Hanseatischen OLG mit Urteil vom 07.11.2014 mit dem AZ 11U 55/14.
Im Übrigen findet sich im Gesellschaftsvertrag auch eine Regelung, dass in der Liquidationsphase geleistete Auszahlungen nicht zur Begleichung von Gesell- schaftsverbindlichkeiten zurückgefordert werden sollen, sondern bei den Kommanditisten verbleiben sollen. Auch dies spricht gegen eine gesellschafts- vertragliche Regelung zur Rückforderung von Ausschüttungen.
Bemerkenswert ist, dass das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass dahingestellt bleiben kann, ob sich aus der gesellschaftsvertraglichen Regelung eine Anspruchsgrundlage für eine Rückforderung ergibt, da die Klausel als überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs.1 BGB zu qualifizieren ist!
Da sich schwache gesellschaftsvertragliche Regelungen in zahlreichen Gesellschaftsverträgen bei Schifffonds wiederfinden, sollten Anleger diesen Zahlungs- aufforderungen der Fondsgesellschaft keinesfalls ohne eine Prüfung nachkommen. Wie die Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund, insbesondere aber auch des Hanseatischen OLG zeigen, besteht für Anleger eine hinreichende Chance, die Rückzahlung der Ausschüttungen nicht leisten zu müssen.
Auch Anleger, welche diese Zahlungen bereits geleistet haben, sollten durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen, ob gegebenenfalls ein Rückforderungsanspruch bei der Fondsgesellschaft gegeben ist. Besteht nämlich keine rechtliche Grundlage für diese Forderung, finden die Vorschriften der §§ 812 ff. BGB Anwendung, wonach sich die Fondsgesellschaft ungerechtfertigt bereichert hätte. Betroffene Anleger sollten daher handeln.
Der Schiffsfondsanleger steht oftmals vor der Frage, wie er seine Ansprüche bestmöglich verfolgen kann.
Hierfür bieten sich verschiedene Möglichkeiten. Dabei geht es auch um das Problem der besten Interessenvertretung.
Die erste Wahl ist hier der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht welcher sich auf Schiffsfonds spezialisiert hat. Anwaltliche Vertretung von Anlegerseite erfordert eine fundierte und langjährige Kenntnis der Produkte und ihres Vertriebs im Allgemeinen wie im Besonderen. Die Kanzlei Steffens hat als erste das Praxishandbuch Schiffsfonds publiziert, welches eine umfassende Übersicht zum Gesamtkomplex der Schiffsfonds bereit hält.
Verjährung
In vielen Fällen droht aufgrund des langen Zuwartens hinsichtlich der Schadens- ersatzansprüche bereits der Eintritt der Verjährung. Sind Ansprüche verjährt, können sie gegenüber der Gegenseite nicht mehr durchgesetzt werden. Wenn also Verjährung droht, sollten sofort Maßnahmen zu Hemmung der Verjährung ergriffen werden.
Vor Erhebung einer Klage
Vor Erhebung einer Klage empfiehlt es sich, gegenüber der Schiffsfonds- gesellschaft die Ansprüche vollständig außergerichtlich durch den Anwalt geltend machen zu lassen. Im Regelfall muss der Anleger zwar davon ausgehen, dass die Schiffsfondsgesellschaft das Begehren zurückweisen wird. Allerdings sollte zumindest einmalig eine Einigung ohne gerichtliche Klage versucht werden.
Kostenrisiko der Klage - Rechtsschutzversicherungen
Festzustellen ist, dass Rechtsschutzversicherungen immer häufiger die Kostendeckungen versagen möchten. Sie beziehen sich insoweit auf einen Ausschlusstatbestand für Kapitalanlagestreitigkeiten in ihren Versicherungsbedingungen. Allerdings entschieden Gerichte vielfach zugunsten der Versicherungsnehmer. So stellt zum Beispiel die Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen keine ausgeschlossene Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaft dar. Der BSZ e.V. rät Anlegern, nicht selbst die Deckungsanfrage bei der Versicherung vorzunehmen sondern dies dem Rechtsanwalt zu überlassen.
