Sparkassen – Gebühren oft nicht zulässig
09.12.2017
Der Bundesgerichtshof hält die von Banken erhobenen Gebühren als unzulässig.
So wurde der Sparkasse Freiburg verboten, eine ganze Palette von Gebühren zu erheben (XI ZR 590/15).
Auch die Aussetzung oder Löschung eines Dauerauftrags darf nichts kosten. Diese Rechte sind Teil des Widerrufsrechts und das müssen Kunden laut Gesetz kostenfrei ausüben können, so der BGH.
Ähnlich sah es bei der Änderung oder Streichung einer Wertpapierorder aus, die pauschal fünf Euro kosten sollte.
Das Urteil ist das jüngste Kapitel einer langen Geschichte zu Bankzusatzgebühren:
Bearbeitungsgebühren von Verbraucherkrediten (XI ZR 170/13, XI ZR 405/12) wurden genauso für unzulässig erkannt wie Bearbeitungsgebühren von gewerblichen Krediten (XI ZR 233/16).
Banken wurde verboten, eine Gebühr zu erheben, wenn nach Verlust oder Diebstahl eine Karte gesperrt wurde und nun eine Ersatzkarte nötig ist (XI ZR 166/14).
Ihnen wurde vorgeschrieben, für ein vor Pfändung geschütztes Konto nicht mehr zu verlangen als für ein vergleichbares, nicht geschütztes Standardkonto (XI ZR 260/12, XI ZR 145/12 und XI ZR 500/11).
Verbraucher können zu Unrecht verlangte Gebühren zurückverlangen.
DAKS e.V.
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