Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein für Fondsvermittler wichtiges Urteil gefällt: Berater müssen bei der Berechnung der Vertriebsprovisionen auch das Agio berücksichtigen. Das ist insofern wichtig, als dass sie bei einer Vergütung von mehr als 15 Prozent der Anlagesumme ihre Kunden unaufgefordert auf diesen Sachverhalt hinweisen müssen.
„Dass Anlagevermittler und Anlageberater über Vertriebsprovisionen, die mehr als 15 Prozent in Relation zum Anlagekapital betragen, aufklären müssen, hat der BGH schon mehrfach entschieden. Diese Rechtsprechung hat er nun aber konsequent und anlegerfreundlich erweitert, indem das Agio bei der Berechnung der Vertriebsprovisionen einzubeziehen ist“, kommentiert Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei AJT in Neuss, das am 19. Oktober ergangene Urteil (Az.: III ZR 565/16).
Vertriebsprovision von 20 Prozent
Es ging um die Klage eines Anlegers, der sich im Januar 2008 mit 20.000 Euro zuzüglich fünf Prozent Agio an einem geschlossenen Schiffsfonds beteiligt hatte, wie Jurist Jansen in einem bei „Anwalt.de“ veröffentlichten Beitrag schreibt. Die Kapitalanlage erfüllte die Erwartungen nicht. Die Folge: Der Anleger klagte auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung, da er unter anderem nicht über die Innenprovisionen von 20 Prozent aufgeklärt worden sei.
Der Vermittler bestritt die Aufklärungspflicht über die Provisionen, da diese die Quote von 15 Prozent nicht überstiegen hätten. Der BGH erklärte nun aber, dass das Agio dieser Quote hinzuzu-rechnen sei und dadurch die Innenprovisionen die Quote von 15 Prozent sehr wohl überstiegen habe.
Hohe Provisionen als Zeichen von geringer Werthaltigkeit
Die Karlsruher Richter begründen das Urteil damit, dass es für den Anleger wesentlich sei, welchen Gesamtbetrag er einschließlich des Agios aufbringen müsse, um sich zu beteiligen.
Erst durch diesen Gesamtbetrag könne er entscheiden, ob die Geldanlage für ihn rentabel ist. Für die Anlageentscheidung komme es daher darauf an, welcher Betrag nicht in die Kapitalanlage fließe, sondern nur in die Vertriebsprovisionen, um Geld bei den Anlegern einzusammeln.
Hohe Vertriebsprovisionen ließen daher Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit und Rentabilität des Investments zu. Dem Anleger sei die Beurteilung der Werthaltigkeit einer Geldanlage aber nur möglich, wenn er sowohl das offen ausgewiesene Agio als auch die weiteren vom Eigenkapital zu entrichtenden Vertriebsprovisionen kenne, so der BGH. (jb)
DAKS e.V., Dr. O.Seeberg
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