Eine Anlegerin hatte im Jahr 2012 eine Beteiligung an dem ConTrust Energie Fonds 2 in Höhe von 20.000,- Euro gezeichnet, tatsächlich aber nur 15.000,- Euro eingezahlt. Bei der Beratung durch einen Vermittler gab die spätere Klägerin an, dass sie keine Erfahrung mit geschlossenen Fonds habe und es ihr um Sicherheit und eine zur Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage gehe.
Das Landgericht Tübingen stellt in seinem Urteil klar, dass der Vermittler seine vertraglichen Beratungspflichten verletzt hat. Bei der empfohlenen Anlage, der Beteiligung an der ConTrust Energie Fonds GmbH & Co.2 KG, habe es sich um eine hochrisikoreiche unternehmerische Anlage gehandelt, die nicht den Vorgaben der sicherheitsorientierten Klägerin entsprochen habe. Indem der Anlagevermittler die Anlageziele der Klägerin nicht berücksichtigt hat, hat er gegen die Grundsätze der anleger- und anlagegerechten Beratung verstoßen. Er hätte die Fondsbeteiligung nicht zum Gegenstand des Verkaufsgesprächs machen und schließlich die Zeichnung des ConTrust Energie Fonds 2 nicht empfehlen dürfen.
DAKS e.V., Dr. G.Hitzges
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