Bundesgerichtshof entscheidet über Kontogebühr bei Gewährung eines Bauspardarlehen
Urteil vom 9. Mai 2017 – XI ZR 308/15
Niedrige Zinsen bedrohen das Geschäftsmodell der Bausparkassen. Deshalb versuchen einige Gebühren für das Darlehenskonto zu erheben.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine vorformulierte Bestimmung über eine bei Gewährung eines Bauspardarlehens vom Verbraucher in der Darlehensphase zu zahlende „Kontogebühr“ unwirksam ist.
Sachverhalt: Verbraucherschützer setzten sich mit ihrer Unterlassungsklage gegen die Badenia Bausparkasse durch
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, wendet sich mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG gegen eine von der beklagten Bausparkasse in den von ihr abgeschlossenen Bausparverträgen verwendete Klausel sowie eine damit korrespondierende Regelung in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) der Beklagten, die jeweils eine vom Bausparer in der Darlehensphase zu zahlende „Kontogebühr“ in aktueller Höhe von 9,48 € jährlich vorsehen.
Quelle: Pressestelle des BGH
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