Schiffsfonds, für viele Anleger ein wirtschaftliches Desaster!
Seit 2008 beherrschen den Schiffsmarkt zahlreiche Mitteilungen über die Insolvenz von Schifffonds. In diesem Zusammenhang kam immer wieder auch die Frage auf, ob Schifffondsgesellschaften von ihren Anlegern gezahlte Ausschüttungen zurückverlangen können.
Rückforderung von gezahlten Ausschüttungen bei Schifffonds
Die Schifffondsgesellschaften berufen sich meist darauf, dass die ausgezahlten Ausschüttungen zinslose Darlehen/Darlehen seien und somit eine hinreichende Regelung im Gesellschaftsvertrag zur Rückforderung gegeben sei.
Dem steht die Rechtsprechung des BGH zumindest in einigen Fällen entgegen. Der BGH hatte entschieden, dass eine Rückforderung von Ausschüttungen in Form von unverzinslichen Darlehen/Darlehen nur dann gegeben ist, wenn im Gesellschafts-vertrag hierzu hinreichend Regelungen getroffen wurden. Ist dies nicht der Fall, hat der BGH den Rückforderungsansprüchen der Gesellschaften nicht unterstützt.
Mit Urteil vom 12.06.2015 hat das AG Dortmund für einen DS Renditefonds Nr.15 DS Kingdom GmbH & Co. Containerschiffe KG entschieden, dass die Klage auf Rückzahlung der Ausschüttungen abgewiesen wird.
Das Amtsgericht sah den geltend gemachten Zahlungsanspruch als unbegründet an. Es begründete die Entscheidung damit, dass die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Regelung einen Rückzahlungsanspruch nicht rechtfertige. Das Amts- gericht schließt sich zunächst der höchstrichterliche Rechtsprechung an, wonach sich ein Rückzahlungsanspruch bzw. eine Rückzahlungsverpflichtung nicht daraus ergibt, dass eine Auszahlung an einen Kommanditisten entgegen § 169 Abs.1 HGB auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag geleistet wird und die Auszahlung dessen Kapitalanteils unter die bedungene Einlage herabmindert oder eine bereits bestehende Belastung vertieft. Eine dann bestehende Haftung nach §§ 172 Abs.4, 171 Abs.1 HGB betrifft lediglich die Haftung des Komman-ditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern im Außenverhältnis und nicht dessen Verhältnis zur Gesellschaft, BGH Urteil vom 12.03.2013, AZ II ZR 73/11. Diese Auffassung ist konsequent.
Das AG Dortmund ist der Auffassung, dass die Regelung im Gesellschaftsvertrag bezüglich des DS Renditefonds Nr. 115 unter Verwendung der Begriffe „Entnahme“ und „Auszahlungen“ nicht auf einen Vorbehalt der Rückforderung hinweist.
Das Gericht begründet seine Auffassung ausführlich unter Auslegung des gesamten Gesellschaftsvertrages und verweist insoweit auf eine vom Beklagten für einschlägig gehaltene Entscheidung des Hanseatischen OLG mit Urteil vom 07.11.2014 mit dem AZ 11U 55/14.
Im Übrigen findet sich im Gesellschaftsvertrag auch eine Regelung, dass in der Liquidationsphase geleistete Auszahlungen nicht zur Begleichung von Gesell- schaftsverbindlichkeiten zurückgefordert werden sollen, sondern bei den Kommanditisten verbleiben sollen. Auch dies spricht gegen eine gesellschafts- vertragliche Regelung zur Rückforderung von Ausschüttungen.
Bemerkenswert ist, dass das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass dahingestellt bleiben kann, ob sich aus der gesellschaftsvertraglichen Regelung eine Anspruchsgrundlage für eine Rückforderung ergibt, da die Klausel als überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs.1 BGB zu qualifizieren ist!
Da sich schwache gesellschaftsvertragliche Regelungen in zahlreichen Gesellschaftsverträgen bei Schifffonds wiederfinden, sollten Anleger diesen Zahlungs- aufforderungen der Fondsgesellschaft keinesfalls ohne eine Prüfung nachkommen. Wie die Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund, insbesondere aber auch des Hanseatischen OLG zeigen, besteht für Anleger eine hinreichende Chance, die Rückzahlung der Ausschüttungen nicht leisten zu müssen.