Prozessfinanzierer
Ist eine Rechtsschutzversicherung nicht vorhanden bzw. das Risiko der Schiffsfondsbeteiligung tatsächlich nicht vom Versicherungsumfang gedeckt, besteht die Möglichkeit der Einschaltung eines Prozessfinanzierers. Diese lassen sich bei hinreichenden Erfolgsausichten die Ansprüche des einzelnen Anlegers abtreten.
Prozesskostenhilfe
Zuletzt besteht die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114ff. ZPO. Sie ermöglicht einkommensschwachen Personen finanzielle Unterstützung bei der Durchführung von Gerichtsverfahren. Allerdings ist der Rechtsanwalt , der den Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt und damit dem angerufenen Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsstreits detailliert verdeutlichen muss, dazu berechtigt gemäß § 9 RVG einen Vorschuss für seine Tätigkeit vom Anleger zu verlangen. Wurde der Vorschuss vom Anwalt vereinnahmt und später bewilligt das Gericht Prozesskostenhilfe, wird der Vorschuss wieder vollständig an den Anleger zurückerstattet.
Es gibt auch Verbraucherschutzvereine wie den DAKS e.v. in Berlin, der sich der Sache für Verbraucher annimmt.
Endlich - Kündigung von Bausparverträgen – BGH entscheidet im Februar Endlich - Kündigung von Bausparverträgen – BGH entscheidet im Februar
Oft haben Bausparkassen in der Bundesrepublik in den vergangenen Monaten zuteilungsreife aber noch nicht voll angesparte Bausparverträge gekündigt. Rechtlich ist dieses Vorgehen äußerst umstritten.
In 2017 wird der BGH zur Zulässigkeit dieser Kündigungen entscheiden.
Am 21. Februar 2017 stehen vor dem BGH gleich zwei Verhandlungen zur Wirk- samkeit der Kündigungen von Bausparverträgen an (Az.: XI ZR 272/16 und Az.: XI ZR 185/16).
Beide Male waren die Bausparverträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif. Die Bauspardarlehen wurden von den Verbrauchern jedoch nicht in Anspruch genommen.
Am Ende wurde der Bausparvertrag durch die Bausparkasse gekündigt. Diese beruft sich immer auf ein Sonderkündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Der Paragraph besagt vereinfacht ausgedrückt, dass zehn Jahre nach dem vollständigen Erhalt des Darlehens der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag kündigen kann.
„Die Schwierigkeit liegt bei Bausparverträgen darin, dass praktisch ein Rollentausch zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber stattfindet. Das stellt sich so dar:
In den ersten Jahren befindet sich zunächst die Bausparkasse in der Rolle des Darlehensnehmers. Ob sie sich aber deshalb auf diesen Paragrafen berufen kann, ist fraglich. Denn dieser sollte eigentlich dem Schutz der Verbraucher und nicht der Kreditinstitute dienen“, so Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Karl-Heinz Steffens aus Berlin.
So hat in den beiden Fällen das OLG Stuttgart für die Verbraucher entschieden.
Der Bausparkasse stehe kein Kündigungsrecht zu.
Ein Bausparvertrag könne nach herrschender Meinung erst ab vollständiger Besparung gekündigt werden. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei jedenfalls nicht auf das Einlagengeschäft der Bausparkassen anzuwenden.
Wesentliche Absicht des Gesetzgebers sei der Schutz des Darlehensnehmers vor der Zahlung eines nicht mehr marktgerechten Zinses gewesen. Dessen Ursache liege im Zinsbestimmungsrecht des Darlehensgebers gegenüber dem wirtschaftlich schwächeren Schuldner. Bausparkassen befänden sich auch in der Ansparphase nicht in der Rolle des schwächeren Schuldners, der dem Zinsbestimmungsrecht ausgesetzt sei. Daher erklärte das OLG Stuttgart die Kündigungen für unwirksam.
Über die Revision der Bausparkasse muss in beiden Fällen demnächst der BGH entscheiden.
