Der häufigste Fall ist, dass Gläubigerforderungen über einen Insolvenzverwalter der Fondsgesellschaft beigetrieben werden.
Anspruchsgrundlage sind zunächst die §§ 128, 171 Abs. 12. Halbsatz. 172 Abs. 4 HGB bzw. § 173 HGB. Nach diesen Vorschriften haftet ein Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft für die während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft oder vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft unmittelbar, allerdings begrenzt auf die Höhe seiner Einlage. Um eine Rückzahlung der Einlage handelt es sich bei jeder Zuwendung an den Kommanditisten, welche nicht Gewinnverwendung ist, durch die dem Gesellschaftsvermögen ein Wert ohne entsprechende Gegenleistung entzogen wird (BGH, Beschluss vorn 28.06.2016, Az.: II ZR 291/15).
Die Einziehungsbefugnis für die dieser Haftung unterfallenden Forderungen geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nach § 171 Abs. 2 HGB auf den Insolvenzverwalter über (vgl. BGH, Urteil vorn 17.12.2015, Az.: IX ZR 143/13). In der Insolvenz greift die Haftung der Kommanditisten nicht mehr durch, soweit die Haftsumme zur Befriedigung der Gläubiger nicht benötigt wird, was der Kommanditist darzulegen und zu beweisen hat (vgl. BGH, Urteil vorn 11.12.1989, Az.: II ZR 78/89; 22.03.2011, Az.: II ZR 271/08).
Lediglich in dem Fall, in dem das Kapitalkonto infolge zugewiesener Gewinne wieder den Stand der Hafteinlage erreicht hat, können nachfolgende Gewinne an die Kommanditisten haftungsfrei ausgeschüttet werden (OLG Nürnberg, Urteil vorn 03.03.2008, Az.: 8 U 1374/07). In der Praxis ist all das unstreitig: Der Anleger hat Liquidität entnommen; evtl. Gewinne haben das Kapitalkonto nicht über den Stand der Hafteinlage gebracht. Der Verweis auf eine Insolvenztabelle, aus der Forderungen von Gläubigern ersichtlich sind, reicht nicht aus, die Forderung schlüssig zu machen. Aus § 172 Abs. 4 HGB ergibt sich, dass eine derartige Klage eines Insolvenzverwalters nicht zum Erfolg führen kann. Dennoch werden in dem Massengeschäfts der Fondsinsolvenzverwalter, wenig substantiierte Klagen eingereicht – bislang noch oftmals mit Erfolg. Die richtige Klageverteidigung wird den Insolvenzverwalter dazu zwingen, jede einzelne Gläubigerforderung hinsichtlich des Entstehens und des ordnungsgemäßen Anmeldens zur Insolvenztabelle darzulegen und zu beweisen. Tatsächlich machen sich viele Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren wie auch in den Klageverfahren zu leicht. So lange sie von Anlegerseite nicht richtig herausgefordert werden, kommen sie damit durch nach dem Grundsatz, dass das Pferd nur so hoch springen wird, wie es muss.
Die Notwendigkeit zur Substantiierung dazu ergibt sich daraus, dass bei einer Teilklage, mit der mehrere selbständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht werden (anders bei einer Gesamtforderung, mit unselbständigen Rechnungsposten, BGH, Urteil vom 17.07.2008, Az.: IX ZR 96/06), es unabdingbar ist, genau anzugeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Andernfalls ergeben sich unüberwindbare Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit zusammenhängend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft.
