Steilvorlage für Anleger: Beschluss des OLG München zur Prospekthaftung Kapitalanleger Musterverfahren zu VIP 3
Mit einer Musterentscheidung vom 09.05.2017 hat das Oberlandesgericht München ein aus unserer Sicht absurdes Prozesschaos beendet und gleichzeitig die Tür für eine stärkere Haftung von Banken für Prospektfehler bei geschlossenen Fonds geöffnet. Im Kapitalanleger-Musterverfahren zum Medienfonds VIP 3 (Az. Kap 2/07) hat das OLG am Dienstag festgestellt, dass die Commerzbank als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank als Garantien für einen fehlerhaften Fondsprospekt haften muss. Die frühere Dresdner Bank hatte in diesem angeblichen „Garantiefonds“ als schuldübernehmende Bank fungiert.
VIP 3- und VIP 4-Medienfonds haben jahrelang in Tausenden von Verfahren die Gerichte beschäftigt. Der Hauptvertrieb – die Commerzbank – musste bereits Tausende von Anlegern wegen verschwiegener Rückvergütungen entschädigen. Gleichwohl hat sie in den Prozessen, die VIP 3 betrafen, als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank jahrelang – zumeist wegen der Erstattung von ca. einem Drittel der Verfahrenskosten – weiter gestritten.
Ein grundlegendes Problem des Fonds war: In dem angeblichen „Garantiefonds“ gab es gerade keine Garantie für die Rückerstattung der Anlegergelder, sondern nur eine Schuldübernahme der Dresdner Bank gegenüber dem Fonds. Im Juli 2014 hatte in diesem Musterverfahren der Bundesgerichtshof (BGH, Az. II ZB 30/12) bereits grundlegende Prospektmängel festgestellt. Zur wichtigen Frage der Prospektverantwortlichkeit der Bank hatte der BGH allerdings noch nicht entschieden und das Verfahren an das OLG München zurückverwiesen, welches diese Verantwortlichkeit nun festgestellt hat.
Pressestelle OLG München
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