Andere Oberlandesgerichte haben anders entschieden als das OLG Stuttgart und der Bausparkasse dieses Kündigungsrecht eingeräumt.
Bleibt der BGH seiner verbraucherfreundlichen Rechtsprechung treu, ist allerdings damit zu rechnen, dass er der Argumentation des OLG Stuttgart folgt.
"Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten sich die betroffenen Bausparer gegen eine Kündigung der vergleichsweise hoch verzinsten Bausparverträge wehren“, so der Rat von Rechtsanwalt Steffens.
Die Kanzlei vertritt Bausparer bei Ärger mit der Bausparkasse bundesweit. Sei es, wenn es darum geht, zu Unrecht gezahlte Gebühren zurückzuholen oder bei der Kündigung von Altverträgen durch die Bausparkasse.
Verbesserungen für Arbeitnehmer und Rentner in 2017
Verbesserungen für Arbeitnehmer und Rentner
Zum 01.01.2017 gibt es gleich mehrere Verbesserungen für Arbeitnehmer und Rentner.
Der gesetzliche Mindestlohn wird von 8,50 Euro auf 8,84 Euro brutto je Zeitstunde erhöht, die Rechte von Leiharbeitnehmern werden gestärkt und der Missbrauch bei Werkverträgen wird verhindert.
Ab dem 01.04.2017 dürfen Leiharbeitnehmer längstens 18 Monate bei einem Entleiher eingesetzt werden. Nach neun Monaten muss ihr Arbeitsentgelt dem der Stammbelegschaft entsprechen. Ausnahmen für tarifgebundene Arbeitnehmer sind möglich.
Zwangsverrentung bei langer Arbeitslosigkeit entfällt - dadurch bessere Rente.
Ab 2017 gibt es einen flexibleren Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand: Wer eine Regelaltersrente bezieht und trotzdem weiterarbeitet, erhöht seinen Rentenanspruch, wenn er weiter Beiträge zahlt.
So kann man seine Rente um bis zu 9% jährlich steigern.
Die Beiträge des Arbeitgebers zur Arbeitslosenversicherung entfallen zunächst für die Dauer von fünf Jahren. Mit Jahresbeginn 2017 lassen sich Teilrente und Hinzuverdienst individuell kombinieren.
Zudem tritt die sogenannte Unbilligkeitsverordnung in Kraft. Diese wirkt einer "Zwangsverrentung" entgegen. Wer Leistungen aus der Grundsicherung für Erwerbsfähige bezieht, wird nicht mehr zum Eintritt in eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen verpflichtet, wenn die Höhe dieser Rente zur Bedürftigkeit, also zum Bezug von Grundsicherungsleistungen im Alter führen würde.
Quo Vadis Schiffsfonds 2017
Quo Vadis Schiffsfonds 2017
Wie wird sich das Anlegerjahr 2017 bei den Schiffsfonds entwickeln. Ein Ausblick vom Mitherausgeber des Praxishandbuchs Schiffsfonds im De Gruyter Verlag.
Mehrere hundert Schiffsfonds und einige Schiffsdachfonds haben in den vergangenen Jahren Insolvenz angemeldet.
Anleger in Schiffsfonds haben dadurch schon viel Geld verloren. Die Verunsicherung ist groß. Schiffsfonds-Anleger, die bisher noch von einer Insolvenz der Schiffs- Fondsgesellschaft verschont blieben, können immer noch nicht aufatmen. Ein Ende der Krise der Handels- und Containerschifffahrt ist nach wie vor nicht in Sicht. Viele Schiffe sind nicht mehr marktfähig.
Bis vor zehn Jahren war die Handels- und Containerschifffahrt ein blühendes Geschäft. Eine weltweit hohe Nachfrage sorgte für hohe Charterraten, verschiedene Emittenten platzierten Schiffsfonds und sammelten Geld bei den Anlegern ein. Die Anleger beteiligten sich mit kleinen oder größeren Summen in der Hoffnung auf eine renditestarke und sichere Geldanlage. Das wurde ihnen zumindest in den Anlageberatungsgesprächen häufig so dargestellt. Viele Anleger haben sich über Jahre jedes Jahr erneut an Schiffsfonds beteiligt.
