Viele Schiffsfonds-Anleger haben mit ihrer Geldanlage Schiffbruch erlitten. Die Darstellung in vielen Beratungsgesprächen, dass Schiffsfonds sichere und renditestarke Kapitalanlagen sind, verkehrte sich häufig ins Gegenteil.
In Sinn von Schadenersatzansprüchen hat aktuell das LG Itzehoe mit Urteil vom 6. 10. 2016 entschieden (Az.: 7 O 236/13).
Die Richter stellten fest, dass Beteiligungen an Schiffsfonds spekulative Geldanlagen seien, die sich nur für Anleger eignen, die bereit seien, die besonderen Risiken, die bei Schiffsfonds bestehen, auch einzugehen.
Als Altersvorsorge seien sie aber generell ungeeignet. „Das heißt weiter, dass die Anleger über die bestehenden Risiken umfassend aufgeklärt werden müssen.
Wer auf eine sichere Geldanlage setzt, ist mit der Vermittlung von Schiffsfonds-Beteiligungen falsch beraten, es liegt ein Beratungsfehler vor.
Im konkreten Fall zeichnete der Anleger nach Gesprächen mit einem Anlageberater zwei Schiffsfonds. Die Beteiligungen entwickelten sich jedoch nicht erwartungsgemäß, sodass der Anleger schließlich Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung geltend machte.
Er habe schon im ersten Beratungsgespräch erklärt, dass er keinerlei Erfahrungen mit Geldanlagen in Schiffsfonds habe und ausdrücklich erklärt, an einer stabilen und sicheren Kapitalanlage zur Altersvorsorge interessiert zu sein. Der Berater habe den Eindruck vermittelt, dass Schiffsfonds genau seinen Anlagewünschen entsprächen. Über die bestehenden Risiken und insbesondere über das Totalverlust-Risiko sei er nicht aufgeklärt worden.
Das LG Itzehoe gab der Schadensersatzklage weitestens statt. Es liege schon alleine deshalb eine Falschberatung vor, weil Beteiligungen an Schiffsfonds hochspekulativ und mit außerordentlichen Risiken verbunden seien.
Zur Altersvorsorge seien sie generell ungeeignet. Das LG Itzehoe führte weiter aus, dass die Erfolgschancen von Schiffsfonds existenziell abhängig von Konjunktur und Krise der Seeschifffahrt seien. Solche Krisen, die zu ruinösem Wettbewerb und dem Zusammenbrich ganzer Märkte oder Teilmärkte führten, habe es in der Vergangenheit immer wieder in regelmäßigen Abständen gegeben. Darüber hinaus sei bei Schiffen, anders als etwa bei Immobilienfonds, von keiner Sachsubstanz zur Absicherung des Kapitals auszugehen, da auch die Preise für die Schiffe stark von der schwankenden Konjunktur abhängig seien.
Die Beratung habe daher nicht die Grundsätze einer anleger- und objektgerechten Beratung erfüllt. Dies ist laut BGH Rechtsprechung aber notwendig. Der Anleger sei an einer Geldanlage zur Altersvorsorge interessiert gewesen. Bei einer ordnungsgemäßen Beratung und Risikoaufklärung hätte er sich vermutlich nicht an den Schiffsfonds beteiligt, sondern ein sichereres Produkt gewählt, stellte das Gericht fest.
So wie in dem entschiedenen Fall oder zumindest ähnlich sind Beratungsgespräche bei der Vermittlung von Schiffsfonds erfahrungsgemäß häufig gelaufen. Die Risiken wurden mehr oder weniger verschwiegen. Auch wenn es sich hier um eine Einzelfallentscheidung handelt, zeigt das Urteil, dass bei einer fehlerhaften Anlageberatung häufig gute Chancen auf Schadensersatz bestehen.
Schiffsfondszeichner sollten sich von uns beraten lassen.
Es sind auch die Verjährungsfristen zu beachten.
Comments are closed.