Für die Gläubiger/Anleger der KTG Agrar SE sollte es neue Hoffnung geben. Nach einem aktuellen Bericht der Wirtschaftswoche könnte das Agrarunternehmen schon im Februar 2015 zahlungsunfähig gewesen sein. „Dann wäre die Insolvenz über mehrere Monate verschleppt worden und die handelnden Personen könnten dann mit ihrem Privatvermögen in der Haftung stehen! Das wäre für die Anleger gut.
Die Staatsanwaltschaft hat bereits vor einigen Monaten – wie bei jeder Insolvenz – Ermittlungen gegen den ehemaligen Vorstand und weitere Manager der KTG Agrar SE eingeleitet.
Dabei geht es um Verstöße gegen das Aktienrecht. Insolvenzverschleppung könnte nun noch hinzukommen.
Wie die Wirtschaftswoche unter Berufung auf ein ihr vorliegendes Insolvenzgutachten des Insolvenzverwalters berichtet, soll die Zahlungsunfähigkeit der KTG Agrar schon im Februar 2015 eingetreten sein.
Der Insolvenzantrag wurde aber erst im Juli 2016 gestellt.“ Sollte sich das bestätigen, wäre der Insolvenzantrag rund 17 Monate zu spät gestellt worden und die Verantwortlichen stünden wegen Insolvenzverschleppung in der Haftung! Dem Bericht im Handelsblatt zufolge werde daher geprüft, ob Haftungsansprüche gegen Vorstände und Aufsichtsräte geltend gemacht und die bestehende D&O-Versicherung (eine Managerhaftpflichtversicherung) in Anspruch genommen werden kann. Die Deckungssumme aus der Manager-Haftpflichtversicherung soll bei 40 Millionen Euro liegen.
Es besteht die realistische Aussicht, dass weiteres Geld in die Insolvenzkasse gespült wird. Angesichts der Überschuldung der KTG Agrar SE müssen die Anleger aber immer noch mit Verlusten rechnen.
Die Anleger haben über Mittelstandsanleihen rund 340 Millionen Euro investiert. Ihre Forderungen sollten sie unbedingt bis zum 17. März 2017 beim Insolvenzverwalter anmelden. Nur angemeldete Forderungen können auch im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden!
Neben dem Insolvenzverfahren kann auch versucht werden, durch weitere rechtliche Schritte die finanziellen Verluste zu minimieren. In Betracht kommt dabei auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Forderungen können sowohl gegen die Unternehmensverantwortlichen, als auch gegen die Anlageberater und Vermittler entstanden sein.
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