Die BaFin hat eine Internetrecherche zu Verstößen gegen Werbe- und Veröffentlichungs-pflichten auf Plattformen durchgeführt, die Schwarmfinanzierung ermöglichen. Ziel war es, Missstände aufzudecken und somit das Aufsichtsziel des kollektiven Verbraucherschutzes zu stärken. Der Fokus lag auf Vermögensanlagen, die gemäß § 2a Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) prospektfrei über Crowdinvesting-Plattformen angeboten werden.
Insgesamt überprüfte die BaFin Projekte auf 50 aktiven Crowdinvesting-Internetseiten. Dabei untersuchte sie eingehend die Einhaltung der Werbe- und Veröffentlichungspflichten nach §§ 12 und 13a VermAnlG. Im Fokus standen die ordnungsgemäße Gestaltung der Warnhinweise und die freie Zugänglichkeit der Vermögensanlagen-Informationsblätter (VIB). Das Ergebnis: Bei circa 70 Prozent der untersuchten Crowdinvesting-Plattformen stellte die BaFin Auffälligkeiten fest.
Bei einer Schwarmfinanzierung (Crowdinvesting) finanziert eine Vielzahl von Geldgebern ein konkretes Projekt. Die Anleger erhalten für das Investment einen festen Zinssatz oder werden über einen erfolgsabhängigen Zinssatz an zukünftigen Gewinnen des Projekts beteiligt. Die Vermittlung erfolgt über Internet-Dienstleistungsplattformen.
Für die Werbung öffentlich angebotener Vermögensanlagen gelten nach § 12 Absätze 2 und 3 VermAnlG gesetzliche Hinweispflichten. Die Hinweise sind überall dort erforderlich, wo eine Werbeaussage mit den wesentlichen Merkmalen der Vermögensanlage platziert ist, zum Beispiel zum Zinssatz oder der Laufzeit der Vermögensanlage. Dies gilt auch für die Start- und die einzelnen Übersichtsseiten von Crowdinvesting-Plattformen und in sozialen Medien.
Die Warnhinweise müssen deutlich hervorgehoben sein. Dies kann zum Beispiel durch einen Rahmen, eine auffällige Farbe oder eine größere Schrift im Vergleich zu den restlichen Texten der Seite erfolgen. Der hervorgehobene Warnhinweis darf nicht von anderen Gestaltungsmerkmalen abgeschwächt werden. Er ist so zu positionieren, dass der Anleger ihn unmittelbar im Zusammenhang mit den wesentlichen Merkmalen der Vermögensanlage wahrnehmen kann, bevor er seine Anlageentscheidung trifft. Ein Warnhinweis ohne Bezug zu den wesentlichen Angebotsbedingungen, beispielsweise am Ende einer Seite, reicht nicht aus. Im Idealfall ist der Warnhinweis flexibel zu positionieren, so dass er durchgehend sichtbar ist und jederzeit mitläuft. Wegen der Vielfalt der Ausgestaltungsmöglichkeiten ist stets der Einzelfall zu betrachten.
Für Werbevideos, die sich auf konkrete Vermögensanlagen beziehen, gelten die Werbevorschriften nach dem Vermögensanlagengesetz ebenfalls. Die Warnhinweise müssen durchgehend im Video enthalten, deutlich hervorgehoben und jederzeit gut lesbar sein. Dabei darf es keine visuelle Überschneidung mit anderen Inhalten geben, zum Beispiel mit Untertiteln.
Gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) hat der Anbieter dafür zu sorgen, dass die Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen folgenden deutlich hervorgehobenen Warnhinweis enthält: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen“. Darüber hinaus hat nach § 12 Absatz 3 VermAnlG folgender deutlich hervorgehobener Warnhinweis zu erfolgen, wenn mit einer Rendite geworben wird, die nicht lediglich die vertraglich feste Verzinsung widergibt: „Der in Aussicht gestellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch niedriger ausfallen.“ Ein solcher Hinweis ist zum Beispiel bei einem partiarischen Darlehen oder bei einem zusätzlichen variablen Zinsanteil erforderlich, wenn mit einer Rendite geworben wird.
Die BaFin stellte hierbei drei verschiedene Kategorien von Auffälligkeiten fest (siehe Tabelle „Art der Verstöße“). Bei 94 Prozent der Verstöße lag ein Missstand bezüglich des „Risiko-Warnhinweises“ nach § 12 Absatz 2 VermAnlG vor. In 26 Prozent der Fälle gab es Verstöße gegen die Vorgabe, einen „Rendite-Warnhinweis“ gemäß § 12 Absatz 3 VermAnlG einzufügen. Bei 17 Prozent schließlich war das jeweilige VIB entgegen § 13a Absatz 2 VermAnlG nicht ohne Zugriffsbeschränkungen für jedermann zugänglich, sondern lediglich in einem passwortgeschützten Bereich einsehbar.
Art der Verstöße
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Art der Auffälligkeit | Fälle in Prozent |
Warnhinweis nicht deutlich hervorgehoben (§ 12 Absatz 2 VermAnlG) | 94 |
Fehlender Rendite-Warnhinweis (§ 12 Absatz 3 VermAnlG) | 26 |
Zugriffsbeschränkung bei Vermögensanlagen-Informationsblatt (§ 13a Absatz 2 VermAnlG) | 17 |
Quelle: Bafin; Schwarmfinanzierung
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