2008 mit dem Ausbruch der globalen Finanzkrise stellte einen tiefen Einschnitt dar und markiert den Beginn einer Krise der Handels- und Containerschifffahrt, die bis heute noch nicht überstanden ist. Die Nachfrage brach erheblich ein und die erforderlichen Charterraten konnten von den Fondsgesellschaften nicht mehr eingenommen werden. Die Folgen bekamen besonders die Anleger zu spüren. Ausschüttungen blieben ganz oder teilweise aus, die Insolvenz zahlreicher Schiffsfonds ließ sich dennoch nicht vermeiden und das Geld der Anleger war zu großen Teilen verloren. Die Schiffsfinanzierer zogen sich vom Markt zurück und verschärften die Krise weiter.
Aktuell haben die Charterraten für viele Schiffe ein niedriges Niveau erreicht. Die Schiffe können teilweise noch nicht mal mehr ihre Betriebskosten erwirtschaften. Um Überkapazitäten abzubauen, werden Schiffe abgewrackt.
Neuerdings kommen größere Schiffe mit einer höheren Frachtkapazität auf den Markt (Kaskadeneffekt). Zusätzlich macht Konkurrenz aus Asien das Leben für die deutschen Reedereien nicht einfacher. Experten gehen daher davon aus, dass ein Ende der Krise nach wie vor nicht in Sicht ist.
Um sich vor Verlusten zu schützen, sollten Schiffsfonds-Anleger ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen. Ein aktueller Check wie beim Auto sollte mit Hilfe des DAKS e.V. erfolgen. Oft können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.
Leider ist es besonders bei der Vermittlung von Schiffsfonds zu einer fehlerhaften Anlageberatung gekommen. Dabei wurden die Anleger oftmals mit Argumenten wie sichere oder renditestarke Geldanlage in die Anlage angelockt.
Die Wahrheit bei Schiffsfonds ist aber schon immer, dass Beteiligungen an Schiffsfonds spekulative Kapitalanlagen mit hohen Verlustrisiken sind. Über diese Risiken hätten die Anleger umfassend aufgeklärt werden müssen. Erfahrungs- gemäß ist diese Aufklärung aber oft ausgeblieben, sodass Schadensersatzan- sprüche wegen Falschberatung geltend gemacht werden können.
Leider wurden oft älternen Anlegern die Schiffsfonds von Banken, Sparkassen und Volksbanken verkauft. Dabei hat der BGH in verschiedenen Urtielen festgestellt, dass Schiffsfonds für die Altersversorgung völlig ungeeignet sind.
Die Schadensersatzansprüche bei längerfristigen Kapitalanlagen unterleigen der Verjährung. Anleger, die sich im Jahr 2007 an einem Schiffsfonds beteiligt haben, sollten daher handeln, da sonst die zehnjährige Verjährungsfrist die Schadensersatzansprüche verhindern könnte. Die Fonds und Vertriebe könnten die Verjährung einwenden.
Autor: FA Bank- und Kapitalmarktrecht RA Steffens Berlin, Dipl.-Kfm. Dr. G. Hitzges, DAKS e.V. - Vorstand, Berlin
Schiffsfonds Atlantic MS Hammonia Pescara Schiffsfonds Atlantic MS Hammonia Pescara.
Das AG Hamburg eröffnete am 22. 12. 2016, das reguläre Insolvenzverfahren über die MS Hammonia Pescara Schiffahrts GmbH & Co. KG (Az.: 67g IN 480/16).
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens könnte es für die Anleger des 2008 vom Emissionshaus Atlantic aufgelegten Schiffsfonds teuer werden.
Die Einlage, die Mindestbeteiligung betrug 15.000 Euro, könnte komplett verloren sein. Um die drohenden Verluste abzuwenden, können die Anleger des Schiffsfonds handeln und prüfen lassen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können! .
