Wegen niedriger Zinsen sah die im Falle des BGH beklagte Sparkasse einen sachgerechten Grund für die frühzeitige Kündigung solcher Prämiensparverträge.
Ein Kündigungsrecht für das Vorliegen eines sachgerechten Grunds war in den AGB der Sparkasse vorgesehen.
Der BGH verneinte ein Kündigungsrecht der Sparkasse, wenn die höchste Prämienstufe noch nicht erreicht wurde. Ein Kündigungsrecht der Kreditinstitute bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe wurde ausgeschlossen.
Ab Erreichen der höchsten Stufe kann ein Kreditinstitut jedoch auf ordentlichem Weg die Sparverträge kündigen.
DAKS e.V.
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