Im Rahmen der Beratung hat die Commerzbank nicht ordnungsgemäß auf die Provisionen hingewiesen, welche sie für die Vermittlung der o.g. Fondsbeteiligung von der Fondsgesellschaft erhält.
Darüber hinaus wurde dem Kläger nicht erläutert, dass die Werthaltigkeit der Fondsschiffe fraglich ist, bzw. dass die Schiffe, die aus einem Vorgängerfonds stammen, nicht den Wert beinhalten der für den Erwerb dieser Schiffe bezahlt wurde.
Mithin wurden die Fondsschiffe des CFB Fonds 166 überteuert eingekauft, was aus dem Prospekt selbst nicht deutlich hervorging. Hierüber hätte der Anleger jedoch mündlich und durch die Prospektangaben aufgeklärt werden müssen, bevor er eine Kaufentscheidung getroffen hat.
Das LG Frankfurt am Main sprach dem Kläger nun die Primärforderung in voller Höhe zu und hat festgestellt, dass die beklagte Bank ihre Pflicht verletzt hat, den Kläger über den Erhalt von Provisionen aufzuklären (Kick-Back Rechtsprechung).
Weder hinsichtlich des Agios noch der weiteren Provisionen erging in den Gesprächen ein Hinweis an den Kläger, was die Beklagte auch gar nicht behauptet hat. Die Beklagte habe nur auf den Text im Zeichnungsschein verwiesen, der eine Weiterleitung des Agios an den Eigenkapitalvermittler erwähnt. Die weiteren Provisionen werden im Zeichnungsschein schon gar nicht erwähnt.
Unsere Empfehlung: Falls ein Beratungsprotokoll bei der Zeichnung Ihrer Beteiligung existiert, überprüfen Sie es dahingehend, ob der Berater den Verdienst der Bank offengelegt hat. Wenn nicht, wenden Sie sich an uns.
DAKS e.V., Dr. G. Hitzges
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