Das Oberlandesgericht Köln wies in seinem Beschluss darauf hin, dass die zulässige Berufung durch die Sparkasse KölnBonn nach dem gegebenen Sachstand offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Im Jahr 2008 zeichnete der Mandant aus Köln die geschlossene Beteiligung am Fonds „MPC DEEPSEA OIL EXPLORER“. Der Kölner wollte sein Vermögen von ca. 21.500 EUR sicher anlegen. Trotzdem diente ihm der Berater den vor genannten Fonds an. Geschlossene Fonds sind eine spekulative Kapitalanlage mit einem konkreten Totalverlustrisiko und keiner gesicherten Ausstiegsmöglichkeit.
Im November 2016 entschied das Landgericht Köln zugunsten des Mandanten. Das Gericht stellte fest, dass die Sparkasse KölnBonn ihrer Pflicht zur objektgerechten Beratung verletzt hat. Über das Aufleben der Kommanditistenhaftung bis zur Höhe von 10% der Einlage wurde nicht aufgeklärt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Berater verpflichtet, den Kunden über alle für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände richtig und vollständig aufzuklären (BGH, Urteil vom 21.03.2006, NJW 2006, 2041). Wäre der Mandant vollständig über die Risiken einer geschlossenen Beteiligung informiert worden, hätte er sich nicht beteiligt.
Die Sparkasse KölnBonn legte gegen das Urteil des Landgerichts Köln im Dezember Berufung bei dem Oberlandesgericht Köln ein. Aufgrund des negativen Hinweisbeschlusses des Berufungsgerichts zog die Sparkasse ihre Berufung zurück und konnte somit ein negatives Urteil gegen sich vermeiden. Das Urteil des Landgerichtes Köln ist nun rechtskräftig.
Neben der vollständigen Rückzahlung seines Kapitals sowie der Verzugszinsen wird der Mandant auch von Rückforderungsansprüchen freigestellt. Darüber hinaus muss die Sparkasse KölnBonn 100% der Verfahrenskosten und EUR 1.613,16 außergerichtliche Rechtsanwaltskosten erstatten.
DAKS e.V., Dr. G. Hitzges
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