Nicht jedem Fonds ist wirtschaftlicher Erfolg vergönnt. Befindet sich eine Fondsgesellschaft in einer finanziellen Schieflage, wird meist eine Sanierung beschlossen oder es kann auch zu einer Insolvenzanmeldung kommen. Doch damit ist der Schrecken für die Anleger noch nicht in allen Fällen überstanden, denn immer wieder sehen sich Anleger mit der Rückforderung von Ausschüttungen konfrontiert. Für betroffene Anleger stellt sich dann die Frage: Dürfen einmal ausgezahlte Ausschüttungen zurückgefordert werden?
Die Antwort auf diese Frage ist leider weder ein klares „Ja“ noch ein entschiedenes „Nein“. Denn es kommt auf die rechtliche Ausgestaltung des Fonds sowie die zugrundeliegenden Verträge an.
Rückforderung wegen Entnahmen aus dem Kommanditkapital
Eine Möglichkeit ist, dass die Rückforderung mit Entnahmen aus dem Kommanditkapital begründet werden. Schiffsfonds, Immobilienfonds oder sonstige geschlossene Fonds haben fast immer die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG), meist in der Form einer GmbH & Co. KG. Bei einer Kommanditgesellschaft gibt es zwei Arten von Gesellschaftern: Die vollhaftenden Komplementäre (meistens eine GmbH) und die sogenannten Kommanditisten. Letztere haften nur in begrenztem Umfang für Schulden der Fondsgesellschaft, nämlich nur bis zu jenem Betrag, der im Handelsregister als Haftsumme eingetragen ist (Kommanditeinlage). Dieser Betrag kann mit dem Anlagebetrag identisch sein, es gibt jedoch auch Gestaltungen, dass die Anleger nur mit einem Bruchteil ihrer Anlagesumme haften. An der GmbH & Co. KG können sich die Anleger entweder direkt beteiligen (Direktkommanditisten) oder ihr Kommanditanteil wird von einer Treuhänderin für sie gehalten, wobei die Haftung meist vertraglich an die Anleger weitergereicht wird. Ist die Kommanditeinlage voll einbezahlt, dann droht einem Anleger „lediglich“ der Verlust des investierten Geldes, aber er muss darüber hinaus nicht haften.
Da Anleger üblicherweise gleich nach der Zeichnung den Anlagebetrag vollständig einbezahlen, stellt sich die Frage, warum Jahre später dennoch Forderungen an die Anleger gestellt werden. Die Antwort ist einfach: Weil oftmals die Kommanditeinlagen nicht mehr vollständig „aufgefüllt“ sind. Wie kann es dazu kommen?
Der Grund hierfür sind die Ausschüttungen, die ein geschlossener Fonds an die Anleger leistete. Meistens sind bei geschlossenen Fonds von Anfang an Ausschüttungen vorgesehen. Jedoch müssen gerade in der Anfangsphase hohe Aufwendungen getätigt werden. Wenn ein Fonds dennoch einen Gewinn erwirtschaften kann, so wird dieser oft für die Bezahlung von Verbindlichkeiten benötigt, was den Gewinn meistens aufzehrt. Dies lässt sich teilweise schon aus den Prognoserechnungen des Fonds erkennen. Dennoch werden auch in der Anfangsphase schon Ausschüttungen an die Anleger ausgezahlt. Da keine erwirtschafteter Gewinn zur Verfügung steht, kann in solchen Fällen auf das Geld der Anleger zurückgegriffen werden. Die Anleger bekommen Teile ihrer Kommanditeinlage zurückgezahlt. Daher ist es möglich, dass die Ausschüttungen tatsächlich Entnahmen aus der Kommanditeinlage sind und daher nicht mit den Zinsen einer Festgeldanlage zu vergleichen sind.
Wird die Kommanditeinlage nun durch die Ausschüttungen an die Anleger zurückgezahlt, lebt die Haftung des Kommanditisten bzw. des Anleger wieder auf. Dies kann explizit in den Verträgen festgeschrieben sein. Häufig befindet sich jedoch nur eine unscheinbarer Verweis auf die Vorschrift der §§ 171 ff. des Handelsgesetzbuches in den Verträgen. Damit wird auch auf § 172 Abs. 4 HGB verwiesen, in welchem folgendes steht: „Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet.“ Erhält ein Anleger nicht gewinngedeckte Auszahlungen, reduziert sich seine Einlage. Der Anleger haftet dann für den Unterschied zwischen seiner ursprünglichen Investitionssumme und dem tatsächlichen Kontostand seines „Kapitalkontos. Dann ist der Fonds berechtigt, die Entnahmen aus der Kommanditeinlage – die Ausschüttungen – zurückzufordern. Gerade im Fall einer Insolvenz kann die Haftung des § 172 HGB daher für ein böses Erwachen sorgen. Denn im Notfall muss der Insolvenzverwalter zugunsten der Gläubiger alle geleisteten Ausschüttungen von den Anlegern zurückfordern.
Rückforderung von Ausschüttungen, die als Darlehen ausgezahlt wurden
Die Haftung wegen reduzierter Kommanditeinlagen ist nicht die einzige Begründung, mit welcher Fondsgesellschaften von ihren Anlegern Ausschüttungen zurückfordern. Manche Fonds fordern ihre Anleger auf, darlehenshalber gewährte Ausschüttungen zurückzuzahlen. In diesen Fälle befindet sich im Gesellschaftsvertrag eine Regelung, dass Ausschüttungen als Darlehen ausgezahlt werden. Auch in diesem Fall ist die Ausschüttung erneut keine „echte“ Rendite.
Hinter der Möglichkeit, Ausschüttungen zurückzufordern stehen verschiedene komplexe rechtliche Konstruktionen. Anleger, die Fragen haben oder mit der Rückforderung von Ausschüttungen konfrontiert werden, sollten sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht oder einem Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht beraten lassen. So kann ermittelt werden, ob zum einen die Rückforderung der Ausschüttungen eine wirksame rechtliche Grundlage haben und zum anderen können auch Gegenansprüche geprüft werden.
Der Bundesgerichtshof entschied im März 2013 in zwei Urteilen über die Rückforderung von „darlehenshalber“ gewährten Ausschüttungen. In den konkreten Fällen wurden die Forderungen der Fonds vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen, da die Richter in den jeweiligen Gesellschaftsverträgen keine rechtliche Grundlage für solche Forderungen fanden.
Wie ernst müssen entsprechende Zahlungsaufforderungen genommen werden?
Die Rechtslage ist also vielschichtig, wenn ein geschlossener Fonds Ausschüttungen zurückfordert und nicht jede Forderung ist „automatisch“ berechtigt. Dennoch ist es ratsam, Schreiben der Fondsgesellschaft mit Zahlungsaufforderungen oder entsprechende Anwaltsschreiben ernst zu nehmen. Denn zum einen können gegen säumigen Schuldner jederzeit rechtliche Schritte eingeleitet werden, um das geforderte Geld zu erhalten. Besondere Obacht ist bei gerichtlichen Mahnbescheiden geboten. Denn aus diesen kann nach dem Ablauf einer bestimmten Frist sogar vollstreckt werden, wenn der Betroffene sich nicht wehrt. Auch bei Klagen droht ein vollstreckbarer Titel, wenn der Anleger sich nicht „rührt“.
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DAKS e.V.
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