Das Landgericht Heilbronn hatte in einer Angelegenheit zu entscheiden, in der ein Kapitalanlagenvermittler im Zuge eines Beratungsgesprächs über Aktienfonds unterließ, auf Risiken der empfohlenen Kapitalanlage hinzuweisen. Diese erheblichen Risiken der Anlage in Aktienfonds verwirklichten sich in gravierenden Kursverlusten. Im Zuge der Auseinandersetzung unternahm es der Kapitalanlagenvermittler sich damit zu verteidigen, dass in dem bei Erwerb der Aktienfonds übergebenen Prospekt auf die allgemeinen und konkreten Risiken der Anlage in Aktienfonds hingewiesen wurde.
Das Landgericht Heilbronn verurteilte den Anlageberater zum Schadensersatz, und zwar u.a. mit der Begründung, dass auch ein hinreichender Risikohinweis in dem Aktienfondsprospekt nicht die den Kapitalanlagenvermittler treffenden Pflichten eines Auskunftserteilungsvertrags herabsetzt. Der Kapitalanlagenvermittler hat nämlich die individuell ihn treffenden Pflichten selbst zu erfüllen.
DAKS e.V.
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