Der Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Dr. Jaffé teilt in einem Schreiben den Anlegern mit, dass die erste Abschlagszahlung für P&R Anleger in den Insolvenzverfahren der verschiedenen P&R-Containerverwaltungsgesellschaften bevorsteht. Eine Abschlagsverteilung an die Gläubiger setzt jedoch voraus, dass diese zunächst einem Verteilungsschlüssel der Erlöse zwischen den vier P&R Container-Verwaltungsgesellschaften zustimmen. Wir raten unseren Mitgliedern dazu, dem vorgeschlagenen Vorgehen zu folgen.
Angesichts der Tatsache, dass die Durchführung von Gläubigerversammlungen aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie auf absehbare Zeit nicht möglich ist, hat das zuständige Insolvenzgericht mit Beschluss vom 27.08.2020 die Durchführung einer Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Beschlussgegenstand ist:
- die Zustimmung der Gläubiger zu der vom Insolvenzverwalter und dem Sonderinsolvenzverwalter vorgeschlagenen Vergleichsvereinbarung über die Behandlung der wechselseitigen Ansprüche und Verbindlichkeiten zwischen den einzelnen P&R Containergesellschaften
- sowie die Verteilung der aus der Containerverwertung erzielten Erlöse.
Über den Vorschlag vom Insolvenzverwalter Jaffé müssen die Anleger in vier getrennten Gläubigerversammlungen abstimmen.
Laut Schreiben des Insolvenzverwalters konnten über 400 Millionen Euro seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesichert werden. Die Verteilung des gesicherten Vermögens soll entsprechend der angemeldeten Schadensansprüche auf die vier P&R-Firmen aufgeteilt werden und zwar nach heutigem Stand wie folgt:
- P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH: 49 %
- P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH: 32,1 %
- P&R Transport Container GmbH 15,1 %
- P&R Container Leasing GmbH: 3,8 %
Durch diesen Verteilungsschlüssel sollen die Gläubiger in allen vier P&R-Gesellschaften gleichermaßen von den Erlösen profitieren, das heißt die prozentuale Aufteilung der Gelder nimmt als Maßstab die Höhe der festgestellten Ansprüche in den jeweiligen Insolvenzverfahren. Der Insolvenzverwalter sieht zu diesem Vorschlag der Verteilung des Erlöses keine Alternative, da nur diese vorgeschlagene Regelung aus seiner Sicht, aus Sicht des in diesem Verfahren bestellten Sonderinsolvenzverwalters und auch aus Sicht des bestellten Gläubigerausschusses sachgerecht ist. Zum anderen würde eine streitige Auseinandersetzung zwischen den einzelnen P&R Containergesellschaften enorme Kosten verursachen und sich über Jahre hinziehen, so dass kurzfristig keine Gelder an die Gläubiger fließen könnten.
Nach den aktuell zur Verfügung stehenden Informationen erscheint uns das vom Insolvenzverwalter vorgeschlagene Vorgehen hinsichtlich der Behandlung der wechselseitigen Ansprüche und Verbindlichkeiten der P&R-Gesellschaften sowie der Verteilung der aus der Containerverwertung erzielten Erlöse aus den oben genannten Gründen sinnvoll.
DAKS e.V., Dr. G. Hitzges
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