Der Schiffsfonds MS Hammonia Pescara wurde im Jahr 2008 aufgelegt. Ursprünglich investierte die Fondsgesellschaft in die baugleichen Containerschiffe MS Benjamin Schulte (heute MS Hammonia Pescara) und MS Benedict Schulte, deren Gesellschaften nun beide insolvent sind.
In den Jahren vor dem Ausbruch der Finanzkrise 2008 boomte die Container-schifffahrt noch. Die Nachfrage war groß und immer mehr Containerschiffe wurden vom Stapel gelassen. Überkapazitäten und sinkende Nachfrage sorgten in Folge der Finanzkrise für einen Einbruch bei den Charterraten. Das brachte etliche Schiffsfonds in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten, die am Ende häufig in der Insolvenz mit hohen finanziellen Verlusten für die Anleger endeten.
Gerade bei Beteiligungen an Schiffsfonds bestehen häufig gute Aussichten, Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können.
Der Grund hierfür liegt oftmals in einer fehlerhaften Anlageberatung. Denn in den Anlageberatungsgesprächen wurden Schiffsfonds häufig als sichere und renditeträchtige Kapitalanlagen dargestellt, die auch für den Aufbau einer Altersvorsorge geeignet wären.
Tatsächlich handelt es sich bei Schiffsfonds um spekulative Geldanlagen mit einer ganzen Reihe von beträchtlichen Risiken für die Anleger! Zu diesen Risiken zählen z.B. die langen Laufzeiten, das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung und insbesondere die Möglichkeit des Totalverlusts der Einlage. Über diese Risiken hätten die Anleger auch umfassend aufgeklärt werden müssen.
Schiffsfonds der MS JPO Tucana von HCI Capital
Schiffsfonds der MS JPO Tucana von HCI Capital
Anleger des Schiffsfonds MS JPO Tucana drohen erhebliche Verluste bis hin zum Totalverlust ihrer Einlage.
Die Schiffsgesellschaft ist insolvent. Das Amtsgericht Lüneburg hat am 18. 11. 2016 das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 56 IN 74/16).
2011 bot die HCI Capital den Anlegern an, sich an der Gesellschaft der MS JPO Tucana zu beteiligen. Für die Anleger der MS JPO Tucana endete ihr Engagement nur rund fünf Jahre später mit der Insolvenz der Schiffsgesellschaft.
Die Hoffnungen auf einen prospektgemäßen Verlauf der Kapitalanlage und eine versprochene Rendite sind nicht mehr darstellbar. Nun drohen erhebliche finanzielle Verluste.
Beteiligungen an Schiffsfonds wurden lange Zeit als rentable und sichere Kapitalanlage dargestellt. Allerdings änderten sich die Rahmenbegingungen, als im Jahr 2008 die globale Wirtschafts- und Finanzkrise die Märkte erheblich durcheinanderwirbelte und auch die Handelsschifffahrt und Containerschifffahrt davon nicht verschont wurde.
In den Jahren davor boomte das Geschäft auf See noch. Das führte auch dazu, dass Überkapazitäten aufgebaut wurden. Nun ging aktuell die Nachfrage zurück und die erforderlichen Charterraten konnten bei vielen Schiffsfonds nicht mehr erzielt werden. Dies führte bei vielen Fondsgesellschaften zu wirtschaftlichen Problemen, die oft genug in der Insolvenz und damit auch mit erheblichen Verlusten für die Anleger endeten.
Die betroffenen Anleger haben jedoch möglicherweise rechtlich gute Karten. Ein Schlüssel zu Schadensersatzansprüchen kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn die Beteiligungen an Schiffsfonds wurden in den Beratungsgesprächen oft als sichere Geldanlage, die auch noch ordentlich Rendite abwirft, dargestellt.
Zu einer Anlageberatung gehört, die Risiken darzustellen und verständlich zu erläutern. Dazu zählt auch insbesondere das Risiko des Totalverlusts. Erfahrungsgemäß wurden die Risiken in vielen Beratungsgesprächen verschwiegen oder nur unzureichend dargestellt, so dass Schadensersatzansprüche aus Falschberatung entstanden sein können.
