Bei der Erstellung eines Testaments müssen spezielle Vorschriften beachtet werden. Die Missachtung dieser führt dazu, dass der letzte Wille seine Wirksamkeit verliert. Welche Fehler vermieden werden sollten, wird im Folgenden erläutert.
Das Testament
Das Testament spielt in Deutschland eine tragende Rolle, um die Nachlassverteilung eines Verstorbenen bestmöglich zu regeln. Denn jährlich wird hierzulande laut einer Studie der Deutschen Bank Privatvermögen in Höhe von 200 bis 300 Milliarden Euro vererbt.
Damit diese Summen auch in die vom Erblasser gewünschten Hände geraten, gilt es einige häufige Fehler beim Erstellen des letzten Willens zu vermeiden. Denn wer sich beim Testament nicht an präzise Vorschriften hält, lässt dieses unwirksam werden.
So muss jedes Testament die festgelegten Wirksamkeitsvoraussetzungen einhalten, damit dieses seinen Zweck erfüllt. Die folgenden Verstöße lassen den letzten Willen unwirksam werden und sollten entsprechend vermieden werden.
Formverstöße
Das Testament bedarf der handschriftlichen Erstellung oder der notariellen Form, sofern der Erblasser nicht in der Lage ist, seinen letzten Willen eigenhändig zu formulieren. Damit die Formalie der Eigenhändigkeit erfüllt ist, darf das Testament nicht mit einer Maschine erstellt werden.
Drucken, Fotokopieren und Blaupausen sind ebenfalls unzulässig. Wird ein Teil handschriftlich und ein anderer maschinell gefertigt, so ist nur der handschriftliche Teil wirksam.
Auch die Unterschrift darf nicht fehlen und muss Vor- sowie Nachnamen erkennen lassen. Allerdings werden ersichtliche Namenskürzel ebenfalls akzeptiert, sofern die Identität eindeutig festgelegt werden kann.
Zudem muss das Testament vom Erblasser höchstpersönlich verfasst werden und ausschließlich den Willen des Verfassers ausdrücken. Das heißt, kein Dritter darf inhaltliche Änderungen oder Vorschläge anmerken. Ansonsten wäre das Gebot der Höchstpersönlichkeit verletzt.
Testierwille
Der letzte Wille muss unter allen Umständen erkennen lassen, dass sich der Verfasser im Klaren war, ein Testament zu verfassen. Der Inhalt des Testaments muss dementsprechend wiedergeben, dass es sich de facto um ein Testament handelt.
Der Testierwille des Erblassers ist ebenfalls nicht gegeben, wenn dieser zum Aufsetzen des Testaments gezwungen wurde.
Sofern diese Vorschriften eingehalten wurden, gilt es noch zu beachten, dass der Erblasser während der Verfassung auch als testierfähig galt.
Weitere Faktoren
Ein formal wirksames Testament verliert zudem seine Wirksamkeit, wenn der Erblasser bereits ein Testament mit einem verstorbenen Ehegatten verfasst hatte. Dieses ist weiterhin bindend und macht das neu aufgesetzte Testament unwirksam. Auch das Erschleichen eines Erbes lässt den letzten Willen unwirksam werden, da dies als sittenwidrig einzustufen ist. So darf beispielsweise nicht die Situation des Erblassers durch Dritte ausgenutzt werden, um sich einen Vermerk im Testament zu erzwingen. Dies gilt vor allem in Pflegeheimen oder bei privaten Pflegern.
DAKS e.V., Dr. G.Hitzges, Dr. O. Seeberg
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