Berlin, 23.7.2020
Tritt ein Erbe eine Erbschaft an, ist es ihm wichtig, dass ihm dadurch keine finanziellen Nachteile entstehen. Leider mussten schon viele Erben die Erfahrung machen, dass es mit enormen Haftungsrisiken und Steuerbelastungen verbunden sein kann, wenn man eine geschlossene Fondsbeteiligung erbt.
Schwierigkeiten der Wertermittlung
Aufgrund der Intransparenz geschlossener Fonds ist es in der Regel unmöglich, den aktuellen Wert des Fonds zu ermitteln. Ein Handel von Beteiligungen an geschlossenen Fonds findet an den Wertpapierbörsen nicht statt, so dass keine täglich festgestellten Börsenwerte vorhanden sind. Ein Erbe hat daher kaum Möglichkeiten, einzuschätzen, welche Risiken er mit der Übernahme der Fondsbeteiligung übernimmt.
Aufteilung der Beteiligung
Eine gerechte Verteilung des Erbes ist aufgrund der Intransparenz geschlossener Fonds und der damit verbundenen Unmöglichkeit der korrekten Wertfeststellung auch erschwert. Denn die Übertragung der Beteiligung ist nur an einen einzigen Erben möglich.
Hohe Erbschaftsteuer
Die Ermittlung der Erbschaftssteuer erfolgt in der Regel aufgrund der Informationen, die die Finanzverwaltung bei den Fondsgesellschaften anfordern. Häufig übermitteln die Fondsgesellschaften aber nur den Nettoinventarwert. Dies ist allerdings eine trügerische Information, sofern sich der Fonds bereits in einer wirtschaftlichen Schieflage befindet und wohlmöglich sogar eine Insolvenz droht. Für den Erben bedeutet dies, dass er hohe Erbschaftssteuern zu zahlen hat, obwohl der Ermittlung der Erbschaftssteuer ein falscher Wert zugrunde lag.
Verkauf am Zweitmarkt
Als letzter Ausweg wird häufig ein Verkauf der Beteiligung über den Zweitmarkt empfohlen. In den meisten Fällen werden die Fonds aber aufgrund ihrer desaströsen wirtschaftlichen Lage auch dort nicht gehandelt. Sollte ein Verkauf möglich sein, sind die Verkaufsgebühren oftmals beinahe so hoch wie der erzielte Kaufpreis.
Haftungsrisiko
Mit einer geerbten Fondsbeteiligung erben die Erben allerdings neben Rechten auch Verbindlichkeiten. Sollte die Fondsgesellschaft z.B. Insolvenz anmelden, kann der Insolvenzverwalter eine Rückforderung der bisher geflossenen Ausschüttungen verlangen, sofern für diese keine Unternehmensgewinne verwendet wurden. Dabei ist die Haftung nicht auf den Nachlass beschränkt, wie es ansonsten bei Nachlassverbindlichkeiten der Fall ist. Der Erbe haftet daher mit seinem Privatvermögen. Selbst Jahre nach der Auflösung der Fondsgesellschaft kann eine solche Rückforderung erfolgen.
Fazit
Erben sollten sorgfältig prüfen, welche Risiken sie mit der Annahme der Erbschaft eingehen. Ansonsten drohen ihnen womöglich unverhältnismäßig hohe Erbschaftssteuern und Rückforderungen von Ausschüttungen.
Sollte der Erbe erst nach Annahme der Erbschaft Kenntnis davon erlangen, dass ihm dadurch finanzielle Nachteile entstanden sind, kann noch geprüft werden, ob ihm z.B. Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung gegen den Anlageberater oder den Fondsemittenten zustehen. Solche Ansprüche können häufig erfolgreich durchgesetzt werden.
DAKS e.V., RA Hoppe, Dr. G. Hitzges
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