Allgemein: §§ 194 – 218 BGB und §§ 78 – 79b StGB
Zeitlicher Ablauf der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs: Ein verjährter Anspruch besteht weiterhin, er ist nur nicht mehr durchsetzbar und somit wirkungslos geworden.
Die Verjährung ist juristisch eine Einrede, d.h. sie wird im Prozess nur berücksichtigt, wenn der Schuldner sie vorträgt.
Die Verjährungsfrist kann nur durch den Eintritt einer Hemmung oder den Neubeginn der Verjährung verändert werden.
Rechtliche Grundlagen
Die allgemeinen Vorschriften für die Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche sind in den §§ 194 – 218 BGB niedergelegt.
Daneben gibt es in vielen Spezialgesetzen Sonderregelungen, so z.B. in § 548 BGB für die Miete – Verjährung von Nebenansprüchen aus dem Mietverhältnis wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache.
Beginn der Verjährung
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 199 BGB.
Ein gesondert vorgesehener Beginn der Verjährung ist u.a. für folgende Ansprüche vorgeschrieben:
- Bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, Ansprüchen aus vollstreckbaren Vergleichen bzw. vollstreckbaren Urkunden oder bei Ansprüchen, die durch Feststellung im Insolvenzverfahren vollstreckbar geworden sind, beginnt die Verjährung gemäß § 201 BGB mit der Rechtskraft, der Errichtung der vollstreckbaren Urkunde oder mit der Feststellung, nicht aber vor der Fälligkeit des Anspruchs.
- Im Kaufvertragsrecht beginnt die Verjährung der Gewährleistungsrechte gemäß § 438 Abs. 2 BGB bei dem Verkauf eines Grundstücks mit der Übergabe, bei anderen Kaufobjekten mit der Ablieferung.
- Im Werkvertragsrecht beginnt die Verjährung der Gewährleistungsrechte gemäß § 634a Abs. 2 BGB bei Sachwerken mit der Abnahme des Bauwerkes.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (u.a. BGH 02.06.2016 – VII ZR 348/13) sind Werke als „Bauwerke“ anzusehen, wenn das Werk in der Errichtung oder der grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes oder eines anderen Bauwerks besteht, wobei unter grundlegender Erneuerung Arbeiten zu verstehen sind, die insgesamt einer ganzen oder teilweisen Neuerrichtung gleich zu achten sind.
- Erfasst sind auch Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und wenn die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden. Für die Zuordnung einer Werkleistung zu den Arbeiten bei Bauwerken ist neben der Bestimmung zur dauernden Nutzung die für Bauwerke typische Risikolage entscheidend, welche der Grund für die längere Verjährungsfrist ist.
- In den Motiven zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist als Begründung für die fünfjährige Verjährung angegeben, dass Mängel bei Bauwerken häufig erst spät erkennbar werden, jedoch regelmäßig innerhalb von fünf Jahren auftauchen (Motive II 489). Es geht dabei typischerweise um die späte Erkennbarkeit von Mängeln aus Gründen der Verdeckung durch aufeinanderfolgende Arbeiten einerseits sowie der Witterung und Nutzung andererseits. Die Installation einer technischen Anlage zählt zu diesen Arbeiten, wenn die Anlage nicht bloß in dem Gebäude untergebracht wird, sondern der Errichtung oder der grundlegenden Erneuerung des Gebäudes dient, in das sie eingefügt wird.
Die (lange) Verjährungsfrist gilt auch für die nachträgliche Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach einer Tennishalle, wenn die Photovoltaikanlage zur dauernden Nutzung fest eingebaut wird, der Einbau eine grundlegende Erneuerung der Tennishalle darstellt, die einer Neuerrichtung gleich zu achten ist, und die Photovoltaikanlage der Tennishalle dient, indem sie eine Funktion für diese erfüllt. Unerheblich ist, dass die Photovoltaikanlage der Stromversorgung der Tennishalle nicht dient (Fortführung von BGH 15.05.1997 – VII ZR 287/95, BauR 1997, 1018; Abweichung von BGH 09.10.2013 – VIII ZR 318/12).
Bei arglistigem Verschweigen eines Baumangels durch den Unternehmer (Auftragnehmer) verjährt der Anspruch des Bestellers (Auftraggebers) auf Ersatz von Mangelbeseitigungskosten spätestens 10 Jahre nach Abnahme des Bauwerks (OLG Karlsruhe 24.01.2014 – 4 U 149/13).
Ist der Beginn der Verjährungsfrist nicht gesondert bestimmt, beginnt gemäß § 200 BGB die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs.
Die Verjährung eines Anspruchs auf Rückzahlung unverbrauchter Abschlagszahlungen beginnt erst mit der Erteilung der Jahresabrechnung (BGH 23.05.2012 – VIII ZR 210/11).
Nebenansprüche
Die Verjährung der Nebenansprüche (Zinsen etc.) richtet sich gemäß § 217 BGB nach der Verjährung des Hauptanspruchs.
DAKS e.V., Dr. G. Hitzges
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