Viele Anleger haben mit ihrer Geldanlage Schiffbruch erlitten und sehen sich jetzt auch noch vollkommen überraschend mit der Rückforderung bereits erhaltener Ausschüttungen konfrontiert. Die Anleger, die teilweise ihre Altersvorsorge mit den ihnen als sicher und für die Altersvorsorge bestens geeigneten geschlossenen Fonds verkauft wurden und nun alles verloren haben, sind fassungslos.
Allerdings ist es nicht damit getan, „verbal Dampf abzulassen“ oder gar vor den Banken und Emissionshäusern zu demonstrieren. ,,Die Verantwortlichen müssen auch zur Rechenschaft gezogen werden!” Daher empfiehlt DAKS e.V. geschädigten Fondsanlegern ihre Ansprüche auf Schadensersatz unter allen Umständen überprüfen zu lassen.
Rückschau auf die Entwicklung von Schiffbeteiligungen:
Als das Geschäft mit geschlossenen Fonds noch sehr profitabel war, wollten auch die Banken ein Teil vom Kuchen abhaben. Es wurde begonnen das große Rad Schiffsfinanzierung zu drehen. Die deutsche Regierung war mit Steuergeschenken mit im Boot. Diese staatliche Beteiligung sorgte für ein Ungleichgewicht und zeichnete für eine drastische Marktverzerrung verantwortlich.
Eine Zeit lang waren vor allem Containerschiffe die reinsten Gelddruckautomaten. Das führte dazu, dass von Deutschen Banken ungefähr 50% der Frachtschiffe der Welt finanziert wurden. Für 40% des Containerschiffsmarkts der Welt, dürften sie noch heute verantwortlich zeichnen.
Schiffsfonds sind Fonds, welche die Finanzierung von Fracht- und Containerschiffen zum Ziel haben. Soweit die Schiffe nicht lediglich mit Anlegergeldern, sondern auch mit Bankdarlehen finanziert werden sollten, können mit derartigen Beteiligungen oftmals auch Nachschuss- und Haftungspflichten relevant werden. Hinzu kommen im Einzelfall besondere Umstände, wie etwa Rückvergütungen, über welche ebenfalls aufzuklären ist. Die Schiffe wurden teilweise bis zu 90% finanziert. Um die Geschäfte solide aussehen zu lassen wurde entsprechend gehebelt.
Durch die Investition in geschlossene Fonds haben Tausende Anleger viel Geld verloren.
Täglich bringen immer mehr betroffene Anleger ihren Unmut gegen ihre Bank oder ihren Finanzberater mit deutlichen Worten zum Ausdruck. Dies gerade auch, weil sich immer mehr Anleger mit der Aufforderung bereits erhaltene Ausschüttungen zurück zu zahlen konfrontiert sehen.
Wer eine sichere Altersvorsorge aufbauen möchte, war mit der Beteiligung an geschlossenen Fonds ganz sicher falsch beraten. Es gilt bei der Altersvorsorge der Grundsatz, dass die Kapitalanlage zum Profil des Anlegers passen muss. Heißt: Einem sicherheitsorientierten Anleger dürfen keine riskanten Kapitalanlagen vermittelt werden. Dazu wurden die Risiken bei der Anlageberatung erfahrungsgemäß auch noch gerne verschwiegen. Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört aber auch die umfassende Risikoaufklärung. Erst Recht beim Risiko des Totalverlusts und der Haftungsmodalitäten.
Darüber hinaus hätten die Banken auch die Provisionen, die sie für die Vermittlung eingestrichen haben, offenlegen müssen. Die Rechtsprechung des BGH zu diesen so genannten Kick-Backs ist anlegerfreundlich und eindeutig. Sowohl eine unzureichende Risikoaufklärung als auch das Verschweigen der Provisionen, führe zum Anspruch auf Schadensersatz. Ob eine derartige Falschberatung vorliegt, muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden.
Rückforderung von Ausschüttungen bei geschlossenen Fonds – Anleger sollten handeln
Bei den Anlegern taucht immer wieder auch die Frage auf, ob die Fondsgesellschaften, Treuhandgesellschaften, Gläubiger oder Insolvenzverwalter von den Anlegern gezahlte Ausschüttungen zurückverlangen können.
Es wird sich dabei oft darauf berufen, dass die ausgezahlten Ausschüttungen zinslose Darlehen seien und somit eine hinreichende Regelung im Gesellschaftsvertrag zur Rückforderung gegeben sei. Dem steht die Rechtsprechung des BGH zumindest in einigen Fällen entgegen. Der BGH hatte entschieden, dass eine Rückforderung von Ausschüttungen in Form von unverzinslichen Darlehen nur dann gegeben ist, wenn im Gesellschaftsvertrag hierzu hinreichend Regelungen getroffen wurden. Ist dies nicht der Fall, hat der BGH den Rückforderungsansprüchen der Gesellschaften eine klare Absage erteilt.
Da sich schwache gesellschaftsvertragliche Regelungen in zahlreichen Gesellschaftsverträgen bei geschlossenen Fonds wiederfinden, sollten Anleger diesen Zahlungsaufforderungen der Fondsgesellschaft oder dritten keinesfalls ohne eine Prüfung nachkommen.
Wie verschiedene Entscheidungen der Gerichte zeigen, besteht für Anleger eine hinreichende Chance, die Rückzahlung der Ausschüttungen nicht leisten zu müssen.
Auch Anleger, welche diese Zahlungen bereits geleistet haben, sollten prüfen lassen, ob gegebenenfalls ein Rückforderungsanspruch bei der Fondsgesellschaft gegeben ist.
DAKS e.V., RA Hoppe, Dr. G. Hitzges
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