Das Landgericht Mainz gab einer Klage eines Anlegers des Fonds HSC Shipping Protect II statt.
Die Ausgangssituation war, dass ein langjähriger Kunde einer Bank auf eine Vermittlung eines Bankmitarbeiters Geldanlagen tätigte, dabei u.a. auch die Zeichnung des Fonds HSC Shipping Protect II.
Der vermittelnden Bank wurde vorgeworfen, dass sie die Innenprovisionen, die sie für die Vermittlung erhielt, verschwieg. Dabei äußerte der Anleger insbesondere, er hätte die Beteiligung nicht gezeichnet, wenn er von die für ihn nicht ersichtlichen Innenprovisionen, die die Bank für die Vermittlung erhielt, vor der Zeichnung gewusst hätte.
Mit seiner Klage forderte der Kläger von seiner Bank Schadensersatz. Die Beklagte konnte die Vermutung für aufklärungsrichtiges Verhalten nicht widerlegen.
Im Ergebnis folgte das Landgericht Mainz der Argumentation des Klägers und verurteilte die vermittelnde Bank zum Schadensersatz. Demgemäß wird bei Vorteilsausgleichung rückabgewickelt, d.h., volle Einlage zurück plus Agio und tagesgenau Verzugszinsen.
DAKS e.V., Dr. G. Hitzges
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