Das Landgericht Mainz gab einer Klage eines Anlegers des Fonds HSC Shipping Protect II statt.
Die Ausgangssituation war, dass ein langjähriger Kunde einer Bank auf eine Vermittlung eines Bankmitarbeiters Geldanlagen tätigte, dabei u.a. auch die Zeichnung des Fonds HSC Shipping Protect II.
Der Bank wurde vorgeworfen, dass sie die Innenprovisionen, die sie für die Vermittlung erhielt, verschwieg. Dazu äußerte der Anleger auch, er hätte die Beteiligung nicht gezeichnet, wenn er von den für ihn nicht ersichtlichen Innenprovisionen, die die Bank für die Vermittlung erhielt, vor der Zeichnung gewusst hätte.
Mit seiner Klage forderte der Kläger Schadensersatz. Die Beklagte konnte die Vermutung für aufklärungsrichtiges Verhalten nicht widerlegen. Im Ergebnis folgte das Landgericht Mainz der Argumentation des Klägers und verurteilte die vermittelnde Bank zum Schadensersatz.
Demgemäß wird bei Vorteilsausgleichung rückabgewickelt.
DAKS e.V., Dr. G. Hitzges
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