Nach einer Entscheidung des BGH (Urteil vom 16.12.2014 – II ZR 277/13) kann ein Anleger, der als Treugeberkommanditist im Innenverhältnis einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt ist, Auskunft über Namen und Anschriften der anderen Anleger nicht nur gegenüber der Gesellschaft, sondern auch von jedem Mitgesellschafter verlangen. Es besteht keinerlei Zurückbehaltungsrecht.
Der Kläger war mittelbar über einen Treuhänder an einer Publikumsgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG beteiligt und aufgrund der Regelungen im Gesellschafts- und Treuhandvertrag im Innenverhältnis einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt.
Der Kläger war mit der wirtschaftlichen Entwicklung des Fonds und seiner Beteiligung unzufrieden. Er wollte mit den anderen Gesellschaftern in Kontakt treten, weshalb er von der Treuhandkommanditistin, die das Anlegerregister der Gesellschaft verwaltete, verlangte, ihm Auskunft über Namen und Anschriften der anderen Anleger zu erteilen.
Nachdem die Vorinstanzen den Auskunftsanspruch abgelehnt hatten, hatte der Kläger in der Revision Erfolg.
Der BGH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, wonach in Personengesellschaften das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, als originäres Mitgliedschaftsrecht aus dem Gesellschaftsverhältnis folgt. Dieses Mitgliedschaftsrecht werde auch durch den Treuhandvertrag nicht unterbrochen oder auf den Treuhänder übertragen.
Vielmehr sei der Anleger in die Gesellschaft einbezogen und das Treuhandverhältnis werde insoweit von der gesellschaftlichen Bindung überlagert. Selbst ein Ausschluss des Anspruchs im Treuhandvertrag könne dies nicht wirksam ändern, da ein solcher Ausschluss – wie auch im Gesellschaftsvertrag unwirksam sei.
Mit der aktuellen Entscheidung stellt der BGH nun klar, dass dies auch in Kombination gilt. Ein mittelbar über einen Treuhänder beteiligter Gesellschafter, der aufgrund der Regelungen im Gesellschafts- und Treuhandvertrag im Innenverhältnis einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt ist, kann also gleichermaßen von jedem Mitgesellschafter der die Auskunft unschwer erteilen kann (hier: von dem das Anlegerregister führenden Treuhänder) Auskunft über Namen und Anschriften der anderen Anleger (Treugeber und unmittelbare Gesellschafter) verlangen.
Der BGH stellt auch klar, dass ein sogenannter Anonymitätsanspruch des Kommanditisten kein Zurückbehaltungsrecht beinhaltet. Wer anonym bleiben will, soll sich anderweitig beteiligen, so der BGH.
DAKS e.V., Dr. G. Hitzges
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