Mit Urteil vom 07.02.2019 hebt der BGH erneut Unverzichtbarkeit einer ordnungsgemäßen Aufklärung von Kapitalanlegern bei der Zeichnung von geschlossenen Fonds hervor.
Im konkreten Fall klagte ein Anleger gegen die vermittelnde Bank nachdem sich seine Beteiligungen an mehreren Schiffsfonds nicht erwartungsgemäß entwickelt hatten.
Im Beratungsgespräch, das zur Zeichnung der geschlossenen Beteiligungen führte, verweigerte der Kläger die Annahme des Emissionsprospekts, da dieser seiner Ansicht nach bloß „Papierkram“ und außerdem „zu dick und zu schwer“ sei.
Laut Beschluss des BGH (Az. III ZR 498/16) ist selbst bei einem solchen Verhalten des Anlegers nicht unmittelbar davon auszugehen, „dass er an einer Aufklärung über die Risiken des Investments in anderer Form nicht interessiert ist und auf ein persönliches Beratungsgespräch verzichtet“.
„„Im Gegenteil darf der Anleger grundsätzlich erwarten, dass der Berater die Aufklärung in dem gebotenen Umfang (auch) in einem persönlichen Gespräch leistet und dabei in der Lage ist, die wesentlichen Aspekte des Anlagemodells einschließlich der für den Anleger potentiell bedeutsamen Risiken zu erläutern.“
Das Gericht stellt weiter fest, dass eine mündliche Aufklärung durch den Berater zwar nicht die gleiche Informationstiefe und -umfang hat, diese dadurch aber nicht entbehrlich wird. Im Zweifel müsse der Berater den Anleger ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Prospekt zusätzliche wichtige Punkte enthalte.
DAKS e.V.
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