Neues BGH Urteil: Bank hat ab Zugang des Widerrufs keine Ansprüche mehr auf Zinsen und Tilgung
Darlehensnehmer, die den Widerruf ihres vor Jahren abgeschlossenen Immobilien – Darlehens erklärt hatten, stellte sich die Frage, ob sie ihre Zins- und Tilgungsleistungen weiter erbringen müssen, bis die Bank den Widerruf akzeptiert hat.
Der BGH hat aktuell darauf eine klare Antwort gegeben: Die Bank hat ab Zugang des Widerrufs keinen Anspruch, dass ihr Kunde weiter die vertragsgemäßen Zinsen und Tilgungsraten zahlt (Urteil vom 16. Mai 2017, Az.: XI ZR 586/15).
Der BGH hat die Revision der Beklagten (LG Stuttgart, Urteil v. 12. Mai 2015 – O 221/14 und OLG Stuttgart, Urteil v. 1. Dezember 2015 – 6U 107/15) zurückgewiesen. Zugleich hat er den Tenor des Berufungsurteils dahin klargestellt, es werde festgestellt, dass der Beklagten aus den näher bezeichneten Darlehensverträgen ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 11.09.2014 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehe.
Nach Auffassung des BGH ist der Feststellungsantrag im konkreten Fall dahin auszulegen, dass der Kläger vertragliche Erfüllungsansprüche der Beklagten nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem Zugang des Widerrufes leugnet. Die Beklagte, die meine, der Widerruf des Klägers sei ins Leere gegangen, berühme sich damit, dass ihr die vertraglichen Erfüllungsansprüche nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zustehen würden. Insofern sei die negative Feststellungsklage des Klägers zulässig. Der Kläger müsse sich nicht vorrangig darauf verweisen lassen, die Beklagte auf Rückgewähr der von ihm erbrachten Leistungen zu verklagen. Der Vorrang der Leistungsklage gelte nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH, wenn der Kläger die positive Feststellung begehre, der Verbraucherdarlehensvertrag habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Dieses Interesse decke sich wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Leistungen. Das hier zur Entscheidung gestellte Begehren festzustellen, dass die Beklagte gegen den Kläger aufgrund des Widerrufes keine Ansprüche (mehr) aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB habe, lasse sich dagegen mit einer Klage auf Leistung aus dem Rückgewährschuldverhältnis nicht abbilden.
Die Widerrufsbelehrung sei unwirksam. Sie mache nicht deutlich, dass für das Anlaufen der Widerrufsfrist der Vertragsantrag des Verbrauchers zur Verfügung gestellt werden müsse. Die Ausführungen des OLG Stuttgart, der Kläger habe das Widerrufsrecht nicht treuwidrig ausgeübt, würden revisionsrechtlicher Überprüfung standhalten.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 75/2017 v. 16.05.2017
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