Die Klage wird definiert als das Ersuchen von Rechtschutz. Sie ist im Zivilprozess die Verfahrenseinleitung, also der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, durch den Kläger gegen den Beklagten.
Es gibt drei Formen der Klage:
- Leistungsklage (gerichtet auf Leistung, Geld, Handlung, Unterlassung oder Willenserklärung),
- Feststellungsklage (gerichtet auf Feststellung des Bestehens/Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen Parteien oder der Echtheit/Unechtheit einer Urkunde) und
- Gestaltungsklage (gerichtet auf Änderung einer Rechtslage, wie z.B. eine Scheidung).
Begonnen wird der deutsche Zivilprozess nach der Einleitung der Klage mit dem so genannten Erkenntnisverfahren. Dort soll das Gericht den Rechtsstreit auf der Grundlage des materiellen Rechts verbindlich entscheiden. Im Rahmen dieses Erkenntnisverfahrens tauschen die Parteien ihre Argumente in der Regel zunächst mit Schriftsätzen aus, bevor eine mündliche Verhandlung eingeleitet wird in der die Argumente noch einmal mündlich ausgetauscht und ggf. Zeugen vernommen oder andere Beweise erhoben werden.
Da man als Kläger und Anleger oft nicht der einzige Geschädigte ist, gibt es die Möglichkeit diese Interessen in einer „Sammelklage“ zu bündeln. Diese ist aber nicht vergleichbar mit der amerikanischen Form der „class action“, denn dem deutschen Zivilprozessrecht ist eine Sammelklage prinzipiell fremd. Der Anspruch muss grundsätzlich bei jedem Kläger individuell geprüft werden, d.h. der individuelle Schaden und die Kausalität dazwischen muss dargelegt und nachgewiesen werden. Somit müsste jeder Kläger grundsätzlich sein Recht selbst erstreiten und trägt die Prozesskosten sowie das Prozessrisiko selbst.
DAKS e.V.
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