Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 16. November 2020 (Az. 313 O 231/19) die Buss Global Containerfonds 9 Verwaltung GmbH zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 17.266,14 zzgl. Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verurteilt. Des Weiteren ist der Kläger von sämtlichen etwaigen Nachteilen aus der Beteiligung freizustellen, insbesondere von einer eventuellen Pflicht, erhaltene Ausschüttungen zurückzahlen zu müssen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Hintergrund der Rechtstreitigkeit war ein Schadensersatzbegehren des Klägers, der im November 2011 eine Beteiligung am Buss Global Containerfonds 9 GmbH & Co. KG gezeichnet hatte. Er hatte eine sichere Anlagemöglichkeit gesucht und sich nach einer Empfehlung an einen „freien“ also nicht bankgebundenen Berater gewandt. Dieser empfahl die Beteiligung am Buss Global Containerfonds 9 als passende Anlagemöglichkeit und stellte insbesondere dar, dass aufgrund der Sachwertinvestition in die Container eine sichere Anlagemöglichkeit gegeben sei. Den Emissionsprospekt hatte der Berater nicht vorab überlassen und die dann geschuldete umfassende Risikoaufklärung auch nicht im Rahmen des Beratungsgesprächs erbracht. Der Kläger wurde weder über das bei einer geschlossenen Beteiligung stets gegebene Totalverlustrisiko noch über die mit einer solchen Anlage einhergehenden Risiken einer wiederauflebenden Haftung, einer Nachhaftung und einer stark eingeschränkten Fungibilität aufgeklärt. Zudem wurden die mit dem Buss Global Containerfonds 9 verbundenen spezifischen Risiken nicht erläutert: Zum Beispiel die Risiken, welche sich aus möglichen Interessenskonflikten aufgrund von Verflechtungen innerhalb der Fondsstruktur für die Anlegerinteressen ergeben können.
Das Landgericht sah es nach Anhörung des Klägers und der Zeugen als erwiesen an, dass der Kläger nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) und sämtlicher Obergerichte muss eine Gründungsgesellschaft alle dem Fonds neu beitretenden Anleger, aufgrund vorvertraglicher Pflichten, umfassend über die Anlage aufklären und ein zutreffendes Bild über alle wesentlichen Umstände vermitteln. Hierzu hat sich die Buss Global Containerfonds 9 Verwaltung GmbH des Beraters bedient, daher muss sie sich dessen Angaben und Fehler zurechnen lassen.
Dass Landgericht war nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Berater den Kläger nicht in der geschuldeten Weise über die Anlage aufgeklärt hat. Dies schon deshalb, weil er durch seine Angaben zu Sachwerten und deren immer bestehenden Restwert, das bestehende Totalverlustrisiko aktiv negiert und den Kläger soweit getäuscht hat. Letztlich wäre es daher auch schon gar nicht darauf angekommen, ob dem Kläger ein Emissionsprospekt zur Verfügung gestellt wurde oder nicht, da der Bundesgerichtshof schon längstens entschieden hat, dass die mündlichen Ausführungen des Anlageberaters, aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses, Vorrang vor schriftlichen Angaben genießen.
Die Kammer des Landesgerichts sah es auch als erwiesen an, dass der Kläger von einer Zeichnung der Beteiligung Abstand genommen hätte, wenn ihm das Totalverlustrisiko offengelegt worden wäre. Da die Buss Global Containerfonds 9 Verwaltung GmbH sich aus den dargestellten Gründen die Verfehlungen des von ihr zum Vertrieb eingesetzten Beraters zurechnen lassen muss, hat sie dem Kläger dessen Schaden zu ersetzten, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Fondsanteile des Klägers.
Fazit zum Urteil
Das Landgericht Hamburg hat die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass die Gründungsgesellschaften eines geschlossenen Fonds den Anlegern gegenüber zu einer zutreffenden Aufklärung verpflichtet sind konsequent angewendet.
Das Gericht hat wieder einmal geschädigte Anleger gestärkt. Nicht selten ziehen sich Fondsgesellschaften hinter einen vermeintlich vorab überlassenen Emissionsprospekt zurück und versuchen die Zurechnung einer erfolgten fehlerhaften Beratung als ihnen nicht zurechenbar darzustellen. Die erkennende Kammer hat die Rechtsprechung des BGH diesbezüglich überzeugend umgesetzt und bereits erstinstanzlich die Pflichten der Fondsgesellschaften bejaht. Dazu gehört auch die Pflicht dafür Sorge zu tragen, dass Vertriebsgesellschaften und Einzelvertriebe Anleger ordnungsgemäß über derartige Beteiligungen aufklären.
Einmal mehr zeigt sich, dass Anleger, welchen keine ordentliche Risikoaufklärung zu Teil wurde und die sich daher an Fonds beteiligt haben, ihre möglichen Rechte und Schadensersatzansprüche überprüfen lassen sollten, sei es gegen Banken, „freie“ Berater oder eben auch Fondsgesellschaften.
DAKS e.V., Dr. G. Hitzges
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