Will ein Rechtsschutzversicherer seine Versicherungbedingungen zu Ungunsten der Versicherten ändern, so reicht es nicht aus, ihnen einen Nachtrag zu übersenden, in dem auf die neuen Konditionen hingewiesen wird. Das hat das LG Berlin mit Urteil vom 11. Februar 2016 entschieden (7 O 46/15).
Die Klägerin war Mitversicherte eines Vertrages über eine Rechtsschutzversicherung, der von ihrem Ehemann im Jahr 1992 abgeschlossen worden war.
Nach den alten ursprünglichen Bedingungen des Versicherungsvertrages galten Streitigkeiten aus Kapitalanlagen als mitversichert. Das änderte sich spätestens im Jahr 2008, als der Versicherer mit den sogenannten ARB 2008 sowohl den Alt- als auch Neuverträgen neue Versicherungsbedingungen zugrunde legte.
Über diese Änderungen wurden die Versicherten der bereits bestehenden Verträge durch Übersendung eines Nachtrags informiert. Auch in den in der Folgezeit übersandten Nachträgen wurde jeweils auf die ARB 2008 hingewiesen.
Der Versicherer glaubte sich daher im Recht, als er 2013 einen Antrag der Versicherten ablehnte, ihr für die Auseinandersetzung mit einem Geldinstitut wegen des Widerrufs eines Darlehensvertrages Versicherungsschutz zu gewähren. Denn derartige Fälle seien nach den dem Vertrag aktuell zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen nicht mitversichert.
Dieser Argumentation wollten sich die Richter des LG Berlin nicht anschließen. Sie gaben der Deckungsklage der Versicherten statt.
Nach Ansicht des Gerichts kann sich der Versicherer nicht auf die Ausschlussklausel berufen. Denn soll ein Versicherungsvertrag auf neue Bedingungen umgestellt werden, so bedürfe es zumindest der konkludenten Zustimmung des Versicherten.
Eine derartige Zustimmung sei in dem entschiedenen Fall jedoch nicht ersichtlich. Denn allein die Tatsache, dass laufend Beiträge für den Vertrag gezahlt wurden, lasse nicht den Schluss zu, dass die Versicherte beziehungsweise ihr Ehemann mit den Vertragsänderungen einverstanden waren.
„Schließlich stellt kein vernünftiger Versicherungsnehmer die Prämienzahlung ein, um seinen Protest gegen die Geltung geänderter AVB zum Ausdruck zu bringen“, heißt es dazu in der Urteilsbegründung.
Es könne folglich von keiner Zustimmung der Versicherten zu den Vertragsänderungen ausgegangen werden. Denn der Versicherer habe seine Bestandskunden bei Übersendung der Nachträge nicht ausdrücklich über die mit den neuen Bedingungen verbundenen Nachteile aufgeklärt.
Der Versicherer wurde daher dazu verurteilt, der Klägerin für ihren Rechtsstreit mit ihrem Geldinstitut Deckung zu gewähren.
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