Bei den Anlegern taucht immer wieder auch die Frage auf, ob Schifffondsgesellschaften von ihren Anlegern gezahlte Ausschüttungen zurückverlangen können.
Die Schifffondsgesellschaften berufen sich in diesem Zusammenhang meist darauf, dass die ausgezahlten Ausschüttungen zinslose Darlehen/Darlehen seien und somit eine hinreichende Regelung im Gesellschaftsvertrag zur Rückforderung gegeben sei. Dem steht die Rechtsprechung des BGH zumindest in einigen Fällen entgegen. Der BGH hatte entschieden, dass eine Rückforderung von Ausschüttungen in Form von unverzinslichen Darlehen/Darlehen nur dann gegeben ist, wenn im Gesellschaftsvertrag hierzu hinreichend Regelungen getroffen wurden. Ist dies nicht der Fall, hat der BGH den Rückforderungs-ansprüchen der Gesellschaften eine klare Absage erteilt.
Mit Urteil vom 12.06.2015 hat nunmehr auch das Amtsgericht Dortmund für einen DS Renditefonds Nr.15 DS Kingdom GmbH & Co. Containerschiffe KG entschieden, dass die Klage auf Rückzahlung der Ausschüttungen abgewiesen wird.
Das Amtsgericht sah den geltend gemachten Zahlungsanspruch als unbegründet an. Es begründete die Entscheidung damit, dass die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Regelung einen Rückzahlungsanspruch nicht rechtfertige. Das Amtsgericht schließt sich zunächst der höchstrichterliche Rechtsprechung an, wonach sich ein Rückzahlungsanspruch bzw. eine Rückzahlungsverpflichtung nicht daraus ergibt, dass eine Auszahlung an einen Kommanditisten entgegen § 169 Abs.l HGB auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag geleistet wird und die Auszahlung dessen Kapitalanteils unter die bedungene Einlage herabmindert oder eine bereits bestehende Belastung vertieft. Eine dann bestehende Haftung nach §§ 172 Abs.4, 171 Abs.l HGB betrifft lediglich die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern im Außenverhältnis und nicht dessen Verhältnis zur Gesellschaft, BGH Urteil vom 12.03.2013, AZ II ZR 7311l. Diese Auffassung ist konsequent.
Das Amtsgericht Dortmund ist der Auffassung, dass die Regelung im Gesellschaftsvertrag bezüglich des DS Renditefonds Nr. 115 unter Verwendung der Begriffe „Entnahme“ und „Auszahlungen“ nicht auf einen Vorbehalt der Rückforderung hinweist. Das Amtsgericht begründet seine diesbezügliche Auffassung ausführlich unter Auslegung des gesamten Gesellschaftsvertrages und verweist insoweit auf eine vom Beklagten für einschlägig gehaltene Entscheidung des Hanseatischen OLG mit Urteil vom 07.11.2014 mit dem AZ 11 U 55/14. Im Übrigen findet sich im Gesellschaftsvertrag auch eine Regelung, dass in der Liquidationsphase geleistete Auszahlungen nicht zur Begleichung von Gesellschaftsverbindlichkeiten zurückgefordert werden sollen, sondern bei den Kommanditisten verbleiben sollen. Auch dies spricht gegen eine gesellschaftsvertragliche Regelung zur Rückforderung von Ausschüttungen.
Bemerkenswert ist, dass das Amtsgericht zu der Auffassung gelangt, dass dahingestellt bleiben kann, ob sich aus der gesellschaftsvertragliehen Regelung eine Anspruchsgrundlage für eine Rückforderung ergibt, da die diesbezügliche Klausel als überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs.l BGB zu qualifizieren ist!
Da sich schwache gesellschaftsvertragliche Regelungen in zahlreichen Gesellschaftsverträgen bei Schifffonds wiederfinden, sollten Anleger diesen Zahlungsaufforderungen der Fondsgesellschaft keinesfalls ohne eine Prüfung nachkommen. Wie die Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund, insbesondere aber auch des Hanseatischen OLG zeigen, besteht für Anleger eine hinreichende Chance, die Rückzahlung der Ausschüttungen nicht leisten zu müssen.
DAKS e.V., Dr. Hitzges & Dr. Seeberg
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