Anleger geschlossener Fonds, deren Schadensersatzansprüche verjährt sind, haben in den meisten Fällen die Möglichkeit, ihre Fondsbeteiligung zu widerrufen. Voraussetzung für einen erfolgreichen Widerruf ist, dass die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft war und ein sogenanntes Haustürgeschäft vorliegt.
In den meisten Fällen folgt die verwendete Widerrufsbelehrung dem Text der Musterbelehrung nach der damals geltenden BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV). Allerdings liegen Abweichungen zu den Rechtsfolgen bei erfolgtem Widerruf vor. Denn im Falle eines Widerrufs bei einem geschlossenen Fonds besteht zwar kein Anspruch auf Schadensersatz auf Rückzahlung der Anlage, aber ein Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben.
Dies stellt insoweit eine Abweichung dar, als dass ansonsten bei einem Widerruf ein Anspruch auf die Rückzahlung der erbrachten Leistung besteht. Dies hat zur Folge, dass trotz der Verwendung der Musterbelehrung nach der damals geltenden BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) eine Fehlerhaftigkeit vorliegt, die ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht gewährt.
Des Weiteren müsste ein Haustürgeschäft vorliegen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Verbraucher in seiner Privatwohnung mündliche Verhandlungen geführt hat, die für einen späteren Vertragsschluss mitursächlich waren. In sehr vielen Fällen kamen Finanzberater zu ihren Kunden in die Privatwohnung, um ihnen vermeintlich sichere und lukrative Finanzanlageprodukte vorzustellen.
Ein Vertragsschluss kommt dabei häufig im selben Gespräch zustande. Aber auch bei späteren Vertragsschlüssen beruhen diese in der Regel auf den in den Privatwohnungen geführten Verhandlungen. Dies entspricht somit einem Haustürgeschäft.
Ob nun ein Widerrufsrecht vorliegt, erfordert eine fachkundige Einzelfallbewertung. Für eine solche Prüfung oder auch weitere Fragen bezüglich geschlossener Fonds können Sie gerne unsere Beratung in Anspruch nehmen.
DAKS e.V., RA Hoppe, Dr. G. Hitzges
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