Mit Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig vom letzten Jahr (8 U 56/17) hat die Commerzbank eine weitere Prozess Niederlage erlitten. Ihre Berufung gegen eine vorgängige Verurteilung durch das Landgericht Braunschweig wurde zurückgewiesen. Die Commerzbank hat auf die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof verzichtet, so dass der Rechtsstreit rechtskräftig ist.
Die Commerzbank muss nun von ihr vermittelte geschlossene Fondsbeteiligungen an der IFÖ Vierte Immobilienfonds Österreich, IVG Euro Select 12, DS Rendite-Fonds Nr. 117 DS Patriot, Malden Grundstücksgesellschaft, IVG Euro Select Balanced Portfolio UK, Bayernfonds Immobilienverwaltung, HAT Flottenfonds, CFB-Schiffsfonds 168 Twin 2 und der KALAK Grundstücksgesellschaft vollständig rückabwickeln.
Der Anleger kann sich über einen Rückzahlungsbetrag in sechsstelliger Höhe freuen. Die Entscheidung ist deshalb bemerkenswert, weil die im Rahmen der Beweisaufnahme vernommenen Mitarbeiter der Commerzbank ausgesagt hatten, den Mandanten zumindest dem Grunde nach über den Anfall von Vermittlungsprovisionen aufgeklärt zu haben.
Würde man dieser Aussage Glauben schenken, stünde der Commerzbank der „Verjährungsjoker“ zur Seite. Dass dieser nicht zog, liegt daran, dass bereits das Landgericht den Mitarbeitern der Commerzbank Unglaubwürdigkeit vorwarf. Denn es sei nicht erklärlich, warum die Zeugen über einen vertriebshemmenden Umstand wie das eigene Verdienstinteresse aufgeklärt haben wollen, obwohl die Rechtsprechung hierzu erst im Jahre 2009 Konturen annahm.
DAKS e.V., Dr. G. Hitzges
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