Aktuelles Urteil Rückforderung von Ausschüttungen: In einem Urteil vom 28.08.2023, Az. 12 C 17/23, hat das Amtsgericht Bottrop die vom Insolvenzverwalter gegen einen geschädigten Anleger gerichtete Rückforderungsklage von haftungsrelevanten Ausschüttungen aus der Einlage des Anlegers vollumfänglich abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der geschädigte Anleger ist demnach nicht verpflichtet, erhaltene Ausschüttungen aus einem Fonds in Höhe von insgesamt 828,89 Euro sowie die durch die gerichtliche Rückforderung des Insolvenzverwalters entstandenen weiteren Kosten zurück zu zahlen.
Der Insolvenzverwalter Dr. Hagen Frhr. von Diepenbroick schrieb bei dem geschlossenen Fonds MPC Reefer-Flottenfonds die Gesellschafter des Fonds an und forderte diese zur Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen auf, weil diesen Auszahlungen keine entsprechenden Gewinne der Gesellschaft gegenüber gestanden haben sollen. Das Amtsgericht Bottrop hat in seinem Urteil nun festgestellt, dass der Anleger aufgrund der geltenden Rechtslage nicht verpflichtet ist, dem Insolvenzverwalter die erhaltenen Ausschüttungen zurück zu zahlen. Hintergrund ist die aus Verbraucherschutzgedanken heraus schon oftmals kritisierte Scheingewinnproblematik, mit denen Anleger in den vergangenen Jahrzehnten oftmals unter Berufung auf angebliche Steuervorteile zur Anlage in hochriskante geschlossene Fonds gelockt wurden. Hierbei handelt es sich aber um risikoreiche unternehmerische Anlagen mit entsprechenden Haftungsrisiken für die Anleger.
Grundsätzlich ist es zutreffend, dass bei den als Steuersparmodellen angebotenen geschlossenen Fonds in den Anfangsjahren Verluste generiert werden sollen, um damit bei den Anlegern angebliche Steuervorteile durch Verlustzuweisungen zu aktivieren. Oftmals greifen diese angeblichen Steuervorteile aber nicht und führen aufgrund der Vorschrift des § 172 Abs. 4 HGB (Handelsgesetzbuch) sogar dazu, dass Anleger erhaltene Auszahlungen, die oftmals fälschlicherweise als Zinsen, Ausschüttungen, etc. deklariert wurden, zurückzahlen müssen. Dies deshalb, da die Auszahlungen aus der eigenen Einlagesumme des betroffenen Anlegers erfolgten und daher zum sog. „Wiederaufleben der Haftung führen“.
Das Gericht hat in seinen Ausführungen nun betont, dass auch das gesetzliche Haftungsregime des § 172 Abs. 4 HGB klare Grenzen hat. Viele Anleger sind in der Regel mittelbar über eine Treuhandgesellschaft an dem jeweiligen Fonds beteiligt. Wenn aber die Fondsgesellschaft ihrerseits in ihrer Bilanz Gewinne ausweist und dennoch Auszahlungen an die Anleger vornimmt, dann werden die Anleger durch die Gutgläubigkeit ihrer Treuhänderin geschützt, da diese sich auf die sog. Bilanzwahrheit verlassen kann und darf.
Bei geschlossenen Fonds handelt es sich bei den Ausschüttungen aufgrund ihrer Konzeption oftmals um sog. Scheingewinne, da den Anlegern Zinsen, Ausschüttungen ausgezahlt werden und ihnen verschwiegen wird, dass sie tatsächlich ihre eigene Einlage haftungsrelevant zurück erhalten, vgl. auch OLG München, Kapitalanlageverfahren – Musterentscheid vom 26.09.2019, Az. 23 Kap 2/17 (u. a. Feststellungsziel 5a).
Das Gericht stellt in seinen Entscheidungsgründe somit fest, dass es sich beim Anlagemodell geschlossener Fonds (hier in Gestalt des Schiffsfonds „MPC Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG“) um Scheingewinne handelt und daher eine Rückforderbarkeit erhaltener Ausschüttungen ausgeschlossen ist.
DAKS e.V., Dr. O. Seeberg, Dr. G. Hitzges
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