Mit Beschluss vom 20. September 2018 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Beschwerde der MLP Finanzdienstleistungen AG gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 03. November 2017 zurückgewiesen.
Das OLG – Urteil ist damit rechtskräftig. Der Anleger erhält nunmehr Schadensersatz in Höhe von EUR 101.000,00 zuzüglich Zinsen seit Juni 2015, einen Zinsausfallschaden in Höhe von 0,99 % auf die Zeichnungssumme von EUR 105.000,00 für fast fünf Jahre sowie Erstattung der Kosten des Rechtsstreits.
Nachdem das Landgericht Freiburg im Breisgau die Klage des Klägers zunächst abwies, hob das Oberlandesgericht Karlsruhe die Entscheidung auf und verurteilte die Beklagte wegen einer fehlerhaften Anlageberatung, weil nachgewiesen wurde, dass der für die Beklagte tätige Berater den Kläger im Beratungsgespräch nicht ordnungsgemäß über die Laufzeit des Fonds aufklärte.
Anstatt den Kläger darauf hinzuweisen, dass der Solarfonds eine grundsätzliche Mindestlaufzeit des von 25 Jahren besitzt, erweckte er bei dem Kläger den fehlerhaften Eindruck einer zehnjährigen Laufzeit. Dieser Eindruck wird auch durch die Vertriebsunterlagen des Fonds vermittelt, in denen eine „Exitstrategie“ nach zehn Jahre propagiert wird.
Tatsächlich handelt es sich dabei nicht um eine Kündigungsmöglichkeit des Anlegers, sondern die derzeitige, dem Anleger gegenüber nicht bindende Planung der Fondsgesellschaft.
Mit dem Zurückweisungsbeschluss bestätigt der Bundesgerichtshof ein weiteres Mal, dass Anleger über alle für ihre Anlageentscheidung wesentlichen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß aufzuklären sind (vgl. BGH, Urteil v. 06.07.1993, XI ZR 12/93).
DAKS e.V., Dr. G. Hitzges
Comments are closed.