Auch Anleger, welche diese Zahlungen bereits geleistet haben, sollten durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen, ob gegebenenfalls ein Rückforderungsanspruch bei der Fondsgesellschaft gegeben ist. Besteht nämlich keine rechtliche Grundlage für diese Forderung, finden die Vorschriften der §§ 812 ff. BGB Anwendung, wonach sich die Fondsgesellschaft ungerechtfertigt bereichert hätte. Betroffene Anleger sollten daher handeln.
Der Schiffsfondsanleger steht oftmals vor der Frage, wie er seine Ansprüche bestmöglich verfolgen kann.
Hierfür bieten sich verschiedene Möglichkeiten. Dabei geht es auch um das Problem der besten Interessenvertretung.
Die erste Wahl ist hier der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht welcher sich auf Schiffsfonds spezialisiert hat. Anwaltliche Vertretung von Anlegerseite erfordert eine fundierte und langjährige Kenntnis der Produkte und ihres Vertriebs im Allgemeinen wie im Besonderen. Die Kanzlei Steffens hat als erste das Praxishandbuch Schiffsfonds publiziert, welches eine umfassende Übersicht zum Gesamtkomplex der Schiffsfonds bereit hält.
Verjährung
In vielen Fällen droht aufgrund des langen Zuwartens hinsichtlich der Schadens- ersatzansprüche bereits der Eintritt der Verjährung. Sind Ansprüche verjährt, können sie gegenüber der Gegenseite nicht mehr durchgesetzt werden. Wenn also Verjährung droht, sollten sofort Maßnahmen zu Hemmung der Verjährung ergriffen werden.
Vor Erhebung einer Klage
Vor Erhebung einer Klage empfiehlt es sich, gegenüber der Schiffsfonds- gesellschaft die Ansprüche vollständig außergerichtlich durch den Anwalt geltend machen zu lassen. Im Regelfall muss der Anleger zwar davon ausgehen, dass die Schiffsfondsgesellschaft das Begehren zurückweisen wird. Allerdings sollte zumindest einmalig eine Einigung ohne gerichtliche Klage versucht werden.
Kostenrisiko der Klage – Rechtsschutzversicherungen
Festzustellen ist, dass Rechtsschutzversicherungen immer häufiger die Kostendeckungen versagen möchten. Sie beziehen sich insoweit auf einen Ausschlusstatbestand für Kapitalanlagestreitigkeiten in ihren Versicherungsbedingungen. Allerdings entschieden Gerichte vielfach zugunsten der Versicherungsnehmer. So stellt zum Beispiel die Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen keine ausgeschlossene Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaft dar. Der BSZ e.V. rät Anlegern, nicht selbst die Deckungsanfrage bei der Versicherung vorzunehmen sondern dies dem Rechtsanwalt zu überlassen.
Prozessfinanzierer
Ist eine Rechtsschutzversicherung nicht vorhanden bzw. das Risiko der Schiffsfondsbeteiligung tatsächlich nicht vom Versicherungsumfang gedeckt, besteht die Möglichkeit der Einschaltung eines Prozessfinanzierers. Diese lassen sich bei hinreichenden Erfolgsausichten die Ansprüche des einzelnen Anlegers abtreten.
Prozesskostenhilfe
Zuletzt besteht die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114ff. ZPO. Sie ermöglicht einkommensschwachen Personen finanzielle Unterstützung bei der Durchführung von Gerichtsverfahren. Allerdings ist der Rechtsanwalt , der den Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt und damit dem angerufenen Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsstreits detailliert verdeutlichen muss, dazu berechtigt gemäß § 9 RVG einen Vorschuss für seine Tätigkeit vom Anleger zu verlangen. Wurde der Vorschuss vom Anwalt vereinnahmt und später bewilligt das Gericht Prozesskostenhilfe, wird der Vorschuss wieder vollständig an den Anleger zurückerstattet.
Es gibt auch Verbraucherschutzvereine wie den DAKS e.v. in Berlin, der sich der Sache für Verbraucher annimmt.
Comments are closed.