Bei PIM Gold, nach eigenen Angaben einem der führenden Anbieter für Goldinvestments in Form von Goldbarren oder in Form von Goldsparplänen in Deutschland, vermisst diversen Medienberichten zufolge die Staatsanwaltschaft inzwischen ca. 1,9 Tonnen des Edelmetalls und soll sich der Betrugsverdacht inzwischen erhärten (siehe z. B. Handelsblatt vom 12.09.2019, Fonds online vom 13.09.2019).
Der Geschäftsbetrieb soll eingestellt sein, die Geschäftsräume des Anbieters durchsucht worden sein, sämtliche Konten eingefroren worden sein und alle Vermögenswerte beschlagnahmt sein, der PIM-Chef Musut P. soll in Untersuchungshaft genommen worden sein, ihm und einem Anwalt der Firmen soll unter anderem gewerbsmäßiger Betrug vorgeworfen werden, es sollen mindestens 1,886 Tonnen Gold fehlen.
Das sind schlechte Nachrichten für die Anleger und Goldkäufer, denen teilweise 3-6 Prozent Bonusgold versprochen worden sein sollen, wenn sie ihr Gold ihm Tresor liegen ließen, teilweise soll auch Anlegern versprochen worden sein, dass sie Eigentümer des im Tresor gelagerten Goldes werden. Dabei sollten betroffene Anleger nicht länger warten, um ihre Ansprüche geltend zu machen, hier könnten verschiedene Maßnahmen in Betracht kommen:
Zum einen ist zu vermuten, dass die Staatsanwaltschaft Sicherungsmaßnahmen zur Sicherung der Goldbestände ausgebracht hat, hier könnten Anleger versuchen, mit Hilfe von z.B. Arresten auf diese sicher gestellten Goldbestände zuzugreifen.
Eile könnte hier geboten sein, weil teilweise das Prioritätsprinzip gilt.
Sollte es zur Insolvenz von PIM Gold kommen, so sollten Anleger nach Ansicht des DAKS e.V. ihre Ansprüche auf jeden Fall zur Insolvenztabelle anmelden.
Zusätzlich sollten Anleger mögliche Schadensersatzansprüche gegen eventuelle in Betracht kommende Verantwortliche prüfen:
Anleger haben teilweise gute Chancen auf Schadensersatz, insbesondere gegen die Vermittler der Anlage, die eine anleger- und objektgerechte Beratung schulden und dem Anleger zum Schadensersatz verpflichtet sind, wenn die Anlageberatung nicht diesen Vorgaben entsprach.
Im 2. Schritt kann dann immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, ob eine Haftung des Vermittlers in Betracht kommt oder nicht.
Auch sollte geprüft werden, ob nicht noch andere Verantwortliche wie Hintermänner, Treuhänder oder gar Gutachter haftbar gemacht werden können.
Sollten sich Betrugsvorwürfe bestätigen, so hätten Anleger auch Ansprüche gegen die Verantwortlichen aus § 826 BGB, aus sog. unerlaubter Handlung.
Da gem. §§ 195, 199 BGB die Verjährung 3 Jahre ab Kenntnisnahme/grob fahrlässiger Unkenntnis ab Jahresende beginnt und somit die Verjährung im Auge behalten werden sollte oder gar im Einzelfall Ende 2019 drohen könnte (was immer im Einzelfall geprüft werden muss), sollten Anleger umgehend ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen.
DAKS e.V., Dr. G. Hitzges
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