Wenn geschlossene Fonds insolvent werden, müssen betroffene Anleger oft ihre gewinnunabhängigen Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB zurückzahlen.
Aber nicht alle: Wen es trifft, ist häufig willkürlich. Viele Insolvenzverwalter betreiben da eine gezielte Rosinenpickerei und suchen sich die zahlungskräftigsten Investoren aus. Dieses Vorgehen ist zwar nicht gerecht, aber leider legal und auch üblich, wenn auf diese Weise genug Geld für die ausstehenden Forderungen zusammenkommt.
Und für den Insolvenzverwalter bedeutet es ungleich geringeren bürokratischen Aufwand.
Rein rechtlich könnte ein in Anspruch genommener Gesellschafter von seinen Mitinvestoren zwar anteilige Ausgleichszahlungen verlangen – er müsste diese allerdings selbst eintreiben. Das Prozess Risiko ist allerdings hoch: Sollte ein anstehendes Gerichtsverfahren doch verloren gehen, müssen auch die gegnerischen Anwälte bezahlt werden.
DAKS e.V., Dr. G. Hitzges
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