Der zweite Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in einer Angelegenheit eines Anlegers zu entscheiden, welcher sich gegen die Rückforderung von gewinnunabhängigen Ausschüttungen einer Schiffsfondsgesellschaft wehrte.
Die Ausgangssituation war, dass eine Schiffsfondsgesellschaft die Rückzahlung von Ausschüttungen von dem Anleger verlangte. Der zweite Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied, dass nur dann gewinnunabhängige Ausschüttungen von einem Anleger als Kommanditisten zurückgefordert werden können, wenn ein derartiger Anspruch sich unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt.
In dem zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrag fand sich zunächst eine Regelung, wonach die Schiffsfondsgesellschaft unabhängig ausgewiesener Gewinne oder Verluste an die Anleger ausschütten kann, insofern es die Liquidität zulässt.
Weitere Regelungen betrafen in erster Linie die Voraussetzungen für gewinnunabhängige Entnahmen. Nachdem für die Schiffsfondsgesellschaft wirtschaftliche Probleme eintraten, beschloss die Gesellschafterversammlung die Rückforderung der an die Anleger als Kommanditisten bezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen.
Doch der Bundesgerichtshof erachtete die Rückforderung als unberechtigt, weil der Gesellschaftsvertrag einen Rückzahlungsanspruch nicht hinreichend regelte. Insbesondere war nach Ansicht der Richter jenen vorliegenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages nicht zu entnehmen, dass ein Anspruch auf die Rückforderung der Ausschüttungen besteht.
Daraus ergibt sich für Anleger, die Rückforderungen der Ausschüttungen ausgesetzt sind, die Notwendigkeit, die Vertragsgrundlage, auf welche sich die Fondsgesellschaft beruft, genau zu prüfen.
DAKS e.V., Dr. O. Seeberg
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