In einem Urteil hat das Landgericht Düsseldorf die Gründungsgesellschafterin des Solarenergiefonds SolEs 23 GmbH & Co. KG dazu verurteilt, einer geschädigten Anlegerin vollständigen Schadensersatz zu zahlen. Sie wird ihre Geldverluste in voller Höhe vollständig erstattet bekommen. Das Urteil vom 19.04.2023, Az. 13 O 37/21, ist rechtkräftig.
Die Klägerin hatte im Jahr 2012 nach einem Beratungsgespräch eine Beteiligung am Solarfonds SolEs 23 GmbH & Co. KG in Höhe von 10.000,- Euro zzgl. Agio gezeichnet. Die Fondgesellschaft war an einer Projektgesellschaft beteiligt, die in eine Solaranlage in Italien investierte und in weitere Solarkraftwerke in Spanien, Italien und/oder Frankreich investieren sollte. Die prognostizierte Gesamtausschüttung betrug 185 %. Insgesamt hatte die Klägerin nur Auszahlungen in Höhe von 4250,- Euro erhalten.
Das Landgericht Düsseldorf Gericht hat in seinen Ausführungen u. a. betont, dass Anleger vor einem Beitritt ordnungsgemäß über die Risiken und Prospektfehler eines Solarfonds aufgeklärt werden müssen und dass dies auch für die Gründer des Fonds gilt. Ein Fehlverhalten eines Anlageberaters oder einer Anlageberaterin wird den Fondsgründern zugerechnet.
Das Gericht führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass eine aufgrund schriftlicher Unterlagen unterstellte Prospektübergabe am Tag des Erwerbs für eine ordnungsgemäße Anlageberatung nicht ausreichend ist. Im Fall vor dem LG Düsseldorf hatte die geschädigte Anlegerin den Emissionsprospekt tatsächlich gar nicht erhalten. Umso größere Bedeutung kommt in solchen Fällen dann der Anlageberatung zu bzw. dem, was währenddessen gesprochen wird. Daran müssen sich nicht nur Berater, sondern auch die verantwortlichen Initiatoren des Fonds festhalten lassen. Bei der Anlageberatung muss über jedes einzelne Risiko solcher Kapitalanlagen aufgeklärt werden.
- Im Fall des SolEs 23 wurde die betroffene Anlegerin von ihrem Anlageberater nicht darüber informiert, dass mit dem Erwerb des Fonds ein sozusagen lebenslang bestehendes Haftungsrisiko für erhaltene Auszahlungen, die nicht aus Gewinnen des Fonds erfolgten, verbunden ist.
- Aber auch weitere Risiken derartiger Fonds, wie das Totalverlustrisiko oder hohe Fremdkapitalquoten müssen vom Anlageberater der Anlegerin gegenüber erwähnt werden. Hierbei reicht es dem Gericht zufolge definitiv nicht aus, sich lediglich kurzer Werbeflyer oder ähnlichem bei der Beratung zu bedienen, ohne den Emissionsprospekt im Detail mit der Anlegerin durchzusprechen.
Die Rechtsfolge hieraus ist: Zugunsten der geschädigten Anlegerin wird vermutet, dass sie den Fonds bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht gekauft hätte und dass sie deswegen so zu stellen ist, als ob der Kauf nie erfolgt wäre, also der hieraus entstandene Schaden zu ersetzen ist.
Das Landgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil festgestellt, dass die verklagte Gründerin des Fonds „Voigt & Collegen GmbH“ aufgrund der Rechtslage verpflichtet ist, der geschädigten Anlegerin die vollständigen Einlageverluste in Höhe von 6.250,00 Euro zu ersetzen. Es gilt der Grundsatz, dass Kunden und Kundinnen vollständig über alle Risiken, Unkosten und Prospektfehler einer solchen Fondsanlage ordnungsgemäß aufgeklärt werden müssen.
DAKS e.V., Dr. G. Hitzges, Dr. O. Seeberg
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