Das Amtsgericht Plettenberg hatte in einer Angelegenheit einer Anlegerin des Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG zu entscheiden.
Die Ausgangssituation war, dass der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG von einer Anlegerin des Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG die Rückzahlung von Ausschüttungen forderte. Die Anlegerin verweigerte sich.
Daraufhin wurde Zahlungsklage auf Rückzahlung der geleisteten Ausschüttungen gegen die Anlegerin erhoben. Das Amtsgericht Plettenberg wies die Klage ab. Da die Entscheidung erst kürzlich erging, ist sie noch nicht rechtskräftig.
Das Amtsgericht Plettenberg stellte in der Urteilsbegründung fest, dass zu einen aus dem Gesellschaftsvertrag oder auch aus bestimmten Anspruchsgrundlagen aus der Insolvenzordnung jedenfalls kein Anspruch auf eventuelle gewinnneutrale Liquiditätsausschüttungen bestehe.
Doch hat im Ergebnis aus dem erstinstanzlichen Urteil jedenfalls die Anlegerin nicht die Fondsausschüttungen zurückzuzahlen.
DAKS e.V., Dr. O. Seeberg
Comments are closed.