Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches nur noch 3 Jahre. Doch beginnt sie erst am Schluss des Jahres, in dem der Anspruchsinhaber davon wusste oder hätte wissen sollen und in dem der Anspruch entstand. Fristenbeginn ist also an Erkenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Anspruchsinhabers gebunden. Regelmäßige Verjährung fällt damit immer auf den 31.12. eines Jahres.
DAKS e.V.
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