Wenn es an der gebotenen Abgrenzung fehlt, ist die Klage des Insolvenzverwalters bereits unschlüssig und unzulässig (BGH, Urteil vom 09.10.2006, Az.: II ZR 193/05; Urteil vom 10.07.2012, Az.: VI ZR 341/10). Der Verweis auf die Gesamtheit der Gläubiger gemäß Insolvenztabelle reicht nicht. Der Kommanditist darf durch die Prozessstandschaft des Insolvenzverwalters nicht schlechter gestellt werden, als bei einer Geltendmachung durch den oder die ursprünglichen Gläubiger. Prozessstandschaft bedeutet, dass die Ansprüche in treuhänderischer Einziehungsbefugnis für die Gläubigergesamtheit geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass der in Anspruch genommene Kommanditist durch Zahlung an den Insolvenzverwalter konkrete Gläubigerforderungen zum Erlöschen bringt (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2006, Az.: II ZR 193/05; BGH, Urteil vom 17.12.2015, Az.: IX ZR 143/13; BGH, Urteil vom 06.05.2014, Az.: II ZR 217/13; BGH, Urteil vom 2l.02.2013, Az.: IX ZR 92/12; vgl. LG Hamburg, Urteil vom 25.1l.2016, Az.: 412 HKO 28/16; LG Karlsruhe, Urteil vom 19.06.2017,20 S 207/16; LG Regensburg. Urteil vom 05.05.2017, Az.: 2 0 1139/16; OLG Bremen, Beschluss vom 06.08.2001, Az.: 3 W 28/01).
Der Anleger kann gegen eine – wie soeben geschildert – substantiierte Klage grundsätzlich die Einwendungen nach §§ 161 Abs. 2, 129 Abs. 1 HGB, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit entgegen halten, als sie von der Schuldnerin, der Fondsgesellschaft erhoben werden können. Die Feststellung einer Forderung zur Tabelle wirkt gem. § 178 Abs. 3 InsO gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern wie ein rechtskräftiges Urteil, vgl. §§ 178 Abs. 3,201 InsO (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2013, Az.: IX ZR 30/12). Abweichend davon kann den Kommanditisten die Feststellungswirkung aus § 178 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 129 HGB jedoch gem. Art. 103 Abs.1 GG dann nicht entgegen gehalten werden, wenn diese an dem Forderungsfeststellungsverfahren nicht beteiligt waren und keine Gelegenheit hatten, der Forderungsanmeldung mit Wirkung für ihre persönliche Haftung zu widersprechen (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2006, Az.: II ZR 193/05; Urteil vom 14.1l.2005, Az.: II ZR 178/03). Die Kommanditisten sind nach der InsO nicht an dem Verfahren beteiligt und haben daher kein Widerspruchsrecht im Forderungsfeststellungsverfahren.
Die Einwendungsmöglichkeiten ergeben sich daraus, dass nur eine ordnungsgemäße Forderungsanmeldung tauglicher Gegenstand der Forderungsprüfung sein kann und weiter verjährungshemmende Wirkung entfalten kann. Der Insolvenzverwalter kann auf die ordnungsgemäße Anmeldung der Forderung nicht verzichten, weil § 181 InsO auch die übrigen Insolvenzgläubiger, denen gegenüber das Feststellungsurteil ebenfalls wirkt, schützen will, vgl. zum Gesamten (BGH, Urteil vom 05.07.2007, Az.: II ZR 221/05; OLG München, Urteil vom 0l.1O.2015, Az.: 23 U 1165/15; BGH, Urteil vom 2l.02.2013, Az.: IX ZR 92/12; BGH, Urteil vom 22.0l.2009, Az.: IX ZR 3/08; BGH, Urteil vom 06.05.2014, Az.: II ZR 217/13). Schließlich ist das Rückforderungsverlangen des Insolvenzverwalters dadurch begrenzt. dass dieser die eingeforderten Beträge zur Befriedigung der Forderungen aller Insolvenzgläubiger benötigt. da andernfalls ein solcher Überschuss anschließend nach § 199 S. 2 InsO wieder an die Gesellschafter zurückgezahlt werden müsste,
KG Berlin (Urteil vom 22.12.2015, Az.: 4 U 129/13). Die Beweislast hierfür trägt der Kommanditist, doch hat der Insolvenzverwalter im Rahmen des für ihn Möglichen die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzulegen. Erwähnt sei noch der Fall der Inanspruchnahme des Kommanditisten durch den Gläubiger (Bank) des Fonds, LG Frankfurt (Urteil vom 27.07.2016, 2-21 0240/15).
Der Anleger konnte sich in diesem Fall erfolgreich über § 129 HGB verteidigen.
DAKS e.V. überprüft grundsätzlich den Sachverhalt in vorliegenden Fällen bei seinen Mitgliedern.
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