In der Vergangenheit sind viele Immobilienkredite, Lebensversicherungen und Beteiligungen bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen rückabgewickelt worden. Ähnliches gilt nun für Darlehen im Zusammenhang mit einer Pkw-Finanzierung, denn viele Banken haben offenbar auch in diesem Bereich in der Vergangenheit mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen in den Verträgen gearbeitet. In solchen Fällen können kreditfinanzierte Pkw-Käufe auch heute noch rückabgewickelt werden, zum Beispiel auch von Besitzern von Diesel-Fahrzeugen.
Da der Kauf des PKW in vielen Fällen kreditiert wurde, handelt es sich um ein verbundenes Geschäft. Dies hat den Vorteil, dass man sich über den Widerruf auch von seinem Fahrzeug trennen kann. Wegen der hier sehr verbraucherfreundlichen Gesetzeslage muss der Pkw-Käufer unter bestimmten Voraussetzungen nun noch nicht einmal eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauch des Pkw zahlen.
In Fällen falscher Widerrufsbelehrungen können die Kunden, wenn sie ihr Auto zurückgeben, ihre bislang geleisteten Tilgungen und eine eventuelle Anzahlung zurückbekommen; die Bank darf lediglich die Zinsanteile der bereits geleisteten Raten behalten. Da die Darlehen oft zu niedrigen Zinssätzen abgeschlossen wurden, fällt dies meist nicht allzu sehr ins Gewicht. Wichtig ist nun aber der Vertragszeitpunkt:
Nur bei nach dem 14. Juni 2014 abgeschlossenen Darlehensverträgen kann die Bank keinen Nutzungsausgleich verlangen. In solchen Fällen ist der Pkw-Käufer also in einer sehr vorteilhaften Lage: Bis zum Widerruf kostet ihn die Pkw-Nutzung dann nur die Darlehenszinsen, die die Bank einbehalten darf – sonst nichts. Vor diesem Zeitpunkt macht ein Widerruf wenig Sinn, da die verlangte Nutzungsentschädigung den Vorteil aufhebt.
Betroffen sind verbundene Pkw-Finanzierungen von vielen Autobanken – wie z. B. Volkswagen Bank, Skoda Bank, Mercedes Benz Bank, Ford Bank, BMW Bank, Audi Bank u. a. Wichtig ist, dass das Auto und die Finanzierung aus einer Hand verkauft wurden, beispielsweise beim Autohändler.
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DAKS e.V., Dr. G. Hitzges
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