Wurden für die Vermittlung der Anteile auch noch hohe Provisionen erzielt, können auch diese aufklärungspflichtig sein. Der BGH hat entschieden, dass über diese sog. Kick-Backs aufgeklärt werden muss.
Widerspruch beim Lebensversicherungsvertrag wird durch Lebensversicherer nicht anerkannt – was tun? Widerspruch beim Lebensversicherungsvertrag wird durch Lebensversicherer nicht anerkannt – was tun?
Versicherungsverträge, die im Zeitraum von 1995 bis 2007 geschlossen wurden, enthalten oft eine fehlerhafte Widerspruchsbelehrung, die auch als Widerrufsbelehrung bezeichnet wird. Was bedeutet das für die Versicherungsnehmer?
Fehler in der Widerspruchs- oder Widerrufsbelehrung führen dazu, dass die Lebens- oder Rentenversicherungsverträge nach Jahren und sogar heute und in Zukunft widerrufen werden können.
Hauptsächlich sind Verträge betroffen, die im so genannten Policenmodell abgeschlossen wurden.
Was bedeutet Policenmodell?
Nach dem Policenmodell kommt der Versicherungsvertrag erst zustande, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein, die Verbraucherinformationen, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erhalten hat.
Bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs am 19.12.2013 kam der Versicherungsvertrag spätestens nach einem Jahr nach Übersendung des Versicherungsscheins zustande, unabhängig ob der Versicherungsnehmer alle notwendigen Unterlagen und auch eine Widerspruchsbelehrung erhalten hat.
So sah es die Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 4 Versicherungsvertragsgesetz alte Fassung (kurz: VVG a.F.) vor.
Wie wurde die Versicherung im Wege des Policenmodell abgeschlossen?
In Deutschland war es üblich, dass die Versicherungsverträge nach dem Policenmodell zustande gekommen sind. Beim Policenmodell hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsunternehmen einen Antrag auf Abschluss eines Lebens- oder Rentenversicherungsvertrages gestellt. Außer dem Antrag verfügte der angehende Versicherungsnehmer noch über keine weiteren Informationen als die, die ihm der Versicherungsvertreter oder der Versicherungsmakler bekannt gegeben hatte.
Der Versicherungsantrag wurde von dem Versicherungsunternehmen bearbeitet und dem immer noch angehenden Versicherungsnehmer dann der Versicherungsschein, die Verbraucherinformation und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen übersandt. In wenigen Fällen wurde der angehende Versicherungsnehmer von dem Versicherungsunternehmen in dem Übersendungsschreiben oder im Versicherungsschein selbst über sein Widerspruchsrecht belehrt.
Das Widerspruchsrecht sollte zunächst 14 Tage nach Übersendung der vollständigen Vertragsunterlagen und ab 2004 dann 30 Tage nach Übersendung der vollständigen Vertragsunterlagen ablaufen.
Ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung:
Zahlreiche Versicherungsunternehmen nahmen es mit einer Widerspruchsbelehrung bzw. einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung nicht so genau.
Sie versteckten entweder die Widerspruchsbelehrung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder belehrten den angehenden Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß.
Zum Beispiel wurde in der Widerspruchsbelehrung nicht auf die Notwendigkeit der Textform des Widerspruches hinwiesen oder die gesetzliche Regelung zitiert, nach welcher die Widerspruchsmöglichkeit automatisch nach einem Jahr enden sollte, selbst wenn das Versicherungsunternehmen seine Informationspflichten gegenüber dem Kunden und angehenden Versicherungsnehmer verletzt hatte.
Versicherungen, die keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erhalten:
Widerspruch erklärt – Versicherungsunternehmen weist Widerspruch zurück – Was tun?
Obwohl zwischenzeitlich zahlreiche Urteile durch den Bundesgerichtshof, gefällt und die Versicherungsunternehmen entsprechend verurteilt wurden, verweigern diese oftmals die Anerkennung des Widerspruchs und die damit verbundene Folge der Rückabwicklung des Versicherungsvertrages.
