Endlich – Kündigung von Bausparverträgen – BGH entscheidet im Februar
Oft haben Bausparkassen in der Bundesrepublik in den vergangenen Monaten zuteilungsreife aber noch nicht voll angesparte Bausparverträge gekündigt. Rechtlich ist dieses Vorgehen äußerst umstritten.
In 2017 wird der BGH zur Zulässigkeit dieser Kündigungen entscheiden.
Am 21. Februar 2017 stehen vor dem BGH gleich zwei Verhandlungen zur Wirk- samkeit der Kündigungen von Bausparverträgen an (Az.: XI ZR 272/16 und Az.: XI ZR 185/16).
Beide Male waren die Bausparverträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif. Die Bauspardarlehen wurden von den Verbrauchern jedoch nicht in Anspruch genommen.
Am Ende wurde der Bausparvertrag durch die Bausparkasse gekündigt. Diese beruft sich immer auf ein Sonderkündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Der Paragraph besagt vereinfacht ausgedrückt, dass zehn Jahre nach dem vollständigen Erhalt des Darlehens der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag kündigen kann.
„Die Schwierigkeit liegt bei Bausparverträgen darin, dass praktisch ein Rollentausch zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber stattfindet. Das stellt sich so dar:
In den ersten Jahren befindet sich zunächst die Bausparkasse in der Rolle des Darlehensnehmers. Ob sie sich aber deshalb auf diesen Paragrafen berufen kann, ist fraglich. Denn dieser sollte eigentlich dem Schutz der Verbraucher und nicht der Kreditinstitute dienen“, so Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Karl-Heinz Steffens aus Berlin.
So hat in den beiden Fällen das OLG Stuttgart für die Verbraucher entschieden.
Der Bausparkasse stehe kein Kündigungsrecht zu.
Ein Bausparvertrag könne nach herrschender Meinung erst ab vollständiger Besparung gekündigt werden. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei jedenfalls nicht auf das Einlagengeschäft der Bausparkassen anzuwenden.
Wesentliche Absicht des Gesetzgebers sei der Schutz des Darlehensnehmers vor der Zahlung eines nicht mehr marktgerechten Zinses gewesen. Dessen Ursache liege im Zinsbestimmungsrecht des Darlehensgebers gegenüber dem wirtschaftlich schwächeren Schuldner. Bausparkassen befänden sich auch in der Ansparphase nicht in der Rolle des schwächeren Schuldners, der dem Zinsbestimmungsrecht ausgesetzt sei. Daher erklärte das OLG Stuttgart die Kündigungen für unwirksam.
Über die Revision der Bausparkasse muss in beiden Fällen demnächst der BGH entscheiden.
Andere Oberlandesgerichte haben anders entschieden als das OLG Stuttgart und der Bausparkasse dieses Kündigungsrecht eingeräumt.
Bleibt der BGH seiner verbraucherfreundlichen Rechtsprechung treu, ist allerdings damit zu rechnen, dass er der Argumentation des OLG Stuttgart folgt.
„Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten sich die betroffenen Bausparer gegen eine Kündigung der vergleichsweise hoch verzinsten Bausparverträge wehren“, so der Rat von Rechtsanwalt Steffens.
Die Kanzlei vertritt Bausparer bei Ärger mit der Bausparkasse bundesweit. Sei es, wenn es darum geht, zu Unrecht gezahlte Gebühren zurückzuholen oder bei der Kündigung von Altverträgen durch die Bausparkasse.
Comments are closed.