Zahlreiche unserer Mitglieder haben in Immobilienfonds (u.a. Hollandfonds), Schiffsbeteiligungen (MS „Cape Scott“, „MCE Sternenflotte“ und viele Andere) investiert und mussten in den vergangenen Jahren hohe Abschreibungen auf ihre Fondsbeteiligungen hinnehmen, oft endete für Investoren das finanzielle Engagement im Totalverlust. Dabei mussten zahlreiche Fonds Insolvenz anmelden.
Damit nicht genug.
Jahre später werden nun die ohnehin schon geschädigten Anleger zur Zahlung angeblich zu Unrecht erhaltener Ausschüttungen aufgefordert. Hintergrund dabei ist, dass die einst erfolgten Ausschüttungen an den Anleger häufig nicht durch Gewinne der Gesellschaft gedeckt waren.
Die Rückforderung dieser nicht gewinngedeckter Ausschüttungen erfolgt nicht mehr durch die Fondsgesellschaft, sondern durch Insolvenzverwalter und Rechtsanwälte oder die Gläubiger der Fondsgesellschaft direkt. Die Kommanditgesellschaft selbst erwirbt durch Ausschüttungen, die zu einem Wiederaufleben der Haftung der Kommanditisten gem. § 172 Abs. 4 HGB führen, grundsätzlich keine Ansprüche gegenüber den Kommanditisten. Ausschüttungen können daher grundsätzlich von den Fondsgesellschaften oder Drittgläubigern nicht zurückverlangt werden. Eine Ausnahme besteht nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur dann, wenn eine Verpflichtung zur Rückzahlung von Ausschüttungen im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vereinbart ist.
Problematisch wird die Situation dann, wenn die ehedem erfolgten Zahlungen an die Investoren nicht aus entnahmefähigen Gewinnen der Gesellschaft stammten, sondern aus der Substanz des Unternehmens und somit de facto das Eigenkapital der Gesellschaft angezapft wurde. Hier kann es passieren, dass der Insolvenzverwalter berechtigt ist, diese Gelder zuzüglich Zinsen von den Anlegern zurück zu verlangen.
Tendenziell halten sich die Insolvenzverwalter dabei an Fondsgeschädigte, die anscheinend zahlungskräftig sind. Hier von gezielter Rosinenpickerei zu sprechen, trifft den Sachverhalt durchaus zutreffend. Allerdings hat der in Anspruch genommene Anleger im Nachgang zu seiner (Rück-)Zahlung eines quotalen (Regress-)Anspruch gegenüber anderen, noch nicht in Anspruch genommenen Anlegern. Wir raten an, gestellte Rückforderungsansprüche nicht gewinngedeckter Ausschüttungen in jedem Fall rechtlich prüfen zu lassen.
DAKS e.V., RA Hoppe, Dr. G. Hitzges
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