Anleger können sich auch mittelbar über einen Treuhänder an einer Kapitalanlage beteiligen. Die Treuhandkommanditisten haben dann sogenannte vorvertragliche Aufklärungspflichten. Werden diese verletzt, kann sich der Treuhänder gegenüber den Anlegern schadensersatzpflichtig machen, so der BGH (Aktenzeichen: III ZR 489/16).
Er stellte fest, dass ein Treuhandkommanditist verpflichtet ist, die Anleger über alle wesentlichen Punkte, insbesondere über regelwidrige Auffälligkeiten der Kapitalanlage aufzuklären, die ihm bekannt sind oder bei gehöriger Prüfung hätten bekannt sein müssen.
Vom Treuhänder könne erwartet werden, dass er die Prospektangaben einer Plausibilitätsprüfung unterzieht, um festzustellen, ob sich ein schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt ergibt und ob die Informationen in dem Emissionsprospekt richtig und vollständig sind. Kommt der Treuhänder dieser Aufklärungspflicht nicht nach, kann er sich schadensersatzpflichtig machen. Oder anders formuliert: Sind die Angaben im Prospekt falsch oder nicht vollständig, steht der Treuhänder den Beteiligten gegenüber in der Haftung.
Bis vor den BGH hatten Anleger geklagt, die sich über einen Treuhandkommanditisten an verschiedenen geschlossenen Immobilienfonds beteiligt und viel Geld verloren hatten. Die Prospektangaben zu dem Fonds waren widersprüchlich. Zwar enthielten sie auch Hinweise, dass die Ausschüttungen geringer ausfallen oder das eingesetzte Kapital ganz oder teilweise verloren gehen kann, an anderer Stelle wurde dafür die Altersvorsorge als Zweck des Fonds angepriesen. So wurde dargestellt, dass eine Beteiligung an dem Renditefonds, der in mehrere wertbeständige Immobilienobjekte investiert, eine ideale Form des Vermögensaufbaus und der Altersvorsorge sei. Der Treuhänder hielt die Risikohinweise in dem Prospekt für ausreichend.
Der BGH kam jedoch zu der Auffassung, dass der Treuhänder seine vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt habe. Er hätte die Kläger als Anlageinteressenten darüber informieren müssen, dass die angebotene Kapitalanlage entgegen den – zudem durch die Firma der Fondsgesellschaft untermauerten – Prospektangaben weder als spezieller Altersvorsorgefonds noch als ideale Form der Altersvorsorge konzipiert war und gegenüber sonstigen (geschlossenen) Immobilienfonds keine zusätzlichen Sicherungsinstrumente aufwies.
Zu den Pflichten eines Treuhandkommanditisten gehöre es, die Interessen der Anleger sachverständig wahrzunehmen und alles Erforderliche zu tun, um den wirtschaftlichen Wert der Beteiligung zu erhalten oder zu vermehren und alles zu unterlassen, was dieses Ziel gefährden könnte, so die Karlsruher Richter. Dementsprechend hätte er die Anleger über die widersprüchlichen Prospektangaben aufklären und diese richtigstellen müssen.
DAKS e.V., Dr. G. Hitzges
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