Mit Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 hat der Gesetzgeber grundsätzlich alle Wertsteigerungen von privaten Kapitalvermögen für steuerpflichtig erklärt.
Als eine zwingende Konsequenz wären somit auch sämtliche Wertverluste steuerlich zu berücksichtigen. Allerdings will die Finanzverwaltung entsprechend des Gesetzeswortlauts dies davon abhängig machen, dass die Verluste bei einer Veräußerung der Papiere entstehen.
Dies ist natürlich grotesk, da sich viele Papiere einfach nicht mehr verkaufen lassen.
Durch diese Interpretation werden Gewinne sozusagen verstaatlicht, Verluste dagegen privatisiert.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Auffassung liegen auf der Hand. Höchstrichterliche Rechtsprechung ist jedoch hierzu leider noch nicht ergangen.
Allerdings ist derzeit beim Bundesfinanzhof (BFH) ein entsprechendes Verfahren anhängig (Az. VIII R 13/15). Gegen nachteilige Steuerbescheide sollte daher Einspruch eingelegt und unter Hinweis auf das genannte anhängige Verfahren Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
Da sich der BFH vor gut einem Jahr auch bei Termingeschäften zugunsten des Steuerpflichtigen bewegt hat (Az. IX R 48/14), sind wir guter Dinge, dass der BFH diese unsägliche, rein fiskalische Sichtweise möglichst schnell beendet.
DAKS – Recherche
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