Berlin, 31.8.2020
Das Aus für den Airbus A380 ist beschlossene Sache. Wie seit geraumer Zeit den Medien zu entnehmen war, wird im Jahr 2021 die Produktion des „Riesenfliegers“ eingestellt. Grund ist die zu geringe Nachfrage nach dem großen Passagierflugzeug. Diese geringe Nachfrage hat nunmehr auch seit 2019 die Flugzeugfonds, die auf den A380 als Investitionsobjekt gesetzt haben, in ernsthafte Turbulenzen gebracht. Grund hierfür ist neben der derzeitigen wirtschaftlichen Entwicklung die Tatsache, dass die Fondsgesellschaften den A380 häufig für zehn Jahre an Airlines verleast haben. An einer Verlängerung der Leasingverträge besteht konsequenter Weise nunmehr kein Interesse mehr. Zurück bleiben daher überschuldete Fondsgesellschaften und geparkte A380 Maschinen, welche nicht mal mehr als Ersatzteillager nutzbar sind.
Als erstes zog Singapore Airlines die Konsequenzen aus dem Debakel und verlängerte auslaufende Leasingverträge nicht mehr. Andere Airlines folgten diesem Beispiel. So z.B. die Air France, welche auslaufende Leasingverträge für den A380 nicht verlängerte oder auch die Fluggesellschaft Emirates.
Zu konstatieren ist, dass verleaste Maschinen an die Air France besonders akut betroffen sind. Hier enden die Leasingverträge in den Jahren 2020, 2021 und 2022. Die Air France wird die Option für die Verlängerung nicht ziehen. Das bedeutet, dass die Fondsgesellschaft dringend einen neuen Leasingnehmer oder Käufer für das Flugzeug finden muss. Angesichts des schwierigen Marktumfeldes erscheint es nahezu ausgeschlossen, dass ein neuer Partner zu akzeptablen Konditionen gefunden werden kann. Wenn nicht, bekommen das auch die Anleger zu spüren, weil die prognostizierten Renditen nicht erreicht werden und finanzielle Verluste drohen.
Was können Anleger tun?
Die Investoren sind nicht rechtlos gestellt. Es gibt zahlreiche Faktoren und Mechanismen die ergriffen werden können, um die Verluste der Investoren so gering wie möglich zu halten. Welche für Sie die beste Variante ist, ist hingegen eine individuelle Einzelfallprüfung, die auch mit dem Investor vertraulich abgestimmt werden muss und sollte. Nachfolgend einige Beispiele für eine Verlustminimierung, wie wir Sie als für eine Vielzahl von Investoren durchgeführt haben:
- Widerruf
In engen Voraussetzungen kann der Fondsbeitritt Widerrufen werden. Dies ist immer dann möglich, wenn bestimmte rechtliche Voraussetzungen vorliegen (Haustürsituation und Fernabsatzvertrag) und es ein tatsächliches „Auseinandersetzungsguthaben” der Gesellschaft gibt. Denn der Investor hat in diesem Fall nur Anspruch auf das aktuelle Guthaben der Gesellschaft (Außeinandersetzungsguthaben).
- Fondsabwicklung
Der DAKS e.V. verfügt mit seinen spezialisierten Anwälten über ein breites Netzwerk in nahezu jede Zweitmarktplattform. Ebenfalls sind unserem Netzwerk die institutionellen Käufer (meist Gesellschaften) bekannt. Wir können daher versichern, dass wir die Beteiligung nach unserem Best- Price Prinzip abwickeln. Dies haben wir in der Vergangenheit bereits mit einer Vielzahl von Investoren praktiziert. Die jeweiligen Kurse sind dabei volatil und von Beteiligung zu Beteiligung sehr unterschiedlich. Sie können hier auf die Fachkundige Beratung unserer Kooperationspartner vertrauen. Wir begleiten Sie auf diesem Weg, insbesondere was die Vertragsgestaltung und Prüfung angeht, da hier insbesondere auf Fragen der Haftung etc. zu achten ist.
- Beratungshaftung
Dem Investor stehen Schadensersatzansprüche zu, sofern er nicht vollständig, oder nicht richtig aufgeklärt wurde. Hat die Bank oder der Anlageberater nicht umfassend über die Konsequenzen einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds oder über die damit verbundenen Risiken aufgeklärt, können sich hieraus Schadensersatzansprüche ergeben. Diese Ansprüche unterliegen einer genauen und individuellen Einzelfallprüfung. Auch hier stehen wir mit unserer seit Jahren vorhandenen und stets gewachsenen umfassenden Kenntnis der juristischen Probleme in diesen Bereichen den Investoren zur Seite.
DAKS e.V., RA Hoppe, Dr. G. Hitzges
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