Ausgangspunkt nahezu sämtlicher streitgegenständlichen Kapitalanlagen sind die von den Beratern zugesicherten Ausschüttungen, die sich in der Regel nicht prospektgemäß entwickelt haben. Auf Seiten der mehrheitlich unerfahrenen Kleinanleger sind entweder schon erhebliche Verluste eingetreten oder es besteht die Gefahr, dass sich solche noch verwirklichen.
Anleger sind jedoch nicht schutzlos gestellt und können gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Bond-Judikatur) eine hundertprozentige Rückabwicklung erreichen. Hintergrund ist die Rechtsprechung zur sog. anleger- und objektgerechten Anlageberatung, die dem Berater zu einer vollständigen und fehlerfreien Aufklärung über alle relevanten Nachteile und Risiken verpflichtet.
Bereits bei einer bewiesenen Aufklärungspflichtverletzung besteht auf Seiten des Anlegers ein hundertprozentiger Schadensersatzanspruch, z. B., weil die Bank und Sparkasse den Zufluss von den Vermittlungsprovisionen und Rückvergütungen (Kickbacks) verschwiegen hat. Das bedeutet, dass der geschädigte Anleger nicht verpflichtet ist, die Laufzeit des Publikumsfonds noch abzuwarten und schon jetzt gegen die Beraterbank (Sparkasse) eine auf Schadensersatz gerichtete Klage einreichen kann
Für den Fall, dass sich Anleger gegen die Beraterbanken bzw. Sparkassen wegen fehlerhafter Anlageberatung noch fristwahrend wehren wollen, ist dringend auf die in vielen Fällen demnächst ablaufende Verjährungsfrist hinzuweisen. Zu diesen Maßnahmen gehört insbesondere die Einreichung einer Klage bzw. die Beantragung eines Mahnbescheides.
Betroffene Anleger sollten sich jedenfalls mit der derzeitigen hoch ungewissen Situation nicht abfinden, sondern umgehend unseren Rat suchen.
DAKS e.V., Dr. G. Hitzges
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