Hauptargument der Versicherung ist in den meisten Fällen, dass die Urteile des Bundesgerichtshofs nicht das Versicherungsunternehmen betreffen würden oder dass zahlreiche Gerichte die Rechtmäßigkeit der Widerspruchsbelehrung festgestellt hätten.
Was kann ich als Versicherungsnehmer tun?
Versicherungsnehmer, deren Widerspruch durch das Versicherungsunternehmen zurückgewiesen wurde, sollten sich durch das Verhalten des Versicherungsunternehmens nicht entmutigen lassen.
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Lloyd Flottenfonds XI: Die Charterraten sind im Keller – Anlegern drohen Verluste Lloyd Flottenfonds XI: Die Charterraten sind im Keller – Anlegern drohen Verluste
Die beiden Fondsschiffe MS Barbados und MS Bonaire aus dem Lloyd Flottenfonds XI (LF 88) waren bei Auflage des Schiffsfonds im Jahr 2008 zunächst fest verchartert.
Folglich bekam die Fondsgesellschaft die Auswirkungen der globalen Finanzkrise 2008 zunächst nicht direkt zu spüren. Aber die Probleme des Schiffsmarktes stellten sich aber auch beim Lloyd Flottenfonds XI mit entsprechender Verzögerung ein. Das bekommen die Anleger in den Schiffsfonds deutlich zu spüren.
Ein Blick in die Zahlen der Schiffe zeigt, dass die Entwicklung der Charterraten äußerst besorgniserregend ist.
Konnten für die MS Barbados und MS Bonaire von Februar 2010 bis Januar bzw. November 2015 noch Charterraten von täglich 29.150 US-Dollar erzielt werden, sind die Raten mit Ablauf der Erstcharter erheblich eingebrochen.
Zwischen April und Juli 2016 war die MS Barbados nur noch zu einer Charterrate von 5.200 US-Dollar beschäftigt.
Die MS Bonaire ist derzeit noch bis Mitte März 2017 verchartert. Die Tagesrate beträgt lediglich 5.000 US-Dollar.
Damit fehlen jeden Monat 40.000 US Dollar an Einnahmen. Das kann auf Dauer nicht gut gehen.
Die Containerschifffahrt befindet sich nach wie vor in einer schweren Krise.
Nach einem Bericht der Geschäftsführung des Lloyd Flottenfonds XI aus August 2016 reichte selbst der schwache Nachfrageanstieg in 2015 und im ersten Halbjahr 2016 nicht aus, um das gleichzeitige Flottenwachstum auszugleichen. Überkapazitäten belasten also nach wie vor den Markt. Die zu erzielenden Charterraten bleiben daher auf niedrigem Niveau.
Schließlich führte die geringe Nachfrage auch zu Ausfallzeiten bei den Fondsschiffen des Lloyd Flottenfonds XI.
Der Druck auf Containerschiffe ist unvermindert hoch. Der Lloyd Flottenfonds XI wird außerdem noch durch die Verletzung der Loan-to-Value-Klausel (Höchstbeleihungsgrenze) belastet.
Macht die finanzierende Bank irgendwann nicht mehr mit, kann der Notverkauf der Fondsschiffe oder auch die Insolvenz der Fondsgesellschaft die Folge sein. Beides führt in der Regel zu hohen Verlusten für die Anleger, die bis zum Totalverlust der Einlage führen können.
Allerdings haben die Anleger auch die Möglichkeit, sich gegen die drohenden Verluste zu wehren. Eine fehlerhafte Anlageberatung kann Schadensersatzansprüche der Anleger begründen. Beteiligungen an Schiffsfonds wurden in den Beratungsgesprächen häufig als renditestarke und sichere Geldanlage angeboten. Anleger haben einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Anlageberatung. Dazu gehört auch eine umfassende Aufklärung über die Risiken von Schiffsfonds. Insbesondere müssen die Anleger auch über das Totalverlust-Risiko aufgeklärt werden. Nach unseren Erfahrungen unterblieben entsprechende Verweise.