Wie bereits mehrfach von uns berichtet wurde wieder ein „Vermittler“, die Deutsche Bank, dafür verantwortlich gemacht, dass der maßgebliche Beteiligungsprospekt, mit dem die Anleger für den Beitritt zum Fonds geworben wurden, unzureichend über Chancen und Risiken der Schiffsbeteiligung aufgeklärt hat (Urteil vom 24.03.2017 LG Frankfurt). Die Bank hatte ihre Kunden auf der Basis des fehlerhaften Prospektes beraten.
Aus dem Beratungsvertrag erwächst die Pflicht der Bank bzw. des Beraters der Bank den Anleger über alle tatsächlichen Umstände, die für seinen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung waren oder sein könnten, richtig und vollständig zu informieren. Nutzt die Bank als Anlageberaterin einen Prospekt als Grundlage für die Beratung und ist dieser fehlerhaft, so berät Sie den Anleger falsch (BGH, Beschluss vom 17.9.2009, AZ XI ZR 264/08).
Der von der Beklagten benutzte und zur Grundlage der Beratung gemachte Prospekt ist fehlerhaft, weshalb die Beklagte ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung verletzt hat.
Die Deutsche Bank wurde verurteilt, den Anlageschaden vollständig in USD zu ersetzen, wobei der Klägerin zusätzlich die Wertsteigerung des USD seit ihrem Beitritt zugutekommt.
Unter diesem Gesichtspunkt möchten wir noch einmal darauf hinweisen, unseren DAKS – Fragebogen sorgfältig auszufüllen und zu übermitteln.
DAKS e.V., Dr. G. Hitzges
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