Die Vorgeschichte:
Die Eheleute aus Erftstadt hatten 2006 bei einem Anlageberater der Sparkasse KölnBonn eine Beteiligung in Höhe von jeweils 18.000 € zzgl. Agio am Schifffonds MS „Santa-B Schiffe“ unterzeichnet. Von Beginn an blieben die Ausschüttungen weit hinter den Prognosen zurück und seit 2008 sogar komplett aus – und dass, obwohl sich die Eheleute die Erträge als Teil der Altersvorsorge erhofft hatten. „Ich bin seit 60 Jahren Kundin der Sparkasse und davon ausgegangen, dass alles in Ordnung ist“, erklärte die Klägerin den Richtern des OLG Köln in der mündlichen Verhandlung.
LG Köln
2015 dann das erste Urteil vom Landgericht Köln (Az. 22 O 366/14). Es wies die Klage ab. Es könne keine unzureichende oder fehlerhafte Aufklärung der Kläger feststellen und zudem seien die Ansprüche verjährt. Dieses erstinstanzliche Urteil kann man ohne weiteres als grob fehlerhaft bezeichnen, denn darin wurden selbst unstreitige Pflichtverletzungen übersehen.
Die Beweisaufnahme bestätigte vielmehr die Vorwürfe der Kläger: Rückvergütungen seien verschwiegen worden und die Übergabe des Prospekts, die frühzeitig erfolgen muss, damit die Bankkunden genügend Zeit haben, die Details der Geldanlage zu prüfen, konnte von der Sparkasse ohnehin nicht zweifelsfrei datiert werden. Die Bankberater gaben vielmehr zu Protokoll, sich nicht mehr erinnern zu können und konnten nur ausführen, wie sie solche Beratungsgespräche ‚normalerweise‘ führen.
Widersprüche und Erinnerungslücken, missverständliche Erläuterungen schwieriger Begrifflichkeiten, die den Mandanten nicht ohne Fachwissen zugemutet werden konnten – das alles sprach für die Verurteilung der Sparkasse wegen Falschberatung. Dennoch erfolgte eine Klageabweisung. Das Ehepaar ging auf Anraten von uns in Berufung.
OLG Köln
Das Oberlandesgericht Köln teilte die Bedenken der Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil und vernahm die beiden Zeugen und die Klägerin erneut. Doch zu einem regulären Urteil, in dem ausführlich von den Richtern begründet wurde, warum und wie die Sparkasse falsch beraten hat, kam es am Ende nicht. Denn: Nachdem die Sparkasse unseren Mandanten einen sehr guten Vergleich anbot, den unsere Mandanten aber ablehnten, erkannte die Sparkasse unsere Forderung zum weit überwiegenden Teil an.
Die Sparkasse Köln Bonn wurde daraufhin verurteilt, die Beteiligung komplett rückabzuwickeln. Das heißt: Das Ehepaar bekommt insgesamt rund 36.000 € zuzüglich Zinsen seit Einleitung des Prozesses und auch die vollständigen Anwalts- und Gerichtskosten ersetzt. Das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil wurde am 1. Februar 2017 verkündet (Az. 13 U 124/15).
Comments are closed.